NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN WEITERGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG, WEDER GANZ NOCH TEILWEISE, IN EINER RECHTSORDNUNG, IN DER DIES EINEN VERSTOSS GEGEN DIE EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESER RECHTSORDNUNG DARSTELLEN WÜRDE.

Die Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE: 4502) („Takeda) gab heute bekannt, dass die Börsennotierung und der Handel ihrer American Depositary Shares („ADS“) an der New York Stock Exchange („NYSE“) voraussichtlich am 24. Dezember 2018 beginnen wird. Die ADS von Takeda werden derzeit außerbörslich gehandelt. Fortan werden die ADS unter dem Tickersymbol „TAK“ gehandelt und The Bank of New York Mellon wird weiterhin als Depotbank für das ADS-Programm fungieren.

Takeda wird seinen Hauptsitz in Japan und seine primäre Börsennotierung an der Börse von Tokio (die „TSE“) beibehalten, ebenso wie seine derzeitigen Börsennotierungen an lokalen japanischen Börsen.

„Unsere Doppelnotierung an der NYSE und TSE spiegelt unsere Position als führendes global tätiges Biopharmaunternehmen wider und wird unseren Investoren weltweit einen breiteren Zugang zu Kapitalmärkten mit erweiterten Handelszeiten geben“, so Costa Saroukos, Chief Financial Officer von Takeda. „Wir sehen dem Abschluss der Übernahme von Shire in den kommenden Wochen und der daraus hervorgehenden langfristigen Werterzeugung für unsere Aktionäre als vereintes Unternehmen erwartungsvoll entgegen.“

Die Börsennotierungen in Japan und in den USA verschaffen Takeda Zugang zu zwei der größten Kapitalmärkte der Welt und Takeda ist das einzige Pharmaunternehmen, das sowohl an der TSE als auch an der NYSE notiert ist. Die neue Notierung an der NYSE begünstigt darüber hinaus den Besitz von Aktien von Takeda nach der Übernahme von Shire plc („Shire“) (die „Übernahme“), deren Abschluss am 8. Januar 2019 erwartet wird, vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichts von Jersey zum Vergleichsvorschlag von Shire. Gemäß den Übernahmebedingungen haben die Aktionäre von Shire Anspruch auf 30,33 USD in bar und entweder 0,839 neue Takeda-Aktien oder 1,678 Takeda-ADS je Shire-Aktie.

In Verbindung mit der Börsennotierung an der NYSE reichte Takeda am 6. Dezember 2018 eine Registrierungserklärung auf Formblatt 20-F ein, inklusive des Zusatzartikels Nr. 1 am 17. Dezember 2018. Das Formblatt 20-F von Takeda ist online verfügbar unter www.sec.gov und wird kurz vor dem Börsengang online verfügbar sein unter https://www.takeda.com/investors/reports. Aktionäre von Takeda haben die Möglichkeit, eine gedruckte Ausfertigung der Unterlagen kostenlos anzufordern, indem sie sich telefonisch an Takeda Investor Relations unter der Rufnummer +81-3-3278-2306 oder per E-Mail an takeda.ir.contact@takeda.com wenden.

Über die Takeda Pharmaceutical Company

Die Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE: 4502) ist ein global tätiges, forschungs- und entwicklungsorientiertes Pharmaunternehmen, das sich für bessere Gesundheit und eine bessere Zukunft für Patienten einsetzt, indem es wissenschaftliche Erkenntnisse in lebensverändernde Medikamente umwandelt. Takeda konzentriert seine Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf Onkologie, Gastroenterologie, neurowissenschaftliche Therapiebereiche sowie Impfstoffe. Takeda führt sowohl intern als auch über Partner Forschungs- und Entwicklungsaufgaben aus, um dadurch bei Innovationen an vorderster Front zu bleiben. Innovative Produkte, insbesondere in der Onkologie und Gastroenterologie, sowie die Präsenz von Takeda auf aufstrebenden Märkten sind Takedas aktuelle Wachstumsmotoren. Etwa 30.000 Mitarbeiter setzen sich bei Takeda für die Verbesserung der Lebensqualität von Patienten ein und arbeiten in über 70 Ländern mit Takedas Partnern im Gesundheitswesen zusammen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.takeda.com/newsroom/.

