Anlage zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE am 19. Mai 2026 Tagesordnungspunkt 7 - Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Vergütungssystem für den Vorstand der Deutsche Wohnen SE
  1. Weiterentwicklung des Vergütungssystems

    Das Vorstandsvergütungssystem der Deutsche Wohnen SE wurde der Hauptversammlung zuletzt am 6. Mai 2024 vorgelegt und mit einer Zustimmungsquote von 95,22% gebilligt.

    Am 1. August 2025 ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Deutsche Wohnen SE und der Vonovia SE wirksam geworden und hiermit eine weitere Stufe der Integration der Deutsche Wohnen SE in den Vonovia-Konzern erreicht worden. Der Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen SE hat dies zum Anlass genommen, dass geltende Vorstandsvergütungssystem zu überprüfen und ist zu der Einschätzung gelangt, dass eine ausschließlich aus einem Festgehalt bestehende Vergütung der Vorstandsmitglieder der Situation der Deutsche Wohnen SE als durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Vonovia SE verbundene Gesellschaft besser Rechnung trägt als das derzeitige Vergütungssystem, das sowohl fixe als auch variable Vergütungsbestandteile vorsieht. Der Aufsichtsrat ist bei der Überprüfung des geltenden Vorstandsvergütungssystems ferner zu der Einschätzung gelangt, dass eine weitere Administration der noch laufenden LTI-Tranchen aktueller und ehemaliger Vorstandsmitglieder, die unter anderem eine Zielerreichungsmessung nach den Parametern des bisherigen Vergütungssystems noch über mehrere Jahre erfordern würde, angesichts der vollständigen Beherrschung der Deutsche Wohnen SE durch die Vonovia SE nicht mehr sinnvoll möglich ist.

    Der Aufsichtsrat hat deshalb in seiner Sitzung am 2. März 2026 beschlossen, das derzeitige Vorstandsvergütungssystem rückwirkend zum 1. Januar 2026 durch das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem zu ersetzen und letzteres der Hauptversammlung 2026 gem. § 120a AktG zur Billigung vorzulegen.

    Das neue Vorstandsvergütungssystem tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Es gilt für alle amtierenden Vorstandsmitglieder sowie für alle Neu- und Wiederbestellungen. Hinsichtlich der Abfindung noch laufender LTI-Tranchen gilt das vorliegende Vorstandsvergütungssystem auch für ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft.

  2. Wesentliche Änderungen gegenüber dem geltenden Vorstandsvergütungssystem

    Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem derzeitigen Vorstandsvergütungssystem lassen sich wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt zusammenfassen:

    Derzeitige Ausgestaltung

    Anpassung und Hintergrund

    Short-Term-In-centive (STI)

    Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich einen Short-Term-Incentive, dessen Höhe von der Erreichung der zuvor festgelegten Zielwerte für das DW-Adjusted EBT und einem persönlichen Leistungsfaktor abhängt.

    Unter Berücksichtigung der Einbindung der Gesellschaft in den Vonovia-Konzern entfallen die variablen Vergütungskomponenten STI und LTI. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Vorstandstätigkeit von der Deutsche Wohnen SE ausschließlich ein Festgehalt.

    Die LTIP-Tranchen 2023-2026, 2024-2027

    und 2025-2028 werden durch eine Abfindungszahlung abgelöst. Die Ablösungs-

    summe für diese variablen Vergütungsbestandteile wird auf Basis einer aktuellen Bewertung der voraussichtlichen Zielerreichung ermittelt.

    Long-Term-In-centive-Plan (LTIP)

    Die Vorstandsmitglieder nehmen an einem jährlich LTIP mit vierjähriger Performance Periode teil. Der Long-Term Incentive Auszahlungsbetrag hängt zu je 1/3 vom DW-Adjusted EBT pro Aktie, dem DW-NAV (Net Asset Value) pro Aktie sowie bestimmten ESG-Zielen ab.

    Abfindung von Vergütungsansprüchen für Vertrags restlaufzeit

    ./.

    Der Aufsichtsrat soll bei Inkrafttreten des Vorstandsvergütungssystems laufende Vorstandsdienstverträge mit amtierenden Vorstandsmitgliedern an das neue Vor-

    standsvergütungssystem anpassen. Anlässlich dessen kann der Aufsichtsrat eine Abfindung von bisher vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüchen für die

    Restlaufzeit vereinbaren, soweit sie über die unter dem neuen Vergütungssystem vereinbarte Vergütung hinausgehen.

