ihrer Entlastung, damit sie nicht jährlich über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

beschließen muss. Maßgeblich für die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder und somit

gleichsam für die Laufzeit der Vergütung sind zunächst die Regelungen in § 8 Ziffern 2 und

4 der Satzung. Danach dauert ihre Amtszeit, sofern die Hauptversammlung bei der

betreffenden Wahl nicht einen kürzeren Zeitraum bestimmt, bis zur Beendigung der

Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der

Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht

mitgerechnet wird. Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt jederzeit durch eine an den

Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer

Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen; der Vorsitzende des

Aufsichtsrates oder im Fall der Niederlegung durch ihn dessen Stellvertreter kann eine

Fristverkürzung oder einen Verzicht auf die Frist erklären. Bei Vorliegen eines wichtigen

Grundes bleibt die Möglichkeit zur Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung unberührt. Eine

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ansonsten nach Maßgabe der jeweils anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern der Gesellschaft und

des Borussia Dortmund Konzerns werden bei der Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung

nicht berücksichtigt. Grund hierfür ist, dass sie für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich

aufgrund der Überwachungs- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrates von den Tätigkeiten der

Arbeitnehmer grundlegend unterscheidet.

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder und auch deren konkrete Vergütung

werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und

des Aufsichtsrates beschlossen, wobei eine Änderung der Satzung der Gesellschaft sowohl der

Zustimmung durch ihre Hauptversammlung als auch durch ihre persönlich haftende

Gesellschafterin bedarf. Zulässig ist auch ein Beschluss, der die bestehende Vergütung

bestätigt. Mittels dieser gesetzlich und durch Satzung vorgesehenen

Zuständigkeitsverteilung wird zugleich etwaigen Interessenkonflikten entgegengewirkt. Das

System und die Vergütung werden regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, von der persönlich

haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat daraufhin überprüft, ob Höhe und

Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zu

den Aufgaben des Aufsichtsrates, zum zeitlichen Aufwand für dessen Mitglieder und zur Lage

der Gesellschaft stehen. Wenn die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat

Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder und einen Vorschlag für eine Änderung der

Satzungsregelung hinsichtlich ihrer konkreten Vergütung unterbreiten.

BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT 8 DER TAGESORDNUNG ÜBER DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM

BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS BEI DER SCHAFFUNG EINES NEUEN GENEHMIGTEN KAPITALS

Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die

vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen

genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG den nachstehend

vollständig abgedruckten Bericht:


                            Die persönlich haftende Gesellschafterin war durch Beschluss der Hauptversammlung der 
                            Gesellschaft vom 19. November 2020 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
                            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. November 2025 durch Ausgabe von neuen auf den 
                            Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bareinlagen einmalig oder 
                            mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 18.400.000,00 EURO zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
                            2020). 
                            Am 16. September 2021 hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit allen Mitgliedern 
                            ihrer Geschäftsführung und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft vom gleichen 
                            Tag die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im Umfang von 18.396.220,00 EURO 
                            beschlossen (die 'Kapitalerhöhung 2021'). Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
                            auf damit nunmehr 110.396.220,00 EURO mit der entsprechenden Anpassung der Satzung durch 
                            Beschluss des Aufsichtsrates vom 5. Oktober 2021 in § 4 (Grundkapital) sowie in § 5 Ziffern 
                            1 und 3 (Aktien) wurde am 6. Oktober 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft 
                            eingetragen. 
                            Bei der Kapitalerhöhung 2021 wurden auf das erhöhte Grundkapital 18.396.000 neue auf den 
                            Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) und mit Gewinnberechtigung ab 
                            dem 1. Juli 2020 mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 EURO (die 
                            'Neuen Aktien') gegen Bareinlagen zum geringsten Ausgabebetrag von 1,00 EURO je Aktie (der 
                            'Ausgabebetrag'), mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von 18.396.220,00 EURO, ausgegeben. 
                            Das gesetzliche Bezugsrecht wurde den Kommanditaktionären in der Weise gewährt, dass zur 
                            Zeichnung der Neuen Aktien alleine die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg, (die 
                            'Berenberg') mit der Verpflichtung zugelassen wurde, sie den Kommanditaktionären innerhalb 
                            der Bezugsfrist vom 20. September 2021 bis zum 4. Oktober 2021 (jeweils einschließlich) 
                            (die 'Bezugsfrist') im Bezugsverhältnis von 5:1 (d.h. fünf bestehende Aktien berechtigten 
                            zum Bezug einer Neuen Aktie) zum Bezug gegen Barleistung anzubieten (mittelbares 
                            Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG) (das 'Bezugsangebot') und die dadurch 
                            vereinnahmten Erlöse nach Abzug einer angemessenen Provision sowie der Kosten und Auslagen 
                            an die Gesellschaft abzuführen. Die von der Gesellschaft gehaltenen 18.900 Stück eigenen 
                            Aktien waren nicht bezugsberechtigt. 
              1.            Der Bezugspreis je Neuer Aktie wurde auf 4,70 EURO festgelegt (der 'Bezugspreis'). Die der 
                            Gesellschaft zufließende Differenz zwischen Ausgabetrag und Bezugspreis hat eine 
                            schuldrechtlich vereinbarte Zuzahlung (sogenanntes schuldrechtliches Agio) dargestellt. 
                            Das Bezugsangebot an die Kommanditaktionäre zum Bezug von Neuen Aktien sowie der 
                            Ausgabebetrag und der Bezugspreis wurden im Bundesanzeiger am 17. September 2021 bekannt 
                            gemacht. 
                            Es war ein Handel der Bezugsrechte über die Börse eingerichtet. Die Frist für den 
                            Bezugsrechtshandel lief vom 21. September 2021 bis zum 30. September 2021 (jeweils 
                            einschließlich). 
                            Es wurden 91,6 Prozent aller Bezugsrechte ausgeübt. Neue Aktien, die nicht aufgrund des 
                            Bezugsangebots bezogen worden sind, wurden zu einem mindestens dem Bezugspreis 
                            entsprechenden Preis einer kleinen Gruppe von Investoren zugeteilt, zu denen auch die 
                            Kommanditaktionäre gehörten, die sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hatten, Neue 
                            Aktien, für die keine Bezugsrechte ausgeübt wurden, bis zu einer jeweils festgelegten 
                            Höchstzahl zu erwerben. 
                            Nach Ablauf der Bezugsfrist hat am 5. Oktober 2021 die Berenberg entsprechend der von ihr 
                            übernommenen Verpflichtung sämtliche 18.396.220 Neuen Aktien gezeichnet. 
                            Aus der Kapitalerhöhung 2021 erzielte die Gesellschaft einen Bruttoemissionserlös in Höhe 

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October 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)