Union Acquisition Corp. (NYSE: LTN) („UAC“), eine Special-Purpose Acquisition Company, hat die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre („außerordentliche Hauptversammlung“), auf der über den bereits angekündigten Geschäftszusammenschluss mit Bioceres, Inc. abgestimmt werden soll, für Mittwoch, den 27. Februar 2019 anberaumt. Der Termin der außerordentlichen Hauptversammlung wurde bereits in dem Pre-Effective Amendment No. 1 zu der Registrierungserklärung von UAC auf Formblatt S-4 angegeben, die am 7. Februar 2019 bei der US-amerikanischen Securities and Exchange Commission („SEC“) eingereicht wurde. Die außerordentliche Hauptversammlung findet um 10 Uhr Ortszeit in den Büroräumen von Arnold & Porter Kaye Scholer LLP, 250 West 55th Street Avenue, New York, New York 10019, USA, statt. Der Stichtag für die Aktionäre, die zum Empfang der Einberufung und zur Abstimmung auf der außerordentlichen Hauptversammlung berechtigt sind, ist der 7. Februar 2019 (der „Stichtag“). UAC geht davon aus, dass das endgültige Proxy Statement/der Prospekt und zugehörige Informationen über den Geschäftszusammenschluss und die außerordentliche Hauptversammlung am bzw. um den 11. Februar 2019 versendet werden.

Sicherstellen, dass Ihre Stimme zählt

UAC rät den Inhabern seiner Wertpapiere, diese in Konten aufzubewahren, die das Verleihen von Wertpapieren nicht gestatten, sogenannte Geldkonten oder getrennt geführte Konten, und nicht in Konten, die das Verleihen von Wertpapieren gestatten, wie etwa Margin-Konten. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Stimmen in Verbindung mit Stammaktien im wirtschaftlich berechtigten Besitz von Aktionären ordnungsgemäß mitgezählt werden. Wirtschaftlich berechtigte Besitzer von Stammaktien, die verliehen wurden (mit oder ohne Wissen des wirtschaftlich berechtigten Besitzers), sind nicht berechtigt, ihre Stimme für diese Aktien abzugeben.

Über Union Acquisition Corp.

Union Acquisition Corp. ist eine „Blankoscheck-Firma“, die zu dem Zweck gegründet wurde, eine Fusion, einen Aktienkapitaltausch, Aktienkauf, eine Vermögenswertübernahme, Rekapitalisierung, Umorganisierung oder sonstige ähnliche Geschäftskombination mit einer oder mehreren Firmen oder Firmeneinheiten herbeizuführen. Die Bestrebungen von UAC, geeignete Zielunternehmen zu identifizieren, beschränken sich nicht auf eine bestimmte Branche oder geografische Region, wenngleich das Unternehmen seinen Fokus bisher auf Firmen in Lateinamerika gerichtet hat. UAC steht unter der Leitung von Juan Sartori, Chairman of the Board des Unternehmens und Chairman und Gründer von Union Group International Ltd., und von Kyle P. Bransfield, Chief Executive Officer des Unternehmens und Partner von Atlantic-Pacific Capital, Inc.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Pressemitteilung enthält „zukunftsgerichtete Aussagen“ im Sinne der „Safe Harbor“-Bestimmungen des US-amerikanischen Private Securities Litigation Reform Act von 1995. Zukunftsgerichtete Aussagen sind an der Verwendung von Wörtern wie „Prognose“, „beabsichtigen“, „bestrebt sein“, „abzielen“, „voraussichtlich“, „überzeugt sein“, „erwarten“, „schätzen“, „planen“, „Aussichten“, „Projekt“ und anderen ähnlichen Ausdrucksweisen zu erkennen, die sich auf künftige Ereignisse oder Trends beziehen und keine historischen Tatsachen darstellen. Zu den zukunftsgerichteten Aussagen gehören auch Schätzungen von Finanzinformationen. Derartige zukunftsgerichtete Aussagen zu Umsatzerlösen, Erträgen, Leistungen, Strategien, Aussichten und anderen Aspekten der Geschäfte von UAC, Bioceres oder des fusionierten Unternehmens nach dem Abschluss des Zusammenschlusses basieren auf aktuellen Erwartungen, die mit bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten behaftet sind, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse maßgeblich von den ausdrücklichen oder impliziten Darstellungen zukunftsgerichteter Aussagen abweichen. Zu diesen Faktoren gehören unter anderen insbesondere: (1) das Eintreten jeglicher Ereignisse, Veränderungen oder sonstiger Umstände, die zu einer Beendigung der in Verbindung mit dem geplanten Geschäftszusammenschluss abgeschlossenen Aktientauschvereinbarung (die „Aktientauschvereinbarung“) und des darin vorgesehenen geplanten Geschäftszusammenschlusses führen könnten; (2) die Unfähigkeit, die in der Aktientauschvereinbarung vorgesehenen Transaktionen zum Abschluss zu bringen, wenn etwa die Aktionäre dem Plan nicht zustimmen oder andere in der Aktientauschvereinbarung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt werden; (3) die Fähigkeit von UAC, die anwendbaren Börsenzulassungsbestimmungen der NYSE weiterhin einzuhalten; (4) das Risiko, dass sich der geplante Geschäftszusammenschluss infolge der Ankündigung und Durchführung der in der Aktientauschvereinbarung enthaltenen Transaktionen störend auf die aktuellen Pläne und den Betrieb von Bioceres auswirkt; (5) die Fähigkeit, die voraussichtlichen Vorteile des geplanten Geschäftszusammenschlusses zu erkennen, die unter anderem durch Wettbewerb, die Fähigkeit des zusammengeführten Unternehmens, gewinnbringend zu wachsen und das Wachstum rentabel zu managen, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten aufrechtzuerhalten und seine Geschäftsleitungsmitglieder und leitenden Angestellten zu binden, beeinträchtigt werden kann; (6) Kosten in Verbindung mit dem geplanten Geschäftszusammenschluss; (7) Änderungen anwendbarer Gesetze oder Bestimmungen; (8) die Möglichkeit, dass Bioceres durch sonstige wirtschaftliche, geschäftliche und/oder wettbewerbsbezogene Faktoren negativ beeinflusst wird; und (9) sonstige Risiken und Unwägbarkeiten, die in der endgültigen Registrierungserklärung von UAC in Verbindung mit dem geplanten Geschäftszusammenschluss und in dem darin enthaltenen Proxy Statement/Prospekt, auch unter der Überschrift „Risk Factors“ (Risikofaktoren), sowie in anderen von UAC bei der SEC in regelmäßigen Abständen eingereichten bzw. künftig eingereichten Unterlagen ausgeführt werden. Anlegern wird angeraten, sich nicht über Gebühr auf zukunftsgerichtete Aussagen zu verlassen, die nur zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig sind. UAC und Bioceres übernehmen keinerlei Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen infolge neuer Informationen, künftiger Ereignisse oder aus sonstigen Gründen zu aktualisieren oder zu revidieren. Anleger sollten ihre eigenen Prüfungen in Verbindung mit den hier aufgeführten Annahmen mit gebührender Sorgfalt durchführen. Die zukunftsgerichteten Aussagen in dieser Mitteilung gelten lediglich zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Auch wenn UAC seine früheren zukunftsgerichteten Aussagen mitunter freiwillig aktualisieren wird, übernimmt es ausdrücklich keine Verpflichtung, dies über den in anwendbaren Wertpapiergesetzen vorgeschriebenen Rahmen hinaus zu tun, weder infolge neuer Informationen, künftiger Ereignisse, veränderter Annahmen noch aus jeglichen sonstigen Gründen.