    Nebenleistungen

    Die Vorstandsmitglieder können Nebenleistungen in Form von Sachbezügen oder sonstigen Nebenleistungen erhalten, wie

    z.B. die Gewährung der privaten Inanspruchnahme eines Dienstwagens oder eine Dienstwagenpauschale sowie Sachmittel (insb. Kommunikationsmittel), 50 % der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (höchstens jedoch den maximalen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung), D&O-Versicherung, andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen.

    Unverändert.

    Alters ver-sorgungs-leistungen

    Altersversorgungsleistungen oder ein Ver-sorgungsentgelt werden nicht gewährt.

    Unverändert.

  3. Grundsätze des Vergütungssystems

    Die Deutsche Wohnen SE steht als Wohnungsunternehmen gemeinsam mit der Vonovia SE mitten in der Gesellschaft. Darum haben die Aktivitäten der Deutsche Wohnen SE niemals nur eine wirtschaftliche, sondern immer auch eine gesellschaftliche Perspektive. Die Gesellschaft ist sich ihrer besonderen Rolle und Verantwortung bewusst: Als Dienstleister und Anbieter von Wohnungen für rund eine Viertelmillion Menschen stellt sie ihren Kunden und deren Bedürfnisse in den Mittelpunkt. Deshalb pflegt sie die Gebäudesubstanz und gestaltet Quartiere aktiv mit. Sie bietet ihren Kunden zeitgemäße und bedarfsgerechte Wohnungen an und entwickelt Dienstleistungen für mehr Lebensqualität. Aus diesem Grund beteiligt sie sich auch an einer besonders wichtigen gesellschaftlichen Aufgabe: dem Bau neuer Wohnungen. Die Gesellschaft fühlt sich den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet und übernimmt Verantwortung für sicheres, gutes und bezahlbares Wohnen.

    Weil die Deutsche Wohnen SE und die Vonovia SE diese Ziele gemeinsam verfolgen und die Deutsche Wohnen SE nunmehr auch durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in den Vonovia-Konzern integriert ist, bedarf es keiner spezifischen Incentivierung der Vorstandsmitglieder durch variable Vergütungsbestandteile mehr. Die Strategieziele der Deutsche Wohnen SE können ebenso erfolgreich langfristig und nachhaltig auf der Grundlage eines reinen Festge-halts erreicht werden. Die Umstellung auf ein reines Festgehalt geht für die Deutsche Wohnen SE mit einer erheblichen administrativen Vereinfachung einher.

    Die Vorstandsmitglieder werden sowohl mit Blick auf die Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds als auch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft angemessen vergütet. Zudem achtet der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung darauf, dass die Vergütung jeweils die übliche Vergütung (unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Gesellschaft) nicht ohne besondere Gründe übersteigt.

    Das Vergütungssystem bildet die Grundlage für die Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Deutsche Wohnen SE.

  4. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, Inte-ressenkonflikte

    Den Vorgaben der §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG entsprechend beschließt der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Deutsche Wohnen SE. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, wobei er auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen achtet. Bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems des Vorstands werden die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des DCGK zur Behandlung von Interessenkonflikten beachtet. Im Fall von Interessenkonflikten nehmen die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen zu den jeweiligen Tagesord-nungspunkten teil.

    Der Aufsichtsrat legt das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands legt der Aufsichtsrat im Einklang mit dem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem fest.

    Das Vorstandsvergütungssystem wird regelmäßig durch den Aufsichtsrat überprüft. Sollten wesentliche Änderungen am Vergütungssystem vorgenommen werden, so wird dieses der Hauptversammlung zur erneuten Billigung vorgelegt. Gleiches erfolgt auch ohne wesentliche Änderungen mindestens alle vier Jahre.

    Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.

  5. Festlegung der konkreten Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit der Vorstandsvergütung

    Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK folgend achtet der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder darauf, dass diese jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Deutsche Wohnen SE ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die Vergütung ist auch in Form der Ausgestaltung als reine Festvergütung auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.

    Der Aufsichtsrat sieht davon ab, zur Beurteilung der Üblichkeit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder eine spezifische Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranzuziehen, da es keine geeigneten Vergleichsunternehmen, insbesondere keine geeigneten börsennotierten Unternehmen im Immobiliensektor, die durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gebunden sind, gibt. Im Rahmen eines vertikalen Vergleichs wird die Vergütung der Gesamtbelegschaft im Sinne der für Zwecke des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG festgelegten Vergleichsgruppe (gegebenenfalls auch im Vonovia-Konzern) auch in der zeitlichen Entwicklung betrachtet, ohne dass eine feste Relation für die Vorstandsvergütung zur Belegschafts-vergütung festgelegt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht Maß und Bezug zu den Ver-gütungsgepflogenheiten auf Ebene von Arbeitnehmern verloren geht.

    Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher funktionsspezifische Dif-ferenzierungen zulässig, bei denen Kriterien wie Marktüblichkeit, Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds, Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand und verantwortetes Vorstandsres-sort berücksichtigt werden können.

  6. Das Vergütungssystem im Überblick

    Bemessungsgrundlage / Parameter

    Fixe-Vergütung

    Grundgehalt (Festvergütung)

    Mögliche Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen

    Weitere Vergütungsregelungen

    Maximale Gesamtvergütung

    Ablösung LTIP-Tranchen

    Abfindung von Vergütungsansprüchen unter laufenden Vorstandsdienstverträgen anlässlich Vergütungsanpas-sung an neues Vergütungssystem

    Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

    • Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf Monatsraten ausgezahlt wird

    • Gewährung der privaten Inanspruchnahme eines Dienstwagens respektive einer Dienstwagenpauschale sowie Stellung von Sachmitteln (insb. Kommunikationsmitteln)

    • 50 % der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens jedoch den maximalen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

    • D&O-Versicherung

    • Die maximale Gesamtvergütung liegt für den Vorstandsvorsitzenden bei 0,75 Mio. € brutto und für die übrigen Vorstandsmitglieder bei 0,5 Mio. € brutto p. a.

    • Die LTIP-Tranchen 2023-2026, 2024-2027 und 2025-2028 werden durch eine Abfindungszahlung abgelöst und entfallen. Die Ablösungssumme für diese variablen Vergütungsbestandteile wird auf Basis einer aktuellen Bewertung der voraussichtlichen Zielerreichung ermittelt.

    • Der Aufsichtsrat soll bei Inkrafttreten des Vorstandsvergütungssystems laufende Vorstandsdienstverträge mit amtierenden Vorstandsmitgliedern an das neue Vorstandsvergütungssystem anpassen. Anlässlich dessen kann der Aufsichtsrat eine Abfindung von bisher vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüchen für die Restlaufzeit vereinbaren, soweit sie über die unter dem neuen Vergütungssystem vereinbarte Vergütung hinausgehen.

    • Die Vorstandsdienstverträge sehen keine Abfindungsansprüche für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung vor.

    • Fortzahlung der Festvergütung an Hinterbliebene im Todesfall für den Sterbemonat und die sechs darauffolgenden Monate

  7. Die Komponenten des Vergütungssystems, Anteil an der Gesamtvergütung
    1. Komponenten des Vergütungssystems

      Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus einem festen Grundgehalt und Nebenleistungen (Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen) zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet. Leistungen zur Altersversorgung oder ein Ver-sorgungsentgelt werden von der Deutsche Wohnen SE nicht gewährt.

    2. Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Gesamtvergütung

      Das jährliche Festgehalt macht dabei ca. 97% und die Nebenleistungen machen ca. 3% der Gesamtvergütung aus.

      Es können sich geringfügige Verschiebungen der vorgenannten relativen Anteile um wenige Prozentpunkte aufgrund schwankender Bewertung bzw. Inanspruchnahme der Nebenleistungen (welche für Zwecke der hier angegebenen prozentualen Anteile an der Gesamtvergütung mit einem pauschalierten Betrag auf Basis von Erfahrungswerten angesetzt wurden) ergeben.

    3. Maximalvergütung

      Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Obergrenze für die Summe aller Vergütungselemente für die Vorstandstätigkeit für ein Jahr, d. h. derzeit bestehend aus Festvergütung und Nebenleistungen festgelegt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung schränkt die maximal erreichbare Gesamtvergütung für die Vorstandstätigkeit bei der Deutsche Wohnen SE ein. Sie beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 0,75 Mio. € brutto p.a. und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 0,5 Mio. € brutto p.a.

      Diese Obergrenze bezieht sich auf die Summe der Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für die Vorstandstätigkeit für das jeweilige Geschäftsjahr gewährt werden können. Ablösungs-zahlungen für LTI-Tranchen werden dem Jahr zugerechnet, für das die jeweilige LTI-Tranche gewährt wurde; für sie gilt die Maximalvergütungsobergrenze unter dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Vorstandsvergütungssystem. Nebenleistungen werden mit dem steuerlichen geldwerten Vorteil angesetzt. Sollte die Summe der Leistungen für ein Geschäftsjahr die festgelegte Maximalvergütung übersteigen, so wird die jeweils zeitlich zuletzt zu leistende Zahlung um den übersteigenden Betrag gekürzt.

