und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der

Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals unter

Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage

ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und

zwar weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im

Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte

20%-Grenze werden angerechnet


                                                        eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                                          -             unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
                                                        neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser 
                                          -             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
                                                        Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Options- 
                                                        bzw. Wandelgenussrechten auszugeben sind. 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt

der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die

Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60

Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit gesetzlich

zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer

Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt

der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der

Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst

worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals

oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die

Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.'

Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder

Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung

eines Bedingten Kapitals und die entsprechende Änderung der Satzung

Es soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen erteilt und

ein Bedingtes Kapital beschlossen werden. Das Bedingte Kapital soll ein Volumen von bis zu Euro

1.590.627,00, entsprechend 20% des derzeitigen Grundkapitals haben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


                            Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
                            Ausschluss des Bezugsrechts 
                                          Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. 
                                          April 2026 einmalig oder mehrmals auf den Namen und/oder auf den Inhaber 
                                          lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen auch ' 
                                          Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 450.000.000,00 
                                          mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
                                          von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte (ggf. auch mit 
                                          Ausübungspflicht) bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                                          Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) 
                                          auf Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am Grundkapital von 
                                          bis zu Euro 1.590.627,00 ausmachen, nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
                                          Wandelanleihebedingungen (zusammen auch 'Anleihebedingungen') zu gewähren. 
                            (i)           Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung, aber auch gegen 
                                          Sachleistung ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können außer in 
                                          Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
                                          gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Sie können auch 
                                          durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG mit 
                                          Sitz im In- oder Ausland ausgegeben werden, an der die Gesellschaft 
                                          unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist; für diesen Fall wird 
                                          der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
                                          Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
                                          Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- bzw. 
                                          Wandlungsrechte (ggf. auch mit Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht) auf 
                                          Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
                                          Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte 
                                          Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
                                          Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
                                          Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
                                          Schuldverschreibungen zu. Es kann ihnen auch in der Weise eingeräumt werden, 
                                          dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand 
                                          bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
                                          AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
                                          anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden die Schuldverschreibungen durch 
                                          eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, 
                                          an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt 
                                          ist, hat die Gesellschaft die Gewährung des mittelbaren oder unmittelbaren 
                                          gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen. 
                                          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
                                          Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
                                          -             um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                                        wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke 
                                                        des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
                                                        an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder 
                                                        von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
                                                        Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
                                          -             Gesellschaft begeben werden und sofern der Wert der 
                                                        Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
                                                        Schuldverschreibungen steht; dabei ist der nach anerkannten 
                                                        finanzmathematischen Methoden zu ermittelnde theoretische 
                                                        Marktwert der Schuldverschreibungen maßgeblich; 
                                                        wenn die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und 
                                                        der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
                                                        gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 

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March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)