Weitere Informationen und wo diese zu finden sind

In Verbindung mit dem geplanten Geschäftszusammenschluss von Bioceres und UAC hat UAC eine Registrierungserklärung auf Formblatt S-4, ein vorläufiges Proxy Statement/einen Prospekt sowie ein endgültiges Proxy Statement/einen Prospekt, der einen Teil davon bildet, bei der SEC eingereicht. Die Aktionäre von UAC und sonstige Interessenten werden gebeten, das vorläufige Proxy Statement/den Prospekt und dazugehörige Änderungen sowie das endgültige Proxy Statement/den Prospekt in Verbindung mit der von UAC ausgegebenen Einholung von Stimmrechtsvollmachten für die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre, die zum Zweck der Zustimmung zu dem geplanten Geschäftszusammenschluss anberaumt wurde, aufmerksam zu lesen, da das Proxy Statement/der Prospekt wichtige Informationen über den geplanten Geschäftszusammenschluss, UAC und Bioceres enthält. Das endgültige Proxy Statement/Der Prospekt wird den zum Stichtag im Aktienregister von UAC eingetragenen Aktionären am oder etwa am 11. Februar 2019 zugestellt.

Aktionäre erhalten ein Exemplar der vorläufigen und der endgültigen Registrierungserklärung zudem kostenlos auf der Website der SEC unter http://sec.gov oder auf Anfrage bei Union Acquisition Corp., 444 Madison Avenue, Floor 34, New York, NY 10022, USA. Aktionäre von UAC erhalten kostenlose Exemplare dieser Unterlagen und sonstiger Unterlagen mit wichtigen Informationen über UAC und Bioceres, sobald diese bei der SEC eingereicht wurden.

Kein Angebot und keine Aufforderung

Diese Mitteilung dient lediglich Informationszwecken und stellt weder ein Verkaufsangebot noch eine Einholung eines Angebots für den Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zu einer Stimmabgabe in jeglichen Rechtsgebieten entsprechend den geplanten Transaktionen oder anderweitig dar, und es erfolgt auch kein Verkauf, keine Emission oder Übertragung von Wertpapieren in jeglichen Rechtsgebieten, wo das Angebot, die Einholung bzw. der Verkauf vor der Registrierung oder Freistellung von der Registrierpflicht gegen anwendbare Wertpapiergesetze des Rechtsgebiets verstoßen würden. Ein Wertpapierangebot erfolgt lediglich über einen Prospekt, der die Anforderungen von Abschnitt 10 des US-amerikanischen Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung erfüllt

Beteiligte an der Einholung von Stimmrechtsvollmachten

UAC und seine Board-Mitglieder, leitenden Angestellten, bestimmte Aktionäre vor dem Börsengang und andere Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter und verbundene Personen sowie Bioceres, dessen Board-Mitglieder und Geschäftsleitung können als Beteiligte an der Einholung von Stimmrechtsvollmachten von UAC-Aktionären in Verbindung mit dem geplanten Geschäftszusammenschluss betrachtet werden. Aktionäre werden dringend aufgefordert, die Registrierungserklärung bezüglich des geplanten Geschäftszusammenschlusses aufmerksam zu lesen, da sie wichtige Informationen enthält, darunter auch über die Personen, die gemäß den Regeln der SEC als Beteiligte an der Einholung von Stimmrechtsvollmachten von UAC-Aktionären in Verbindung mit dem geplanten Geschäftszusammenschluss betrachtet werden können, sowie über die leitenden Angestellten und Board-Mitglieder von UAC.

Die Ausgangssprache, in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle und autorisierte Version. Übersetzungen werden zur besseren Verständigung mitgeliefert. Nur die Sprachversion, die im Original veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig. Gleichen Sie deshalb Übersetzungen mit der originalen Sprachversion der Veröffentlichung ab.