      Eventuelle künftig vereinbarte Abfindungszahlungen und sonstige anlassbezogene Sonder-leistungen, die nicht als Gegenleistung für die Dienste des Vorstandsmitglieds gewährt werden (z.B. Umzugskosten, Ausgleichszahlungen für Bonusverluste beim Vorarbeitgeber, Abfindungszahlungen nach Ziffer 7.7), fließen nicht in die Maximalvergütung ein und werden durch diese nicht begrenzt.

    4. Festvergütung

      Jedes Vorstandsmitglied erhält für seine Vorstandstätigkeit ein jährliches Grundgehalt (Festvergütung) von der Gesellschaft, das in zwölf gleichen monatlichen Raten gezahlt wird. Mit der Festvergütung sind auch Tätigkeiten auf der Ebene von Tochtergesellschaften der Deutsche Wohnen SE abgegolten. Die Höhe der von der Deutsche Wohnen SE gewährten Festvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand (unter Berücksichtigung auch des zeitlichen Leis-tungsumfangs für die Vorstandstätigkeit, wenn eine Tätigkeit im Konzern bzw. bei der Vonovia SE gesondert vergütet wird), die Erfahrung und den Verantwortungsbereich sowie die Markt-verhältnisse wider.

    5. Nebenleistungen

      Jedes Vorstandsmitglied kann zudem Sach- und Nebenleistungen erhalten. Hierzu kann die Gewährung der privaten Inanspruchnahme des Dienstwagens oder nach Wahl des Vorstandsmitglieds einer Dienstwagenpauschale sowie die Zurverfügungstellung erforderlicher Sachmittel (z. B. Kommunikationsmittel) für die Aufgabenerfüllung gehören. Eine etwaige Privat-nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert; die Steuer trägt das Vorstandsmitglied. Die mit dem Betrieb des Dienstwagens verbundenen Kosten werden von der Deutsche Wohnen SE getragen.

      Die Deutsche Wohnen SE kann zudem 50 % der Beiträge des Vorstandsmitglieds zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens jedoch den maximalen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen.

      Die Nebenleistungen stehen allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu, sie können jedoch im Einzelfall je nach der persönlichen Situation und Inanspruchnahme, insbesondere in der Höhe, variieren. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen gewähren.

      Des Weiteren besteht zugunsten der Vorstandsmitglieder eine marktübliche D&O-Versiche-rung. Der Selbstbehalt der Vorstandsmitglieder unter der D&O-Schadenshaftpflichtversiche-rung beläuft sich im Einklang mit § 93 Abs. 2 S. 3 AktG auf 10% des Schadens bzw. das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung. Geschäfts- und Reisekosten werden nach den jeweils geltenden Kostenerstattungsrichtlinien erstattet.

    6. Auszahlung bzw. Ablösung variabler Vergütungskomponenten für die Vergangenheit

      Die variable Vergütung für die Vorstandstätigkeit bis zum 31.12.2025 wird hinsichtlich des STI für 2025 und der LTIP-Tranche 2022-2025 auf der Basis des bis zum 31.12.2025 geltenden Vorstandsvergütungssystems und der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern ermittelt und abgerechnet.

      Die LTIP-Tranchen 2023-2026, 2024-2027 und 2025-2028 werden durch eine Abfindungszahlung abgelöst. Die Ablösungssumme für diese variablen Vergütungsbestandteile wird auf Basis einer aktuellen Bewertung der voraussichtlichen Zielerreichung ermittelt.

    7. Abfindung von Vergütungsansprüchen aus laufenden Vorstandsdienstverträgen

      Soweit Vorstandsmitglieder bei Inkrafttreten dieses Vorstandsvergütungssystems noch unter einem laufenden Vorstandsdienstvertrag tätig sind, der unter dem zuletzt maßgeblichen Vorstandsvergütungssystem geschlossen wurde, strebt der Aufsichtsrat die Vereinbarung einer Anpassung der laufenden Verträge an dieses Vorstandsvergütungssystem mit Wirkung zum

      1. Januar 2026 an. Der Aufsichtsrat kann anlässlich der Vereinbarung einer derartigen Vertragsanpassung eine Abfindung von vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüchen für die Restlaufzeit der noch geltenden Verträge vereinbaren, soweit sie über die unter diesem neuen Vergütungssystem vereinbarten Vergütung hinausgehen. Eine derartige Abfindungszahlung fließt nicht in die Maximalvergütung gemäß Ziffer 7.3 ein.

