Ordentliche Hauptversammlung der flatexDEGIRO SE
am 02. Juni 2026
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft ("SE") ("SE-VO"), § 50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes ("SEAG"), § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs.
4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit
§ 245, § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2, § 129 Abs. 5 Aktiengesetz1
("AktG")
Auf Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 17 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand der fla-texDEGIRO SE ("Gesellschaft") entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung abzuhalten.
Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs.
4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245, § 129 Abs. 5 AktG, insbesondere zu den Fristen für die Ausübung dieser Rechte. Die nachfolgenden Angaben dienen einer weitergehenden Erläuterung dieser Aktionärsrechte und der Besonderheiten, die sich aufgrund des Umstands ergeben, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
Den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten stehen unter anderem die folgenden Rechte zu:
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50
Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 02. Mai 2026, 24:00 Uhr (Mitteleuropäi-sche Sommerzeit - MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft an folgende Adresse zu richten:
flatexDEGIRO SE Hauptversammlung
Omniturm, Große Gallusstraße 16-18 60312 Frankfurt am Main Deutschland.
Die für Aktionäre einer deutschen Aktiengesellschaft geltende Mindesthaltedauer von 90 Tagen gilt nicht für die Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) (Art. 56 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG). Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden -soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise des Sitzes des Antragstellers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und spätestens zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem über die Internetadresse https://www.flatexdegiro.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.
Die diesem Aktionärsrecht zugrundeliegenden Regelungen der SE-VO, des SEAG und des AktG lauten wie folgt:
Art. 56 SE-VO (Ergänzung der Tagesordnung)
"1Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. 2Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. 3Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorse-hen."
§ 50 SEAG (Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
"(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionären
beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.
Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht."
§ 122 Abs. 1 und 2 AktG (Einberufung auf Verlangen einer Minderheit)
"(1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. 2Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 3Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 4§ 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
1In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 2Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 3Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurech-nen."
§ 121 Abs. 7 AktG (Allgemeines)
"(7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsen-notierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist be-stimmen."
§ 124 Abs. 1 AktG (Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung)
"(1) 1Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. 3Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen."
§ 125 Abs. 1, 2 und 5 AktG (Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglie-der)
"(1) 1Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:
den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
2Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. 3Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. 4In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. 5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
(2) 1Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben."
[…]
(5) 1Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. 2§ 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. 3Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. 4Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a
Abs. 5 Satz 3, Abs. 6, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Aktionäre der Gesellschaft bzw. deren Bevollmächtigte können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
flatexDEGIRO SE Hauptversammlung
Omniturm, Große Gallusstraße 16-18 60312 Frankfurt am Main Deutschland
E-Mail: gegenantraege@ flatexdegiro.com
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter https://www.fla-texdegiro.com/hv veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 18. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen und die weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und/oder seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen von § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratskandidaten (sofern eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist) nicht die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege der Videokommunikation gestellt werden (siehe nachstehend unter "4. Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 AktG").
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt (siehe zur Leitungsbefugnis des Versammlungsleiters § 18 Abs. 2 der Satzung, der nachfolgend wiedergegeben ist). Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung und hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.
Die dem Vorstehenden zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von einem Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen abgesehen werden kann, sowie die Regelungen des § 18 Abs. 2 der Satzung lauten wie folgt:
§ 126 AktG (Anträge von Aktionären)
"(1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 2Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
2Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
1Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. 2Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungs-mäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. 3Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden."
§ 127 AktG (Wahlvorschläge von Aktionären)
"1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. 2Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 3Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. 4Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsge-setz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:
Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und
3 Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen."
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung)
"4Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben."
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder)
"5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden."
§ 137 AktG (Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären)
"Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen."
§ 130a Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 AktG (Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen)
"(5) 3Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
(6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist."
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG (Virtuelle Hauptversammlung)
"(1) 2Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
[…]
den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen,"
§ 18 Abs. 2 der Satzung der flatexDEGIRO SE
"(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt das Abstimmungsverfah-ren. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen; er kann dabei auch eine von der Einladung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegen-stände bestimmen."
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis Abs. 4 AktG,
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG).
