Höhe des jeweiligen Bonus wird nach Maßgabe des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens 
              2.            und der individuellen, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied für die Gesellschaft erbrachten 
                            Leistungen bemessen. Einzelheiten über die Ausgestaltung und die Gewichtung der 
                            Bemessungskriterien werden vom Aufsichtsrat jährlich in Abstimmung mit dem betroffenen 
                            Vorstandsmitglied am Anfang eines Geschäftsjahres für das nächste Geschäftsjahr bzw. für 
                            die nächsten drei Geschäftsjahren festgelegt. 
                            Kurzfristige variable Vergütung 
                            Die erfolgsabhängige Jahrestantieme hängt von Leistungskriterien und dem Erreichungsgrad 
                            bestimmter für die Leistungskriterien festgestellter Ziele ab. Der Bemessungszeitraum für 
                            die erfolgsabhängige Jahrestantieme ist jeweils ein Geschäftsjahr. Bei den 
                            Leistungskriterien handelt sich um finanzielle, operative oder strategische Ziele, die für 
                            jedes Vorstandsmitglied individuell jedoch mit Bezug auf die langfristige, strategische 
                            Unternehmenszielsetzung des Gesamtkonzerns festgelegt werden. Überdies sollen sich die 
                            Ziele an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. 
                            Es werden sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Leistungskriterien festgelegt. Der 
              2.1.          Katalog der finanziellen Leistungskriterien richtet sich grundsätzlich nach den 
                            finanziellen Steuerungskennzahlen des Konzerns, wie z.B. Konzern-EBITDA, Net Cash Flow, 
                            Cash Flow je Aktie auf Basis der Ist-Ergebnisse des Geschäftsjahres anhand der 
                            langfristigen strategischen Unternehmenszielsetzung, oder nach sonstigen strategischen 
                            Zielen des Konzerns bezogen auf dem Geschäftsjahr, wie z.B. der Umfang des IPP Portfolios 
                            zum Jahresende, die technische Performance des Portfolios und die erfolgreiche Umsetzung 
                            von etwaigen Optimierungsprogrammen während des Geschäftsjahres. Die nicht-finanziellen 
                            Leistungskriterien orientieren sich an Nachhaltigkeitsaspekten. 
                            Bei jeweils 100 %-iger Erreichung der qualitativen und wirtschaftlichen Ziele entspricht 
                            die Jahrestantieme dem vertraglich vereinbarten Zielwert. 
                            Langfristige variable Vergütung (LTI) 
                            Den Mitgliedern des Vorstandes wird im Rahmen einer Long-Term-Incentive (kurz LTI) eine 
                            langfristige variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung im 
                            Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes bemessen anhand eines 
                            Zeitraums von drei Geschäftsjahren. 
                            Die Performance wird zum Teil auf Basis der gleichen Leistungskriterien wie die kurzfristig 
                            variable Vergütung unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums von drei 
                            Geschäftsjahren bemessen und berechnet. Darüber hinaus können als zusätzliche 
                            Leistungskriterien bei der Bemessung der langfristigen variablen Vergütung auch die 
              2.2.          Aktienkursentwicklung, die Dividendenpolitik und - Ausschüttung, die Erfüllung von 
                            Wachstumszielen (u. a. des IPP Portfolios) und Renditeziele für vereinzelte Solar- oder 
                            Windanlagen des IPP Portfolios hinzukommen. Weiterhin werden das CO2-Ersparnis sowie die 
                            energetische Effizienz (kWh/kWp) des IPP Portfolios als ökologische Kriterien als 
                            zusätzlich nicht-finanzielle Leistungskriterien in die Bemessung der langfristigen 
                            variablen Vergütung einfließen können. 
                            Die Berechnung des Auszahlungsbetrags ergibt sich aus den sämtlichen Ist-Ergebnissen von 
                            drei Geschäftsjahren bzw. die Erfüllung der zusätzlichen finanziellen oder 
                            nicht-finanziellen Leistungskriterien gemessen nach Ablauf der drei Geschäftsjahre. 
                            Bei jeweils 100 %-iger Erreichung der qualitativen und wirtschaftlichen Ziele entspricht 
                            die langfristigen variablen Vergütung dem vertraglich vereinbarten Zielwert. 
                            Festlegung der Maximalvergütung 
              E.            Die Maximalvergütung wird für jedes Vorstandsmitglied wie folgt festgelegt und orientiert 
                            sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen 
                            Vergütungsbestandteilen. Sie beträgt pro Vorstandsmitglied jeweils EUR 500.000,00. 
                            Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen 
                            Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet abgeschlossen und enden automatisch, wenn die 
                            Befristung abläuft. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung 
                            des Vorstandsmitglieds gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf 
                            gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche 
                            Bestellung als Vorstandsmitglied endet. Bei einer Erstbestellung wird die von dem Deutschen 
                            Corporate Governance Kodex empfohlene Höchstbestelldauer von drei Jahren beachtet. 
                            Im Falle der Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds gilt der jeweilige Dienstvertrag für 
                            die Dauer der Verlängerung der Amtsperiode fort. Endet die Bestellung des 
              F.            Vorstandsmitglieds der Gesellschaft vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit, so endet der 
                            Dienstvertrag vorzeitig sechs Wochen nach der Beendigung der Bestellung, jedenfalls aber 
                            zum nächst zulässigen Zeitpunkt. 
                            Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstandsmitglied sind wie folgt 
                            festgelegt: 
                            *             Steven De Proost  bis 1. Juni 2022 
                            *             Koen Boriau       bis 31. Mai 2022 

Vorübergehende Abweichungen bei außerordentlichen Entwicklungen

Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen beschließen,

vorübergehend von dem zuvor beschriebenen Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im

Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Als

außergewöhnliche Entwicklungen kommen z.B. außergewöhnlich weitreichenden Änderungen der

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa durch schwere Wirtschafts- und Finanzkrise),

Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien, disruptive

Marktentscheidungen von Kunden oder eine Unternehmenskrise in Betracht. Allgemein

ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen.

Die Teile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen nur durch Beschluss des

G. Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind die Struktur und die Zielgesamtvergütung, die

Laufzeiten sowie die Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung sowie die Erfolgsziele

der variablen Vergütung inkl. ihrer Gewichtung. Eine solche vorübergehende Abweichung von

dem Vergütungssystem setzt folgendes Verfahren voraus: Der Aufsichtsrat stellt mit der

Mehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass eine Situation vorliegt, die eine

vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen Wohlergehens

der Gesellschaft erfordert, und legt fest, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht

geboten sind. Die Feststellungen der Sondersituation beruhen dabei auf einer vorherigen

Evaluation, bei der sich der Aufsichtsrat externer Berater bedienen kann aber nicht muss.

Diese Evaluation muss allen Aufsichtsratsmitgliedern im Vorfeld der Entscheidung mit einer

Frist von wenigstens 2 Wochen zur Verfügung gestellt werden und die Besonderheit der

Situation, warum diese nicht absehbar war, sowie mögliche Lösungen aufzeigen.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über

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June 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)