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Mai 2026
Mobilfunk. Internet. T V- Entertainment.
Informationen nach § 125 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG, Artikel 4 Abs. 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212Art der Angabe Information
Inhalt der Mitteilung
Eindeutige Kennung des Ereignisses GMETFNTN20260521RSDE000A0Z2ZZ5
Art der Mitteilung Einberufung der Hauptversammlung [NEWM]
Angaben zum Emittenten
ISIN DE000A0Z2ZZ5
Name des Emittenten freenet AG
Angaben zur Hauptversammlung
Datum der Hauptversammlung 13.05.2026 [20260513]
Uhrzeit der Hauptversammlung 10:00 Uhr MESZ [08:00 Uhr UTC]
Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung [GMET] CCH - Congress Center Hamburg, Saal G,
Ort der Hauptversammlung Congressplatz 1, 20355 Hamburg
Aufzeichnungsdatum 06.05.2026 [20260506]
Uniform Resource Locator (URL) https://www.fn.de/hv/
Mehr zum Geschäftsjahr 2025 inklusive ausgewählter Highlights und Statements zur Prognose unterhttps://fn.de/gj25
Vorstehende Angaben und die weiteren Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung gemäß Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 stehen den Aktionären auf der Website der Gesellschaft unter https://www.fn.de/hv/ zur Verfügung.
freenet AG BüdelsdorfISIN: DE000A0Z2ZZ5 - WKN: A0Z2ZZ
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 13. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ)), im CCH - Congress Center Hamburg, Saal G, Congressplatz 1, 20355 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
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Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die freenet AG und den Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den
§§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
Die vorgenannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, zur Einsicht durch die Aktionäre aus und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Darüber hinaus werden die Unterlagen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.fn.de/hv/
zugänglich gemacht. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 am 19. März 2026 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 1 entfällt daher.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der freenet AG zum
31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 703.127.252,99 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,07 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. Euro 241.535.122,38 als Gesamtbetrag der Dividende, und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro 461.592.130,61 auf neue Rechnung
Gesamtbetrag der Dividende Euro 241.535.122,38
Vortrag auf neue Rechnung
Euro
461.592.130,61
Bilanzgewinn
Euro
703.127.252,99
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 2.216.964 eigenen Aktien, die unmittelbar und mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
Sollte sich die Anzahl eigener Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von Euro 2,07 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für den Gesamtbetrag der Dividende und den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 19. Mai 2026, fällig.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter 3.1 bis 3.7 genannten im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen:
Robin Harries (Vorsitzender)
Ingo Arnold (Stellvertretender Vorsitzender)
Christoph Vilanek
Nicole Engenhardt-Gillé
Stephan Esch
Antonius Fromme
Rickmann v. Platen
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter 4.1 bis 4.12 genannten im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen:
Marc Tüngler (Vorsitzender)
Knut Mackeprang (Stellvertretender Vorsitzender)
Claudia Anderleit
Theo-Benneke Bretsch
Sabine Christiansen
Thomas Karlovits
Prof. Dr. Kerstin Lopatta
Tobias Marx
Frank Suwald
Robert Weidinger
Petra Winter
Miriam Wohlfarth
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte des Geschäftsjahres 2026 und des Geschäftsjahres 2027 vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzern-abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 und für das Geschäftsjahr 2027, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 aufgestellt werden, gewählt.
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) für das Geschäftsjahr 2026 gewählt.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Einberufung zum Bundesanzeiger ein deutsches Umsetzungsgesetz für die Corporate Sustainability Reporting Directive ausstand, wird die Wahl eines Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unter 5.2 vorsorglich für den Fall vorgeschlagen, dass eine solche Wahl durch die Hauptversammlung erforderlich wird.
Der Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner Empfehlungen zu diesem Tagesordnungspunkt 5 erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm jeweils keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Beschlussgegenstände zu 5.1 und 5.2 jeweils einzeln abstimmen zu lassen.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse https://www.fn.de/hv/ verfügbar. Ferner wird der Vergütungsbericht in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der derzeitigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026. Es ist deshalb eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 1976 und § 7 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge werden auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben. Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats. Alle Kandidaten sind nach Ansicht des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen.
