nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                                                        theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
                                                        Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl der 
                                                        Aktien, die durch Ausübung von nach dieser Ermächtigung unter 
                                                        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                                        ausgegebenen Schuldverschreibungen entstehen können, insgesamt 
                                                        10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder des 
                                                        Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
                                                        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                            (ii)          -             Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
                                                        die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                                                        Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
                                                        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                                                        veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
                                                        Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
                                                        -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
                                                        und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
                                                        Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit 
                                                        dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen 
                                                        Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
                                                        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
                                                        soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                                                        von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der 
                                                        Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im 
                                                        Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden oder noch werden, an der 
                                          -             die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
                                                        beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen in 
                                                        dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
                                                        oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung von Optionsausübungs- oder 
                                                        Wandlungspflichten zustehen würde; 

und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der Gesellschaft

aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie aufgrund von auf der Grundlage

einer anderen Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter

Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- und/oder

Wandelschuldverschreibungen und/oder Options- bzw. Wandelgenussrechten

auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht

mehr als 20% des Grundkapitals entfällt, und zwar weder des Grundkapitals im

Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser

Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet


                                                        eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                                          -             unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
                                                        Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
                                          -             genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                                                        ausgegeben werden. 

Options- und Wandlungsrechte

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder

Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den

Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden

Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der

Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der

Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von

Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann.

a) Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je

Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag

der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2

AktG bleiben unberührt. Soweit sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien

ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der

Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert

werden können.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber

bzw. Gläubiger das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe

der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber

lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis

ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag

liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den

(iii) festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Es kann

vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist. Das

Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden;

ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen

kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld

ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je

Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag

der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2

AktG bleiben unberührt.

Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. des die

Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens vorsehen, im Falle der

Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue, auf den Inhaber lautende Aktien der

Gesellschaft zu gewähren, sondern (auch teilweise) einen Geldbetrag zu

zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien nach Maßgabe

von nachstehend (v) zu bestimmen ist.

Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw.

Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft bzw. des die

Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens statt mit neuen, auf den

Inhaber lautenden Aktien aus bedingtem Kapital mit bereits existierenden oder 10. zu erwerbenden eigenen, auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft

oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft bedient werden können.

Optionsausübungs- und Wandlungspflicht

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March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)