System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt deutsche und internationale Corporate-Governance-Vorgaben, insbesondere diejenigen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der CEWE Stiftung & Co. KGaA soll ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen bestehen. Eine reine Festvergütung unterstützt die auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung bezogene Beratung und Überwachung und entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung.

Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen durch eine zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist im Vergütungssystem eine erhöhte Vergütung vorgesehen. Sie beträgt für den/die Vorsitzende(n) des Aufsichtsrats das Doppelte, für seine(n) Stellvertreter(in) und den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses das Eineinhalbfache der Grundvergütung.

Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, gleich, ob physisch, virtuell oder telefonisch, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer auch ihre Auslagen ersetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf Kosten der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, die in angemessener Form die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

Eine Hälfte der festen Vergütung soll zum 30. Juni des jeweils laufenden Geschäftsjahres und die weitere Hälfte sowie die Sitzungsgelder innerhalb eines Monats nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig sein.

Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, wobei auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat unterbreitet. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.

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CEWE Stiftung & Co. KGaA published this content on May 09, 2026, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on May 09, 2026 at 18:36 UTC.