Bei Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern ist bei der Gesellschaft gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG ein Mindestanteil von jeweils 30 % an Frauen und Männern im Aufsichtsrat zu beachten. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen demnach insgesamt mindestens 30 % Frauen und mindestens 30 % Männer angehören. Da weder die Seite der Anteilseigner- noch der Arbeitnehmervertreter einer Gesamterfüllung widersprochen hat, ist der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Von den zwölf Sitzen im Aufsichtsrat müssen daher mindestens vier mit Frauen und mindestens vier mit Männern besetzt sein. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen:
Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Hamburg
Professorin für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere externe Rechnungslegung, Prüfung und Nachhaltigkeit an der Universität Hamburg,
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt
Miriam Wohlfarth, Berlin
CoCEO der Banxware GmbH, Berlin,
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt
Sabine Christiansen, Berlin
Geschäftsführende Gesellschafterin der TV21 GmbH, Berlin,
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt
Marc Tüngler, Düsseldorf
Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., Düsseldorf,
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt
Robert Weidinger, Valley
Selbständiger Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Corporate Finance Berater, Valley,
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt
Johannes Robert Wendt, Berg Selbstständiger Berater, Berg
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat teilt nach Befragung der vorgeschlagenen Kandidaten ergänzend zu den Wahlvorschlägen Folgendes mit: Nach seiner Einschätzung steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen oder den Organen der Gesellschaft, die nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wäre. Wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionäre
i.S.v. Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex, zu denen eine persönliche oder geschäftliche Beziehung der vorgeschlagenen Kandidaten bestehen könnte, sind der Gesellschaft nicht bekannt. Die derzeitigen Mandate der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und deren Lebensläufe, einschließlich der wesentlichen Tätigkeiten der vorgeschlagenen Kandidaten, sind im Anschluss an die Tagesordnung dargestellt sowie über die Internetadresse https://www.fn.de/hv/ verfügbar.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Es ist beabsichtigt, den derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Marc Tüngler im Fall seiner Wahl wieder für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft vorzuschlagen.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 87a AktG beschließt der Aufsichtsrat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der freenet AG, das die Regeln und Kriterien für die Festsetzung der Gegenleistung für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder festlegt.
Der Aufsichtsrat hat das von der Hauptversammlung am 5. Mai 2022 gebilligte Vergütungssystem 2022 in seiner Sitzung vom 19. März 2026 überprüft. Das System hat sich in der Praxis bewährt. Zur weiteren Stärkung der Anreizwirkung und Flexibilität wurden zwei punktuelle Anpassungen vorgenommen. Diese betreffen zum einen die Formulierung der strategischen Ziele im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung (STIP), um dem Aufsichtsrat eine noch zielgenauere Zielauswahl unter Berücksichtigung aktueller unternehmerischer Prioritäten zu ermöglichen, und zum anderen die Klarstellung, dass Zielwerte individuell mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern vereinbart werden können.
Das überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder vom 19. März 2026 ist über die Internetadresse https://www.fn.de/hv/ verfügbar. Ferner wird das überarbeitete Vergütungssystem in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten und ist gemäß § 120a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG nicht nach
§ 243 AktG anfechtbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder vom 19. März 2026 zu billigen.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 11 Abs. 4 bis 7 der Satzung geregelt und umfasst eine feste Vergütung sowie ausschusszugehörigkeitsabhängige Vergütungskomponenten. Vorstand und Aufsichtsrat haben die bestehenden Vergütungsregelungen überprüft und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass diese dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft dienen, angemessen sind und sich in der Praxis bewährt haben. Ein Anpassungsbedarf wird aktuell nicht gesehen.
Die Vergütungsregelungen in § 11 Abs. 4 bis 7 der Satzung sowie die Angaben gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 i. V. m.
