maßgeblichen 10 Prozent-Grenze ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre 
                            aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne von §§ 186 Abs. 3 Satz 4, 278 Abs. 3 AktG 
                            ebenfalls zu berücksichtigen, so dass die 10 Prozent-Grenze also auch insoweit insgesamt 
                            nicht überschritten werden darf; derartige Anrechnungen betreffen beispielsweise auch 
                            eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach §§ 71 Abs. 1 
                            Nr. 8, 278 Abs. 3 AktG erworben wurden oder werden und gegen Barzahlung an Dritte weder 
                            über die Börse noch durch öffentliches Angebot veräußert werden. Mit dieser Regelung werden 
                            die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Kommanditaktionäre zusätzlich vor einer möglichen 
                            Verwässerung ihrer Beteiligung geschützt. 
                            Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von 
                            einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
                            Gebrauch gemacht wird. Derzeit bestehen keine konkreten Absichten, von einer Ermächtigung 
                            zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. Eine Ausnutzung dieser 
                            Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der persönlich haftenden 
                            Gesellschafterin und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit der 
                            Kommanditaktionäre liegt. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft sich im Rahmen einer üblichen 
                            Marktschutzklausel in dem zur Durchführung der Kapitalerhöhung 2021 mit der Berenberg 
                            geschlossenen Platzierungsvertrag gegenüber Berenberg verpflichtet hat, für einen Zeitraum 
                            von sechs Monaten nach Notierungsaufnahme der bei der Kapitalerhöhung 2021 ausgegebenen 
                            neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse (mithin bis zum 8. April 2022) ohne 
                            vorherige schriftliche Zustimmung der Berenberg, soweit gesetzlich zulässig, keine 
                            Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital anzukündigen oder durchzuführen und der 
                            Hauptversammlung keine Kapitalerhöhung zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Die persönlich 
                            haftende Gesellschafterin wird über die Ausnutzung von genehmigtem Kapital in der jeweils 
                            nächstfolgenden Hauptversammlung berichten. IV.               WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
              Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, 
              Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit § 118 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 
              AktG entschieden, 
                            dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer 
                            Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als 
              -             virtuelle Hauptversammlung abgehalten, für diese jedoch vollständig in Bild und Ton im 
                            Internet übertragen wird, 
                            dass die Kommanditaktionäre ihre Stimmrechte ausschließlich über elektronische 
              -             Kommunikation (per Briefwahl auf elektronischem Weg) sowie Vollmachtserteilung ausüben 
                            können, 
                            dass den Kommanditaktionären im Rahmen des ihnen im Wege der elektronischen Kommunikation 
              -             eingeräumten Fragerechts vorgegeben wird, ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der 
                            Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen, 
                            dass den Kommanditaktionären, die ihr Stimmrecht nach dem vorstehenden zweiten 
1.                          Spiegelstrich ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das 
              -             Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen 
                            einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird, 
              -             dass Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Versammlung 
                            teilnehmen können. 

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe

der Regelungen des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Versammlungsabläufen und bei den

Rechten der Kommanditaktionäre. Wenn in Abschnitt IV. von 'Teilnahme' gesprochen wird, ist damit die

Wahrnehmung von vorstehend umschriebenen Rechten bzw. Möglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2

COVID-19-Gesetz gemeint, nicht hingegen eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten und auch

weder eine Teilnahme der Kommanditaktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig angesehen) vor

Ort noch eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 1

Satz 2 AktG bzw. § 1 Abs. 1, 1. Alternative und Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz (elektronische Teilnahme).

Wir bitten unsere Kommanditaktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung

zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Voraussetzungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der

Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die für Kommanditaktionäre vorliegend nur durch die von der

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ansonsten durch elektronische Verfolgung der virtuellen

Hauptversammlung in Bild und Ton möglich ist, und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des

Stimmrechts, sind entsprechend § 14 Ziffer 3 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2

bis 4 AktG diejenigen Kommanditaktionäre (persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) berechtigt, die

sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als Berechtigungsnachweis

reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz

aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung


              - mithin auf Donnerstag, den 11. November 2021, 0:00 Uhr - 

beziehen. Auch Kommanditaktionäre, die effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den

Nachweis des Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein, in

deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft


              bis spätestens Donnerstag, den 25. November 2021, 24:00 Uhr, 

unter folgender Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:


                            Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA 
                            c/o Computershare Operations Center 
                            80249 München 
                            oder per Fax-Nr.: +49 89 30903-74675 
                            oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 

Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten

Kommanditaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle

Hauptversammlung übersandt. Die Anmeldebestätigungen enthalten die persönlichen Daten für den Zugang zu

dem internetbasierten System zur Bild- und Tonübertragung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und

sonstiger Aktionärsrechte zu dieser Hauptversammlung ('InvestorPortal'). Um den rechtzeitigen Erhalt der

Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Kommanditaktionäre, frühzeitig für die Übersendung

der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises an die Gesellschaft unter der vorgenannten Anschrift,

Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse Sorge zu tragen.

Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet

Alle ordnungsgemäß angemeldeten Kommanditaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte

virtuelle Hauptversammlung am 2. Dezember 2021 ab deren Eröffnung in unserem InvestorPortal auf der

Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2021

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October 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)