KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ein in seinem Urlaub gestürzter Pauschalreisender kann voraussichtlich weiter auf Entschädigung hoffen. Der zuständige Senat am Bundesgerichtshof (BGH) machte am Dienstag in Karlsruhe sehr deutlich, dass die bislang erfolglos gebliebene Klage des Mannes gegen den Reiseveranstalter wohl an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.

Strittig ist, ob der Veranstalter der sogenannten Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachkam - also alle zumutbaren Vorkehrungen traf, um den Unfall auf einer regennassen Rampe vor einem Hoteleingang zu verhindern. Mit Warnschildern allein sei es jedenfalls nicht grundsätzlich getan, ließen die BGH-Richter erkennen. Vielmehr komme es darauf an, ob die Rampe spanischen Vorschriften entsprach. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle offen gelassen und ebenso wie das Landgericht Hannover keinen Reisemangel gesehen.

Der gehbehinderte und auf eine Krücke angewiesene Kläger aus Bremen war im März 2016 am Tag nach der Anreise vor dem Hoteleingang gestürzt. Er hatte versucht, beim Verlassen des Hotels die Rollstuhlrampe hinabzugehen und sich bei dem Sturz die Hand gebrochen. Der Urlauber aus Bremen will unter anderem gut 10 500 Euro zurückhaben und klagt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ein Urteil sollte noch am Dienstag verkündet werden (Az.: X ZR 110/18)/avg/DP/stw