§ 87a Abs. 1 Satz 2 AktG (Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder) sind über die Internetadresse https://www.fn.de/hv/ verfügbar und werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die in § 11 Abs. 4 bis 7 der Satzung der freenet AG festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder, wird bestätigt.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie der Ermächtigung zum Ausschluss von Bezugs- und etwaigen Andienungsrechten und über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die ordentliche Hauptversammlung vom 5. Mai 2022 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossen, von der im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2025 Gebrauch gemacht wurde. Insgesamt wurden auf Grundlage dieser Ermächtigung bis zum 30. Dezember 2025 insgesamt 2.166.964 Aktien der Gesellschaft zurückerworben.
Um auch in Zukunft mit ausreichender Planungssicherheit in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll der Vorstand erneut und unter Aufhebung der derzeit noch bestehenden Ermächtigung gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. Mai 2026 bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben.
Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 13. Mai 2026 wirksam und gilt bis zum 12. Mai 2031. Auf die unter dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft jeweils bereits erworben hat und noch besitzt, und Aktien der Gesellschaft im Sinne von § 71d Satz 3 AktG nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder
(iv) durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über-oder unterschreiten.
Im Falle einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten; Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand endgültig formell über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder deren Anpassung entscheidet. Die Gesellschaft kann eine Kaufpreisspanne festlegen.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten; Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots bzw. des Kaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten bzw. der jeweiligen Anpassung.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kurs-abweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das Angebot, die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien (Andienungsquoten) unter insoweit partiel-lem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Zudem können ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen unter insoweit par-tiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.
Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen Andienungsrechte kann begrenzt werden. Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen.
Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche und sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere wie folgt zu verwenden:
Die Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden.
Die Aktien können ferner auch anderweitig gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die Anzahl der unter diesem lit. b) veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bis zur Veräußerung der Aktien nach diesem lit. b) aufgrund von etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ggf. begeben worden sind, anzurechnen. Ebenso anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die ausgegeben werden können und/oder ausgegeben werden aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit diese Schuldverschreibungen aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß
§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bis zur Veräußerung der Aktien nach diesem lit. b) begeben worden sind.
Die Aktien können Dritten als (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter, einschließlich Grundbesitz und Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.
Die Aktien können Personen, die in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft (mit Ausnahme von Organmitgliedern) oder einer Tochtergesellschaft stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden oder können an solche Personen übertragen werden.
Die Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungs-pflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- und/oder Wandelschuld-verschreibungen, die die Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaft der Gesellschaft aufgrund einer etwaigen Ermächtigung der Hauptversammlung ausgeben wird, verwendet werden.
Die Aktien können allen Aktionären angeboten werden, damit diese gegen (auch teilweise) Abtretung ihres Dividendenanspruchs Aktien der Gesellschaft beziehen können (Aktiendividende).
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann nach
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen, und der Aufsichtsrat ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die gemäß Ziffer 10.2 verwendeten Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern 10.2 b), c), d) und e) verwendet werden. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere auszuschließen, wenn die Aktien gemäß Ziffern 10.2 f) verwendet werden, oder im Falle eines Angebots an alle Aktionäre gemäß Ziffer 10.2 a) für Spitzenbeträge.
Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung bzw. zu ihrem Einzug können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden. Soweit Aktien als Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung geschehen. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die ggf. im Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen gehalten werden.
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.
Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Mai 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9) wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 10 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, unter Aufhebung der derzeit bestehenden entsprechenden Ermächtigung vom 5. Mai 2022 eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch wird das Volumen an Aktien, das insgesamt nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben werden darf, nicht erhöht; es werden lediglich weitere Handlungsoptionen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben ("Call-Optionen"). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten ("Put-Optionen"). Ferner kann der Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-Optionen oder Terminkaufverträgen erfolgen (diese Instrumente einzeln oder in Kombination nachfolgend auch "Eigenkapitalderivate") sowie unter Einsatz anderer Eigenkapitalderivate, wie nachstehend bestimmt. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 13. Mai 2026 wirksam und gilt bis zum Ablauf des
Mai 2031. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder in mehreren, auch verschiedenartigen Transaktionen ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einem solchen Unternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten sind auf die 10%-Grenze gemäß Ziffer 10.2 b) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 anzurechnen sowie zudem auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Ferner dürfen auf die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft jeweils bereits erworben hat und noch besitzt, und Aktien der Gesellschaft im Sinne von § 71d Satz 3 AktG nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Eigenkapitalderivate nur mit Aktien durchgeführt werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse. Die Laufzeit der Eigenkapitalderivate darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss ferner so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien nicht nach Ablauf des
12. Mai 2031 erfolgen kann. Der für Call-Optionen gezahlte oder für Put-Optionen vereinnahmte oder für eine Kombination aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder vereinnahmte Erwerbs- oder Veräußerungs-preis (Optionsprämie) darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert liegen; bei Put-Optionen darf dieser Wert aber auch überschritten werden. Ein vereinbarter Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen.
Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie aufgrund der Ausübung einer Put-Option, bestehend aus dem in der Option vereinbarten, bei Ausübung der Put-Option zu zahlenden Kaufpreis/Ausübungspreis für die Aktie, bzw. der bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der Optionsprämie bzw. des Terminkurses) darf den durch die Eröffnungsauktion im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag des Abschlusses des betreffenden Geschäfts ermittelten Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 % über- und um bis zu 20 % unterschreiten. Der Gegenwert für den Erwerb einer Aktie aufgrund der Ausübung einer Call-Option, bestehend aus dem in der Option vereinbarten, bei Ausübung der Call-Option zu zahlenden Kaufpreis/Ausübungs-preis für die Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der gezahlten Optionsprämie), darf den Durchschnitt der durch die Schlussauktionen im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen, die der Ausübung der Call-Option vorangehen, ermittelten Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft um bis zu 10 % überschreiten und 10 % dieses Durchschnitts nicht unterschreiten.
Ferner kann mit einem oder mehreren der in Ziffer 11.2 benannten Kreditinstitut(e) und/oder gleichgestellten Unternehmen vereinbart werden, dass diese(s) der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der Gesellschaft liefert. Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ferner müssen sich das oder die in Ziffer 11.2 benannte(n) Kreditinstitut(e) und/oder gleichgestellten Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würden.
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die in Ziffern 10.2 und 10.4 des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 festgelegten Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in Ziffer 10.2 b), c), d) oder e) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 10 verwendet werden. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere auszuschließen, wenn die Aktien gemäß Ziffern 10.2 f) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 10 verwendet werden, oder im Falle eines Angebots an alle Aktionäre gemäß Ziffer 10.2 a) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 10 für Spitzenbeträge.
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.
Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Mai 2022 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Eigenkapitalderivaten (Tagesordnungspunkt 10) wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses aufgehoben und durch diesen ersetzt.
Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten
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Tagesordnung
1
Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta wohnhaft in Hamburg, Deutschland Nationalität: Deutsch
Professorin für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere externe Rechnungslegung, Prüfung und Nachhaltigkeit an der Universität Hamburg
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1969
Geburtsort: Hannover, Deutschland
Ausbildung
Diplom-Ökonomin (1996)
Promotion zum Dr. rer. pol. (2006, Goethe-Universität Frankfurt)
Beruflicher Werdegang
Seit 2018 Professorin für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere externe Rechnungslegung, Prüfung und Nachhaltigkeit, Universität Hamburg
2010 - 2018 Professorin für Rechnungslegung und Corporate Governance, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
2006 - 2010 Juniorprofessorin für internes und externes Rechnungswesen, Freie Universität Berlin
1996 - 2000 Consultant, Deloitte GmbH
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg (börsennotiert)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Board of Directors, HSBC Continental Europe S.A., Paris (Frankreich)
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Vice Chair Sustainability Reporting Board, European Financial Reporting Advisory Group Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta gehört dem Aufsichtsrat seit dem 05.05.2022 an.
