Höhe des jeweiligen Bonus wird nach Maßgabe des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens 2. und der individuellen, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied für die Gesellschaft erbrachten Leistungen bemessen. Einzelheiten über die Ausgestaltung und die Gewichtung der Bemessungskriterien werden vom Aufsichtsrat jährlich in Abstimmung mit dem betroffenen Vorstandsmitglied am Anfang eines Geschäftsjahres für das nächste Geschäftsjahr bzw. für die nächsten drei Geschäftsjahren festgelegt. Kurzfristige variable Vergütung Die erfolgsabhängige Jahrestantieme hängt von Leistungskriterien und dem Erreichungsgrad bestimmter für die Leistungskriterien festgestellter Ziele ab. Der Bemessungszeitraum für die erfolgsabhängige Jahrestantieme ist jeweils ein Geschäftsjahr. Bei den Leistungskriterien handelt sich um finanzielle, operative oder strategische Ziele, die für jedes Vorstandsmitglied individuell jedoch mit Bezug auf die langfristige, strategische Unternehmenszielsetzung des Gesamtkonzerns festgelegt werden. Überdies sollen sich die Ziele an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. Es werden sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Leistungskriterien festgelegt. Der 2.1. Katalog der finanziellen Leistungskriterien richtet sich grundsätzlich nach den finanziellen Steuerungskennzahlen des Konzerns, wie z.B. Konzern-EBITDA, Net Cash Flow, Cash Flow je Aktie auf Basis der Ist-Ergebnisse des Geschäftsjahres anhand der langfristigen strategischen Unternehmenszielsetzung, oder nach sonstigen strategischen Zielen des Konzerns bezogen auf dem Geschäftsjahr, wie z.B. der Umfang des IPP Portfolios zum Jahresende, die technische Performance des Portfolios und die erfolgreiche Umsetzung von etwaigen Optimierungsprogrammen während des Geschäftsjahres. Die nicht-finanziellen Leistungskriterien orientieren sich an Nachhaltigkeitsaspekten. Bei jeweils 100 %-iger Erreichung der qualitativen und wirtschaftlichen Ziele entspricht die Jahrestantieme dem vertraglich vereinbarten Zielwert. Langfristige variable Vergütung (LTI) Den Mitgliedern des Vorstandes wird im Rahmen einer Long-Term-Incentive (kurz LTI) eine langfristige variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung im Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes bemessen anhand eines Zeitraums von drei Geschäftsjahren. Die Performance wird zum Teil auf Basis der gleichen Leistungskriterien wie die kurzfristig variable Vergütung unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums von drei Geschäftsjahren bemessen und berechnet. Darüber hinaus können als zusätzliche Leistungskriterien bei der Bemessung der langfristigen variablen Vergütung auch die 2.2. Aktienkursentwicklung, die Dividendenpolitik und - Ausschüttung, die Erfüllung von Wachstumszielen (u. a. des IPP Portfolios) und Renditeziele für vereinzelte Solar- oder Windanlagen des IPP Portfolios hinzukommen. Weiterhin werden das CO2-Ersparnis sowie die energetische Effizienz (kWh/kWp) des IPP Portfolios als ökologische Kriterien als zusätzlich nicht-finanzielle Leistungskriterien in die Bemessung der langfristigen variablen Vergütung einfließen können. Die Berechnung des Auszahlungsbetrags ergibt sich aus den sämtlichen Ist-Ergebnissen von drei Geschäftsjahren bzw. die Erfüllung der zusätzlichen finanziellen oder nicht-finanziellen Leistungskriterien gemessen nach Ablauf der drei Geschäftsjahre. Bei jeweils 100 %-iger Erreichung der qualitativen und wirtschaftlichen Ziele entspricht die langfristigen variablen Vergütung dem vertraglich vereinbarten Zielwert. Festlegung der Maximalvergütung E. Die Maximalvergütung wird für jedes Vorstandsmitglied wie folgt festgelegt und orientiert sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen. Sie beträgt pro Vorstandsmitglied jeweils EUR 500.000,00. Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet abgeschlossen und enden automatisch, wenn die Befristung abläuft. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung des Vorstandsmitglieds gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglied endet. Bei einer Erstbestellung wird die von dem Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene Höchstbestelldauer von drei Jahren beachtet. Im Falle der Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds gilt der jeweilige Dienstvertrag für die Dauer der Verlängerung der Amtsperiode fort. Endet die Bestellung des F. Vorstandsmitglieds der Gesellschaft vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit, so endet der Dienstvertrag vorzeitig sechs Wochen nach der Beendigung der Bestellung, jedenfalls aber zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstandsmitglied sind wie folgt festgelegt: * Steven De Proost bis 1. Juni 2022 * Koen Boriau bis 31. Mai 2022
Vorübergehende Abweichungen bei außerordentlichen Entwicklungen
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen beschließen,
vorübergehend von dem zuvor beschriebenen Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Als
außergewöhnliche Entwicklungen kommen z.B. außergewöhnlich weitreichenden Änderungen der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa durch schwere Wirtschafts- und Finanzkrise),
Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien, disruptive
Marktentscheidungen von Kunden oder eine Unternehmenskrise in Betracht. Allgemein
ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen.
Die Teile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen nur durch Beschluss des
G. Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind die Struktur und die Zielgesamtvergütung, die
Laufzeiten sowie die Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung sowie die Erfolgsziele
der variablen Vergütung inkl. ihrer Gewichtung. Eine solche vorübergehende Abweichung von
dem Vergütungssystem setzt folgendes Verfahren voraus: Der Aufsichtsrat stellt mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass eine Situation vorliegt, die eine
vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft erfordert, und legt fest, welche konkreten Abweichungen aus seiner Sicht
geboten sind. Die Feststellungen der Sondersituation beruhen dabei auf einer vorherigen
Evaluation, bei der sich der Aufsichtsrat externer Berater bedienen kann aber nicht muss.
Diese Evaluation muss allen Aufsichtsratsmitgliedern im Vorfeld der Entscheidung mit einer
Frist von wenigstens 2 Wochen zur Verfügung gestellt werden und die Besonderheit der
Situation, warum diese nicht absehbar war, sowie mögliche Lösungen aufzeigen.
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über
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June 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)