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung stellt in keiner Weise ein Angebot, eine Aufforderung oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von Wertpapieren dar, noch ist sie Teil eines solchen Angebots.

Die Verbreitung dieser Mitteilung in Ländern außerhalb des Vereinigten Königreichs oder Japans kann durch Gesetze oder Vorschriften eingeschränkt sein, und daher sollte sich jede Person, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangt, über solche Beschränkungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze oder -vorschriften der jeweils geltenden Rechtsordnung darstellen.

Veröffentlichung auf der Website

Gemäß Regel 26.1 des Kodex wird eine Kopie dieser Mitteilung (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz in Ländern, deren Rechtsordnung Beschränkungen vorsehen) auf der Website von Takeda unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire bis spätestens 12.00 Uhr (Londoner Zeit) am 29. Oktober 2018 zur Verfügung gestellt. Der Inhalt der Website, auf die in dieser Mitteilung verwiesen wird, wird nicht in diese Mitteilung aufgenommen und ist nicht Teil dieser Mitteilung.

Offenlegungsanforderungen des Kodex

Gemäß Regel 8.3(a) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist (wobei es sich um einen anderen Anbieter als einen Anbieter handelt, für den bekannt gegeben wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder wahrscheinlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, falls später, nach der Bekanntgabe, in der ein Börsenanbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition (Opening Position Disclosure) vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben über die Anteile der Person und die Short-Positionen sowie die Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere von (i) der Zielgesellschaft und (ii) einem oder mehreren Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, für die Regel 8.3(a) gilt, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist und gegebenenfalls spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Börsenanbieter erstmals genannt wird, erfolgen. Relevante Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung von Transaktionen (Dealing Disclosure) vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist, eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Offenlegung von Transaktionen muss Angaben zu dem betreffenden Geschäft sowie zu den Anteilen und Short-Positionen der Person und den Rechten zum Bezug von relevanten Wertpapieren (i) der Zielgesellschaft und (ii) des/der Börsenanbieter(s) enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Offenlegung von Transaktionen durch eine Person, für die Regel 8.3(b) gilt, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf den Tag des jeweiligen Handels folgenden Geschäftstag erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen aufgrund einer formellen oder informellen Vereinbarung gemeinsam handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters zu erwerben oder zu kontrollieren, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Die Offenlegung von Eröffnungspositionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft und seitens jedes Bieters erfolgen, und die Offenlegung von Transaktionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft, seitens jedes Bieters und aller mit ihnen gemeinsam handelnden Personen erfolgen (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Einzelheiten über die Zielgesellschaft und die Bietergesellschaften, für deren Wertpapiere die Offenlegung von Eröffnungspositionen und die Offenlegung von Transaktionen erforderlich ist, sind in der Offenlegungstabelle (Disclosure Table) auf der Website des Panels unter folgender Adresse abrufbar: www.thetakeoverpanel.org.uk. Dort finden sich auch Angaben zur Anzahl der ausgegebenen relevanten Wertpapiere, des Beginns der Angebotsfrist und der ersten Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie zu einer Offenlegung der Eröffnungsposition oder einer Offenlegung von Transaktionen verpflichtet sind, sollten Sie die Market Surveillance Unit des Panels unter der Nummer +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren.

Die Ausgangssprache, in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle und autorisierte Version. Übersetzungen werden zur besseren Verständigung mitgeliefert. Nur die Sprachversion, die im Original veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig. Gleichen Sie deshalb Übersetzungen mit der originalen Sprachversion der Veröffentlichung ab.