7.2
Frau Miriam Wohlfarth wohnhaft in Berlin, Deutschland Nationalität: Deutsch
CoCEO der Banxware GmbH, Berlin
Persönliche Daten Geburtsjahr: 1970 Geburtsort: Deutschland
Ausbildung
1992 - 1994 Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau
Beruflicher Werdegang
Seit 2020 Gründerin und CEO Banxware GmbH
2009 - 2021 Gründerin und Geschäftsführerin RatePAY GmbH, Berlin
2008 - 2010 Country Manager Deutschland Ogone GmbH
2000 - 2008 Sales- und Account Manager, The Royal Bank of Scotland / Worldpay
1998 - 2000 Senior Sales Manager NRW, Hapag-Lloyd Geschäftsreise GmbH
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
Frau Miriam Wohlfarth gehört dem Aufsichtsrat der freenet AG seit dem 05.05.2022 an.
7.3
Frau Sabine Christiansen wohnhaft in Berlin, Deutschland Nationalität: Deutsch
Geschäftsführende Gesellschafterin der TV 21 GmbH, Berlin
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1957
Geburtsort: Preetz/Holstein, Deutschland
Ausbildung
Journalismus-Ausbildung beim NDR/ARD mit Schwerpunkt Wirtschaft und Politik
Sprachen: Englisch, Französisch, Spanisch
Beruflicher Werdegang
Seit 2002: Geschäftsführende Gesellschafterin TV 21 GmbH (Produktionen internationaler Wirtschaftskonferenzen und Medienproduktionen)
1997 - 2007: Moderation und Produktion der ARD-Sendung "Sabine Christiansen"
1987 - 1997: Stellvertretende Leiterin der Redaktion und Moderatorin ARD-aktuell, TAGESTHEMEN
1983 - 1987: Redakteurin Wirtschaftsressort/Aktuelles NDR und Moderatorin Hamburg Aktuell
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Hermes Europe GmbH, Hamburg (nicht börsennotiert)
MAGNA Asset Management AG, Hamburg (nicht börsennotiert), Stellvertretende Vorsitzende
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Advisory Board CME Mediengruppe
Ergänzende Infomationen zur CME Mediengruppe:
Marktpräsenz: Betreibt über 45 Fernsehsender und erreicht rund 49 Millionen Menschen. Märkte: Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Moldawien, Rumänien, Slowakei und Slowenien.
Streaming & Digital: Der Streaming-Dienst Voyo ist ein zentraler Bestandteil, der lokale Inhalte anbietet. In der Tschechischen Republik wurde dieser 2025 in "Oneplay" integriert.
Eigentümer: Das Unternehmen ist Teil der PPF Group, einer internationalen Investmentgruppe.
Inhalte: Neben Unterhaltung ist die Produktion von Nachrichten mit hohen journalistischen Standards ein Schwerpunkt.
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Vorstandsvorsitzende Deutschland/ Österreich der Stiftung Laureus Sports for Good (Mercedes/ Generali/IWC) Frau Sabine Christiansen gehört dem Aufsichtsrat seit dem 10.02.2015 an.
7.4
Herr Marc Tüngler
wohnhaft in Düsseldorf, Deutschland Nationalität: Deutsch
Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., Düsseldorf
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1968
Geburtsort: Herne, Deutschland
Ausbildung
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln
1999 Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Düsseldorf
Beruflicher Werdegang
Seit 2011 Hauptgeschäftsführer DSW e.V.
2007 - 2011 Geschäftsführer DSW e.V.
Seit 2005 Geschäftsführer DSW Service GmbH
Seit 1999 Tätigkeit bei der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
InnoTec TSS AG, Düsseldorf (börsennotiert)
Rheinmetall AG, Düsseldorf (börsennotiert)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
Herr Marc Tüngler gehört dem Aufsichtsrat seit dem 09.05.2012 an und ist seit dem 05.05.2022 Vorsitzender.