Stellungnahmen sind in Textform über den Online-Service zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com/hv-service bis spätestens fünf Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis 27. Mai 2026 (24.00 Uhr (MESZ)) einzureichen. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 28. Mai 2026 (24.00 Uhr (MESZ)), unter Nennung des Namens des einrei-chenden Aktionärs im Online-Service zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com/hv-service veröffentlichen.
Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im Online-Service zugänglich gemacht wird.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com/hv-service veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich gemäß den in Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 erläuterten Rechten zu stellen bzw. zu erklären.
Die diesem Aktionärsrecht zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:
§ 130a Abs. 1 bis Abs. 4 AktG (Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen)
"(1) 1Im Fall der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation unter Verwendung der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse einzureichen. 2Das Recht kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden. 3Der Umfang der Stellungnahmen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden.
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung einzureichen.
1Die eingereichten Stellungnahmen sind allen Aktionären bis spätestens vier Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. 2Das Zugänglichmachen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann das Zugänglichmachen auch über die Internetseite eines Dritten erfolgen. 4§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt entsprechend.
Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121
Absatz 7."
§ 126 AktG (Anträge von Aktionären)
1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
[…]
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
[…]
6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder"
§ 121 Abs. 7 AktG (Allgemeines)
"(7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsen-notierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist be-stimmen."
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG (Virtuelle Hauptversammlung)
"(1) 2Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
[…]
den Aktionären wird das Recht eingeräumt, Stellungnahmen nach § 130a Ab-
satz 1 bis 4 im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen,"
Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den Online-Service zur Haupt-versammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com/hv-service ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im Online-Service für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Wor-terteilung in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funk-
tionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Video-zuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung.
Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com/hv.
Nach der Satzung der flatexDEGIRO SE ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Die diesem Aktionärsrecht zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes sowie die Regelungen des § 18 Abs. 3 der Satzung lauten wie folgt:
§ 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG (Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen)
"(5) 1Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ist in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation zu gewähren. 2 Für die Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu verwenden. 3Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. 4§ 131 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist."
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG (Virtuelle Hauptversammlung)
"(1) 2Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
[…]
den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation nach § 130a Absatz 5 und 6 eingeräumt,"
§ 18 Abs. 3 der Satzung der flatexDEGIRO SE
"(3) Der Vorsitzende kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufes den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage-, Nachfrage-und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage-, Nachfrage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der
Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach
weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden."
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4, § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, § 130a
Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung zudem ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Nach der Satzung der flatexDEGIRO SE ist der Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Aus-kunftsrechts nach § 131 AktG in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com/hv-service ausgeübt werden. Es ist beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Insbesondere ist eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung einzureichen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung ohne die Beschränkungen ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind.
Die Auskunft des Vorstands hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nachteil ist dabei jede gewichtige Beeinträchtigung des Gesellschaftsinteresses. Das kann, muss aber nicht notwendigerweise ein bezifferbarer Vermögensschaden sein. Auch kann die Auskunft verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht gibt es weiter für den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände (sog. stille Reserven) sowie über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die entsprechenden Angaben im Anhang des Jahresabschlusses ausreichen, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln; diese Verweigerungsgründe gelten nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt. Diese Auskunftsverweigerungsrechte bestehen vor allem deshalb, um die Gesellschaft vor Schädigungen durch Wettbewerber und Geschäftspartner zu schützen.
Ferner darf der Vorstand die Auskunft verweigern, wenn er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht dient der Einheit der Rechtsordnung. Der Vorstand ist in diesen Fällen zur Auskunftsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Wert-papierinstituten besteht ein solches Recht zudem, soweit Angaben über angewandte Bilan-zierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht zudem, wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen vor Beginn sowie während der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft in diesem Falle nur verweigern, wenn er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen vor Beginn sowie während der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Die dem Auskunftsrecht zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes sowie die Regelungen des § 18 Abs. 3 der Satzung, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Erteilung von Auskünften abgesehen werden kann, lauten wie folgt:
§ 131 Abs. 1, Abs. 1d, Abs. 1f, Abs. 2 bis Abs. 5 AktG (Auskunftsrecht des Aktionärs)
"(1) 1Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 3Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. 4Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
(1d) 1Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.
