KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) will am Mittwoch (8.30 Uhr) Klarheit in die Rechtslage beim Kauf von Treppenliften bringen. Ob Kunden ein Widerrufsrecht haben, hängt bisher vor allem von der Vertragsart ab. Gerichte haben daher recht unterschiedlich entschieden. Nun gehe es darum, eine einheitliche Linie zu finden, hatte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Verhandlung im Juli in Karlsruhe gesagt. (Az. I ZR 96/20)

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die Firma AP+ Treppenlifte geklagt, die zur Kölner Liftstar Gruppe gehört. Die Verbraucherschützer wollen erreichen, dass Betroffenen auch bei ans Treppenhaus angepassten Kurvenliften ein Widerrufsrecht zugesprochen wird. Damit käme man 14 Tage lang aus dem Vertrag wieder heraus. Der Anbieter solle diese Bedenkzeit des Kunden abwarten. Ein Kurvenlift koste zwischen 12 000 und 15 000 Euro, sagte Matthias Bauer, bei der Verbraucherzentrale zuständig für Bauen, Wohnen und Energie.

Grundsätzlich greift das Widerrufsrecht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher etwas im Internet, telefonisch oder auch bei sich daheim von einem Außendienstmitarbeiter kaufen. Eine Ausnahme gilt für "Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind". AP+ räumt deshalb bei den meisten Kurventreppenliften nur ein stark eingeschränktes Widerrufsrecht ein. Denn die Schienen müssten individuell an das Treppenhaus angepasst werden. Über Widerrufsrechte und AGB würden Kunden informiert.

Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Falls ein sogenannter Werklieferungsvertrag geschlossen wurde, müssten die Liftanbieter kein Widerrufsrecht einräumen. Bei einem Werkvertrag gelten andere Regeln - dann hätten die Kunden ein Widerrufsrecht. Die Abgrenzung ist schwierig: Es kommt darauf an, ob eher die Lieferung und Übertragung des Eigentums oder die Planung und Montage im Vordergrund stehen. Bei Treppenliften haben die Land- und Oberlandesgerichte bisher mal so, mal so entschieden. Im aktuellen Fall hatten die Kölner Gerichte die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen./kre/sem/DP/zb