7.5
Herr Robert Weidinger wohnhaft in Valley, Deutschland Nationalität: Deutsch
Selbständiger Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Inhaber einer Corporate-Finance-Beratungsgesellschaft, Valley
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1962
Geburtsort: Nürnberg, Deutschland
Ausbildung
1988 Diplomkaufmann (Univ.)
1994 Steuerberater
1995 Wirtschaftsprüfer
Beruflicher Werdegang
1988 - 1999 Internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Corporate Finance, ab 1994 Leiter deutsches Branchen-team Telekom/Medien)
1999 - 2003 Partner in einer Mittelstands-Investmentbank
Seit 2003 Inhaber einer Corporate-Finance-Beratungsgesellschaft, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
Herr Robert Weidinger gehört dem Aufsichtsrat der freenet AG seit dem 09.05.2012 an.
7.6
Herr Johannes Robert Wendt wohnhaft in Berg, Deutschland Nationalität: Deutsch Selbständiger Berater, Berg
Persönliche Daten Geburtsjahr: 1966 Geburtsort: Hamburg
Ausbildung
1994 - 1995 INSEAD, Fontainebleau: MBA-Programm
1987 - 1992 Technische Universität München: Dipl.-Ing. Elektrotechnik (MSc. Electrical Engineering)
1976 - 1985 Christianeum, Hamburg: Abitur
Beruflicher Werdegang
07/2011 - 03/2026 Director, Head of Private Equity EMEA, Allianz Capital Partners, München
03/2007 - 06/2011 Partner, Head of the investment team and all investment activities, Golding Capital Partners, München
05/2001 - 02/2007 Principal, Bain Capital, London und München
03/2000 - 04/2001 Venture Team Principal, eVolution Global Partners, München
08/1995 - 02/2000 Manager of the Private Equity and Transactions Group, Bain & Company, München und Toronto
08/1985 - 06/1987 Banklehre, Vereins- und Westbank AG, Hamburg
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
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Unterlagen zur Hauptversammlung; Veröffentlichungen auf der
Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Berichte des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.fn.de/hv/ zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die Manuskripte der Redebeiträge der Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsratsvorsitzenden auf der Hauptversammlung werden spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 118.900.598, eingeteilt in 118.900.598 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien), die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte der freenet AG im Sinne von § 124a Satz 1 Nr. 5 AktG und § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 118.900.598. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 2.216.964 zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Eintragung im Aktienregister
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind daher nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und die sich ferner rechtzeitig angemeldet haben. Für die Umschreibung von Aktien im Aktienregister siehe den Abschnitt "Freie Verfügbarkeit und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag" in Ziffer IV.4.
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung von Stimmrechten sind ferner nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ)
bei der Gesellschaft unter der Adresse Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail unter der Adresse hv-service.freenet@adeus.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service zur Hauptversammlung elektronisch auf der Internetseite https://www.fn.de/online-service/
anmelden.
Nach rechtzeitigem Zugang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung ist die Eintrittskarte keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen zur Hauptversammlung.
Online-Service
Der Online-Service steht Aktionären auf der Internetseite https://www.fn.de/online-service/ nach Eingabe der Aktionärsnummer und eines zugehörigen individuellen Zugangspassworts zur Verfügung. Die für die Registrierung zum Online-Service erforderliche Aktionärsnummer und das Zugangspasswort werden mit dem Einladungsschreiben an die Aktionäre übersendet. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle des individuellen Zugangspassworts ihr selbst gewähltes Zugangspasswort. Weitere Hinweise zum Registrierungsver-fahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Formular sowie auf der oben genannten Internetseite. Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung zur Hauptversammlung steht der Online-Service für Änderungen der Eintrittskartenbestellung, Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung zur Verfügung.
Bei Anmeldungen zur Hauptversammlung durch Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG - das sind insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - und Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG - dazu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater - gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung unseres Online-Service. Einzelheiten können der oben genannten Internetseite entnommen werden.