  8. Keine Malus / Clawback-Bestimmungen

    Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder der Deutsche Wohnen SE enthalten unter diesem Vorstandsvergütungssystem mangels variabler Vergütungskomponenten keine Ma-lus- und Clawback-Regelungen. Allerdings bleibt § 87 Abs. 2 AktG unberührt, wonach der Aufsichtsrat bei einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in einer Weise, dass die Weitergewährung der Bezüge für die Gesellschaft unbillig wäre, die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen kann.

  9. Beendigung der Vorstandstätigkeit
    1. Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten

      Die Vorstandsanstellungsverträge werden jeweils für die Dauer der Bestellungsperiode geschlossen. Diese beträgt in der Regel sowohl für eine Erstbestellung als auch für jede weitere Bestellung drei Jahre. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist im Einklang mit dem Aktiengesetz in den Anstellungsverträgen nicht vorgesehen; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vorstandsan-stellungsvertrag endet automatisch spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahrs eines Vorstandsmitglieds sowie wenn das Vorstandsmitglied erwerbsunfähig wird oder auf unabseh-bare Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Er endet ferner grundsätzlich im Fall eines Widerrufs der Bestellung durch den Aufsichtsrat und im Fall einer Beendigung des Vorstandsamtes durch eine Umwandlungsmaßnahme nach dem UmwG (z.B. formwechselnde Umwandlung oder Verschmelzung) oder durch ein sonstiges Erlöschen der Gesellschaft mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB (sog. Koppelungsklausel).

    2. Vorzeitige Beendigung
      1. Abfindung

        In den Vorstandsdienstverträgen werden keine Abfindungsansprüche für den Fall der vorzeitigen Beendigung vereinbart.

      2. Arbeitsunfähigkeit / Hinterbliebenenversorgung

        Im Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds wegen Krankheit kann die Gesellschaft die Festvergütung bis zu sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fortzahlen; längstens jedoch bis zum Ende des Dienstverhältnisses.

        Verstirbt das Vorstandsmitglied, kann den Hinterbliebenen Anspruch auf Fortzahlung der Festvergütung für den Sterbemonat und für die sechs auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonate gewährt werden.

    3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

      Der Aufsichtsrat kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von bis zu 24 Monaten vorsehen. Für diesen Zeitraum wird eine von Fall zu Fall festzulegende angemessene Entschädigung (Karenzentschädigung) in enger Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen der §§ 74 ff HGB für Arbeitnehmer gewährt. Die Entschädigung wird in Raten jeweils am Monatsende ausgezahlt. Auf diesen Betrag anfallende gesetzliche Abgaben trägt das Vorstandsmitglied. Bei Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird vereinbart, dass etwaige Abfindungszahlungen, die aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit gewährt werden auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.

  10. Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder

    Mit der Festvergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften abgegolten. Dies beinhaltet insbesondere Aufsichtsrats-und Geschäftsführungsmandate. Sofern Vergütungsansprüche für Tätigkeiten außerhalb des Deutsche Wohnen-Konzerns entstehen, entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit diese auf die Festvergütung anzurechnen sind.

  11. Vorübergehende Abweichungen

Der Aufsichtsrat kann in außergewöhnlichen Fällen vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen ausdrücklich keine außergewöhnlichen Fälle in diesem Sinne dar. Weitreichende und außergewöhnliche Änderungen der Wirtschaftssi-tuation, z. B. durch eine schwere Wirtschaftskrise, können außergewöhnliche Fälle im Sinne der Regelung sein. Ferner kann hierzu unter anderem die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung einer passenden Anreiz-setzung gehören. Auch im Fall einer Abweichung von dem bestehenden Vergütungssystem muss die Vergütung weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und darf deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überfordern. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.

Die vorübergehende Abweichungsmöglichkeit vom Vergütungssystem des Vorstands ist auf die folgenden Bestandteile begrenzt: die zeitweiligen Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen. Sollte es nicht ausreichen, eine hinreichende Anreizwirkung der Vorstandsvergütung durch eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile herzustellen, hat der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren.

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Deutsche Wohnen SE published this content on April 07, 2026, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on April 07, 2026 at 13:13 UTC.