Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht

b) ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der

Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene

Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt

werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch

Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Optionsausübungs- bzw.

Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen

Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden

Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im

Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf

des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach

Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die

Erfüllung von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten.

Satzungsänderung

§ 4 der Satzung (Grundkapital) wird um einen neuen Absatz (4) wie folgt ergänzt:


                                          Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.590.627,00 durch Ausgabe von bis zu 
                                          1.590.627 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
                                          (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung bzw. 
                                          Auferlegung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten an die 
                                          Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
                                          (zusammen 'Schuldverschreibungen'), die aufgrund der von der Hauptversammlung 
                                          am 30. April 2021 zu Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächtigung bis zum 
                                          29. April 2026 von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne 
                                          des § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
                                          Mehrheit beteiligt ist, begeben bzw. garantiert werden. Die Ausgabe der neuen 
                                          Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
                                          30. April 2021 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) jeweils festzulegenden 
                                          Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
                                          durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen von 
                                          Options- und/oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder zur Optionsausübung 
                                          oder Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 
                                          ihre Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht erfüllen oder soweit die 
              c)                          Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen 
                            '(4)          ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
                                          Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht 
                                          ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
                                          börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
                                          Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
                                          von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Optionsausübungs- 
                                          bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
                                          Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
                                          Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
                                          jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
                                          Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
                                          Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der 
                                          Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
                                          Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten 
                                          Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder 
                                          Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Optionsausübungs- oder 
                                          Wandlungspflichten.' 

II. Berichte an die Hauptversammlung


              Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
              Tagesordnungspunkt 9 der am 30. April 2021 stattfindenden Hauptversammlung über die Gründe für die 
              Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
              auszuschließen 
              Tagesordnungspunkt 9 sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
              Grundkapital gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 1.590.627,00 
              zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 29. April 2026 befristet. Die Bestimmung der weiteren 
              Einzelheiten obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das neue Genehmigte Kapital soll es 
              der Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
              beschaffen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
              gewährt. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
              von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 
              186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
              (mittelbares Bezugsrecht). 
              Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des 
              Genehmigten Kapitals ausgeschlossen werden, 
              -             um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                            wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
                            zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen 
              -             oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
                            Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
                            wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neuer 
                            Aktie den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung 
                            und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
                            wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
                            weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
                            dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien 
              -             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                            veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/ 
                            oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und 

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March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)