Ein Formular zur Vollmachtserteilung, von dem hierfür Gebrauch gemacht werden kann, sowie weitere
Hinweise sind auf der Anmeldebestätigung abgedruckt und stehen auch im Internet unter der Adresse
https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2021
zur Verfügung.
Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf kann gegenüber der Gesellschaft auch elektronisch in
deren InvestorPortal im Internet unter der Adresse
https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2021
erklärt werden. Dies muss auf diesem Weg spätestens bis zum Aufruf der Tagesordnungspunkte zu den
Abstimmungen im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Für den Zugang zum
InvestorPortal bedarf es der Anmeldebestätigung, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind.
Rechte der Kommanditaktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1
AktG)
Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Vorliegend genügt das
Erreichen des anteiligen Betrages von EUR 500.000,00, weil dieser bei unserer Gesellschaft niedriger ist
als der zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens
neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird
dem Kommanditaktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach
§ 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70
AktG). 7.
Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an die persönlich haftende Gesellschafterin
zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
bis spätestens Montag, den 1. November 2021, 24:00 Uhr,
zugehen. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende Anschrift zu übersenden:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA -Geschäftsführung- Rheinlanddamm 207 - 209 44137 Dortmund
Rechte der Kommanditaktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und §
127 Sätze 1 bis 3 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz)
Wenn ein Kommanditaktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag der
persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat,
sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Kommanditaktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und Abs. 3 AktG
genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag eines Kommanditaktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der
Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Die persönlich haftende Gesellschafterin muss den
Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der
Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und
des Wohnorts des Vorgeschlagenen) und - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden).
Anträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären gemäß § 126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis 3 AktG
sind an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übersenden:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA Investor Relations 8. Rheinlanddamm 207 - 209 44137 Dortmund oder per Fax-Nr.: +49 231-90 20 85 2746 oder per E-Mail: hauptversammlung@bvb.de
Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft
bis spätestens Mittwoch, den 17. November 2021, 24:00 Uhr,
zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse
https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2021
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz gelten (Gegen-)Anträge oder Wahlvorschläge
von Kommanditaktionären, die nach §§ 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der virtuellen
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Kommanditaktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie Abs. 8
Satz 1 COVID-19-Gesetz)
Den Kommanditaktionären wird zur virtuellen Hauptversammlung ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt, wobei dazu vorgegeben wird, dass zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete
Kommanditaktionäre ihre Fragen über das InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse
https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2021
zugehend bei der Gesellschaft
bis spätestens Dienstag, den 30. November 2021, 24:00 Uhr,
einzureichen haben. Fragen können auch durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden; die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür jedoch nicht zur Verfügung. Für den Zugang zum
InvestorPortal bedarf es der Anmeldebestätigung, auf der die persönlichen Zugangsdaten aufgedruckt sind.
Nach dem vorgenannten Zeitpunkt, insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung, besteht kein
Fragerecht mehr. Die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. deren Geschäftsführung entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen beantwortet. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1
Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz steht das Fragerecht nicht dem in § 131 AktG geregelten Auskunftsrecht
gleich und es besteht ein Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. deren Geschäftsführung
insoweit, als dass sie Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen kann, wenn ihr dies sinnvoll
erscheint. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs.
8 Satz 1 COVID-19-Gesetz)
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Kommanditaktionären,
die das Stimmrecht (namentlich über Briefwahl oder über Vollmachtserteilung) ausgeübt haben, die
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October 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)