KARLSRUHE (dpa-AFX) - Dürfen Internet-Buchungsportale ihre Partnerhotels zwingen, Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform? Darüber hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Das Bundeskartellamt hält sogenannte Bestpreisklauseln für unzulässig und hatte sie dem Marktführer Booking Ende 2015 auch in einer abgeschwächten Form verboten. Ob zu Recht, wird nun in Karlsruhe entschieden. Das Urteil sollte am Nachmittag (15.45 Uhr) verkündet werden. (Az. KVR 54/20)

Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision.

Die "enge" Bestpreisklausel, auf die Booking verzichtet, seit das Verfahren läuft, hatte es Hotels nur gestattet, auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anzubieten, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Für diese Möglichkeit durfte nicht im Internet geworben werden. Anders als das Kartellamt hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf dies 2019 für zulässig gehalten und das Verbot gekippt: Denn ohne Klausel würden die Hotels die Breitenwirkung von Booking.com nur nutzen, um Interessenten von dort auf ihre Seite zu locken - und sich die Provision sparen.

In der rund dreistündigen BGH-Verhandlung wurde von keiner Seite bestritten, dass Buchungsportale für Hotels wie Verbraucher große Vorteile haben. Der Vertreter des Kartellamts argumentierte, dass Booking in den vergangenen Jahren auch ohne Klausel seine Marktposition immer weiter ausgebaut habe. Das Problem der "Trittbrettfahrer", die sich auf dem Portal nur ein Hotel aussuchen und dann woanders billiger buchen, sei nach Marktuntersuchungen sehr überschaubar. Der Anwalt von Booking sagte, dass die Leistungen des Portals auch vergütet werden müssten. Dabei komme es nicht auf jeden Einzelfall an, aber viele Einzelfälle generierten den Ertrag./sem/DP/eas