Freie Verfügbarkeit und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Die Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist allein der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich auf der Grundlage der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis zum letzten Tag der Anmeldung zugegangen sind. Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom
7. Mai 2026 bis 13. Mai 2026 (jeweils einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandstag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ).
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Aktionäre, die eine solche Vollmacht erteilen möchten, müssen selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sein. Sie müssen daher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Teilnahme angemeldet haben (siehe oben die Abschnitte "Eintragung im Aktienregister" und "Anmeldung" in Ziffern IV.1. und IV.2.).
Für die Erteilung der Vollmacht sowie für deren etwaigen Widerruf und Nachweis genügt die Textform, soweit das Gesetz nicht zwingend eine strengere Form verlangt; § 135 AktG bleibt unberührt. Die Eintrittskarte enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann.
Erfolgt die Vollmachtserteilung an einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), an eine Aktionärsvereinigung, an einen Stimmrechtsberater oder an eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, richten sich die Anforderungen an die Vollmacht nach den gesetzlichen Regelungen in § 135 AktG, d.h. insbesondere, dass die Vollmacht nachprüfbar festgehalten werden muss, sowie nach den Besonderheiten der jeweiligen Bevollmächtigten, die bei diesen jeweils zu erfragen sind.
Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft können schriftlich oder anderweitig in Textform unter der Adresse
Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail unter der Adresse hv-service.freenet@adeus.de
oder per Online-Service auf der Internetseite https://www.fn.de/online-service/ erfolgen.
Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere Personen im Sinne von
§ 135 Abs. 8 AktG dürfen Stimmrechte für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, nur auf Grund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben, für die die Regelungen über die Vollmachten entsprechend gelten.
Als Service für unsere teilnahmeberechtigten Aktionäre wird wie bisher angeboten, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; andere Aktionärsrechte können vom Stimmrechtsvertreter nicht ausgeübt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung
Weisungen zu Verfahrensanträgen oder zu erstmals in der Hauptversammlung gestellten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen kann. Er kann das Stimmrecht nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen er von den Aktionären Weisungen erhalten hat. Wird über Tagesordnungspunkte, Anträge oder Wahlvorschläge abgestimmt, zu denen dem Stimmrechtsvertreter keine Weisungen vorliegen, wird er sich dazu jeweils der Stimme enthalten.
Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) - unter Nennung der Person des Erklärenden - schriftlich oder anderweitig in Textform unter der Adresse
Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail unter der Adresse hv-service.freenet@adeus.de oder per Online-Service auf der Internetseite https://www.fn.de/online-service/
zugegangen sein.
Vollmacht und Weisungen können in der vorstehend angegebenen Form eingehend bis 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) auch widerrufen oder geändert werden. Bei widersprechenden Vollmachten und Weisungen bzw. Widerrufen oder Änderungen gilt jeweils die zuletzt rechtzeitig bei der Gesellschaft eingegangene Vollmacht und Weisung bzw. ihr Widerruf oder ihre Änderung.
Für in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können in der vorstehend angegebenen Form übermittelt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch durch Vorlage der Vollmacht, die die Person des Erklärenden benennt, bei persönlichem Erscheinen des Bevollmächtigten erbracht werden.
Aktionäre können auch nach Vollmachterteilung ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können unter den nachstehenden Voraussetzungen ihre Stimmen unter Verwendung des hierfür auf der Eintrittskarte enthaltenen Briefwahlformulars auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist auch möglich über den Online-Service unter der oben genannten Internetseite.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Teilnahme an der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben (siehe oben die Abschnitte "Eintragung im Aktienregister" und
"Anmeldung" in Ziffern IV.1. und IV.2.).
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft schriftlich unter der Anschrift Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail unter der Adresse hv-service.freenet@adeus.de
oder über den Online-Service auf der Internetseite https://www.fn.de/online-service/
bis zum 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) übermittelt und auch widerrufen werden. Bei widersprechenden Briefwahlstimmen bzw. Widerrufen oder Änderungen gilt die zuletzt rechtzeitig bei der Gesellschaft eingegangene Briefwahlstimme bzw. ihr Widerruf oder ihre Änderung.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe für die betreffenden Aktien.