(1f) 1Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.
1Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 2Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.
1Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
2Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
1Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf
dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. 2Im Falle der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. 3Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein asso-ziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.
1Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann."
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG (Virtuelle Hauptversammlung)
"(1) 2Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
[…]
den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach § 131 im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt,"
§ 130a Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 AktG (Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen)
"(5) […] 3Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. […]
Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist."
Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaß-nahmen in der Hauptversammlung berechtigt. Die zugrundeliegende Regelung in § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft, die von der Ermächtigung des vorstehend wiedergegebenen § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG Gebrauch macht, lautet wie folgt:
§ 18 Abs. 3 der Satzung der flatexDEGIRO SE
"(3) Der Vorsitzende kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufes den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der
Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage-, Nach-frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage-, Nachfrage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden."
Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach
§°118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch zu erklären (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG). Ein solcher Widerspruch kann von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Ende über den Online-Service zur Hauptversammlung über eine entsprechende Schaltfläche erklärt werden. Den Zugang zum Online-Service unter https://www.flatexdegiro.com/hv-service erhalten die im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionäre durch Eingabe der hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort), die sie dem ihnen übersandten Einladungs-schreiben bzw. der ihnen übersandten Einladungs-E-Mail zur virtuellen Hauptversammlung entnehmen können. Diejenigen Aktionäre, die im Online-Service bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, verwenden statt des zugesandten dieses selbst gewählte Zugangspasswort. Die Bevollmächtigten der Aktionäre verwenden die ihnen vom Aktionär überlassenen oder auf Anfrage von der Gesellschaft übersandten Zugangsdaten.
Die diesem Aktionärsrecht zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG (Widerspruch zur Niederschrift)
"(1) 2Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
[…]
den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt."
§ 245 AktG (Anfechtungsbefugnis)
"1Zur Anfechtung ist befugt
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
[…]
2Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch
zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1."
Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts sowie nach
§ 118 Abs. 2 Satz 2 AktG bei schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgegebenen Briefwahlstimmen dem Abgebenden der Zugang der elektronisch bzw. per Briefwahl abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte ("Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212") von der Gesellschaft elektronisch bzw. schriftlich zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 02. Juli 2026, eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Sowohl die Stimmbestätigung als auch der Nachweis der Stimmzählung können unsere Aktionäre elektronisch unter Nutzung des Online-Service zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com/hv-service aufrufen, herunterladen und/oder ausdrucken. Dazu können dieselben Zugangsdaten verwendet werden wie für die Nutzung der übrigen Funktionen des Online-Service der Gesellschaft im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am 02. Juni 2026.
Die diesem Aktionärsrecht zugrundeliegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:
§ 118 Abs. 1 und Abs. 2 AktG (Allgemeines)
"(1) 1Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 3Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. 4Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. 5§ 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.
1Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 2Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."
§ 129 Abs. 5 AktG (Nachweis der Stimmzählung)
"(5) 1Der Abstimmende kann von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. 2Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. 3Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend."
Die entsprechenden Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 lauten wie folgt:
Art. 7 (Format der Bestätigung des Eingangs sowie der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen)
"(1) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 6 des Anhangs festgelegt.
(2) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 7 des Anhangs festgelegt."
Art. 9 Abs 5 (Von Emittenten und Intermediären bei Unternehmensereignissen und bei den Verfahren zur Identifizierung der Aktionäre einzuhaltende Fristen)
"(5) 1Die Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Person, die die Stimmen abgegeben hat, unmittelbar nach Stimmabgabe übermittelt. 2Die Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird vom Emittenten zeitnah und spätestens 15 Tage nach dem Antrag oder der Hauptversammlung übermittelt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, sofern die Informationen nicht bereits vorlie-gen."
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flatexDEGIRO SE published this content on April 24, 2026, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on April 24, 2026 at 13:47 UTC.

