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Hinweise zur Nutzung des Online-Service bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder durch Briefwahl
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung zur Hauptversammlung steht den Aktionären der Online-Service für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen und die Abgabe von Briefwahlstimmen sowie für deren Änderungen bis zum
12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) zur Verfügung. Bei Nutzung des Online-Service zur Hauptversammlung können keine Weisungen erteilt und keine Briefwahlstimmen abgegeben werden zu etwaigen Abstimmungen über eventuelle Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge, soweit diese nicht im Vorfeld der Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich bzw. bekannt gemacht worden sind. Ebenso kann der Online-Service nicht für Wortmeldungen oder Fragen zur bzw. in der Hauptversammlung genutzt werden, und es können keine Anträge gestellt und keine Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse abgegeben werden.
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten Internetseite.
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Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über Swift
Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmabgabe kann die Anmeldung, Eintrittskartenbestellung sowie Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte
BIC: ADEUDEMMXXX
Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich. Die Aktionärsnummer (Company Register Shareholder Identification) muss Teil einer gültigen Instruktion sein.
Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis Mittwoch, 6. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Eintrittskartenbestellungen sowie Vollmachts- und Weisungserteilungen sowie deren Änderungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis Dienstag, 12. Mai 2026, 12.00 Uhr (MESZ) (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
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Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsrechte
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von Euro
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und im Bundesanzeiger und im Internet unter https://www.fn.de/hv/ bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 121 Abs. 7 AktG sowie § 70 AktG).
Ein solches Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) schriftlich unter der Adresse
freenet AG Vorstand
HV-Management Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur unter der Adresse hv@freenet.ag zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt-gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.fn.de/hv/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
https://www.fn.de/hv/
zugänglich gemacht, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bei der Gesellschaft bis spätestens zum 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) eingehen und sind ausschließlich zu richten an:
freenet AG Vorstand
HV-Management Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
oder per E-Mail an die Adresse hv@freenet.ag.
Anderweitig adressierte oder verspätet zugegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
Ein Gegenantrag braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers brauchen von der Gesellschaft dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers werden auch dann nicht zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person nicht enthalten. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können, auch wenn sie auf Verlangen von Aktionären vor der Hauptversammlung veröffentlicht worden sind, in der Hauptversammlung nur berücksichtigt werden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern (§ 131 Abs. 3 AktG).
Nach § 15 Abs. 4 der Satzung kann das Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter zeitlich angemessen beschränkt werden.
Weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sowie zu Einschränkungen dieser Rechte finden sich unter der Internetadresse https://www.fn.de/hv/.
- Datenschutz
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einberufung.
Büdelsdorf, im März 2026 freenet AG
Der Vorstand
Anlage - Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die freenet AG, Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, Vollmachtempfänger) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung rechtlich erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Daten zur Ermöglichung der Teilnahme an der Hauptversammlung, der Erfüllung aktienrechtlicher Anforderungen, der Ausübung von Aktionärsrechten und der Kommunikation mit den zur Hauptversammlung zugelassenen Aktionären und Aktionärsvertretern. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Datenschutz-Grund-verordnung (DSGVO) i. V. m. §§ 67, 118 ff. AktG.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die freenet AG diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs.
Zur Durchführung der Hauptversammlung setzt die freenet AG zum Teil externe Dienstleister ein. Diese verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der freenet AG und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der freenet AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) sowie bei der Ausübung von Aktionärsrechten, allen Aktionären und Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, zur Verfügung gestellt.
Die freenet AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder andere Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.
Soweit personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet werden, steht den Aktionären und Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten der freenet AG unter:
freenet AG Datenschutzbeauftragter Hollerstraße 126
24782 Büdelsdorf
E-Mail: datenschutz@freenet.ag
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Freenet AG published this content on April 01, 2026, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on April 01, 2026 at 12:29 UTC.

















