Takeda Pharmaceutical Company Limited:

WEDER ZUR VOLLSTÄNDIGEN NOCH TEILWEISEN, DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERTEILUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN EINER GERICHTSBARKEIT, IN DER DIES EIN VERSTOß GEGEN DIE EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESER RECHTSORDNUNG DARSTELLEN WÜRDE

Takeda Pharmaceutical Company Limited („Takeda“) hat von der US-amerikanischen Kartellbehörde, der United States Federal Trade Commission („FTC“), die vorbehaltlose Genehmigung für die am 8. Mai 2018 angekündigte Übernahme von Shire plc (die „Übernahme“) erhalten.

Die vorbehaltlose Genehmigung der Übernahme durch die FTC ist ein weiterer wichtiger Meilenstein im Transaktionsprozess.

Die Übernahme ist weiterhin an einige Bedingungen geknüpft, darunter den Erhalt weiterer behördlicher Genehmigungen und der Zustimmung der Aktionäre beider Unternehmen.

Über die Takeda Pharmaceutical Company

Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE: 4502) ist ein global tätiges, forschungs- und entwicklungsorientiertes Pharmaunternehmen, das sich für bessere Gesundheit und eine strahlendere Zukunft für Patienten einsetzt, indem es wissenschaftliche Erkenntnisse in lebensverändernde Medikamente umwandelt. Takeda konzentriert seine Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf Onkologie, Gastroenterologie, neurowissenschaftliche Therapiebereiche sowie Impfstoffe. Takeda führt sowohl intern als auch über Partner Forschungs- und Entwicklungsaufgaben aus, um dadurch bei Innovationen an vorderster Front zu bleiben. Innovative Produkte, insbesondere in der Onkologie und Gastroenterologie, sowie die Präsenz von Takeda in Schwellenmärkten sind die aktuellen Wachstumsmotoren des Unternehmens. Rund 30.000 Mitarbeiter setzen sich bei Takeda für die Verbesserung der Lebensqualität von Patienten ein und arbeiten in über 70 Ländern mit den Partnern von Takeda im Gesundheitswesen zusammen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.takeda.com/newsroom/.

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot, eine Aufforderung oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von Wertpapieren dar, noch ist sie Teil eines solchen Angebots.

Die Verbreitung dieser Mitteilung in Ländern außerhalb des Vereinigten Königreichs oder Japans kann durch Gesetze oder Vorschriften eingeschränkt sein, und daher sollte sich jede Person, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangt, über solche Beschränkungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze oder -vorschriften der jeweils geltenden Rechtsordnung darstellen.

Veröffentlichung auf der Website

Gemäß Regel 26.1 des Kodex wird eine Kopie dieser Mitteilung (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz einschränkenden gesetzlichen Regelungen) auf der Website von Takeda unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire am 11. Juli 2018 bis spätestens 12.00 Uhr (Londoner Zeit) zur Verfügung gestellt. Der Inhalt der Website, auf die in dieser Mitteilung verwiesen wird, ist nicht Bestandteil dieser Mitteilung.

Offenlegungsanforderungen des Kodex

Gemäß Regel 8.3(a) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist (wobei es sich um einen anderen Anbieter als einen Anbieter handelt, für den bekannt gegeben wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder wahrscheinlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, falls später, nach der Bekanntgabe, in der ein Börsenanbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition (Opening Position Disclosure) vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben über die Anteile der Person und die Short-Positionen sowie die Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere von (i) der Zielgesellschaft und (ii) einem oder mehreren Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, für die Regel 8.3(a) gilt, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist und gegebenenfalls spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Börsenanbieter erstmals genannt wird, erfolgen. Relevante Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung von Transaktionen (Dealing Disclosure) vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist, eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Offenlegung von Transaktionen muss Angaben zu dem betreffenden Geschäft sowie zu den Anteilen und Short-Positionen der Person und den Rechten zum Bezug von relevanten Wertpapieren (i) der Zielgesellschaft und (ii) des/der Börsenanbieter(s) enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Offenlegung von Transaktionen durch eine Person, für die Regel 8.3(b) gilt, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf den Tag des jeweiligen Handels folgenden Geschäftstag erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen aufgrund einer formellen oder informellen Vereinbarung gemeinsam handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters zu erwerben oder zu kontrollieren, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Die Offenlegung von Eröffnungspositionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft und seitens jedes Bieters erfolgen, und die Offenlegung von Transaktionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft, seitens jedes Bieters und aller mit ihnen gemeinsam handelnden Personen erfolgen (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Einzelheiten über die Zielgesellschaft und die Bietergesellschaften, für deren Wertpapiere die Offenlegung von Eröffnungspositionen und die Offenlegung von Transaktionen erforderlich ist, sind in der Offenlegungstabelle (Disclosure Table) auf der Website des Panels unter folgender Adresse abrufbar: www.thetakeoverpanel.org.uk; dort finden sich auch Angaben zur Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere, des Beginns der Angebotsfrist und der ersten Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie zu einer Offenlegung der Eröffnungsposition oder einer Offenlegung von Transaktionen verpflichtet sind, sollten Sie die Market Surveillance Unit des Panels unter der Nummer +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren.

Die Ausgangssprache, in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle und autorisierte Version. Übersetzungen werden zur besseren Verständigung mitgeliefert. Nur die Sprachversion, die im Original veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig. Gleichen Sie deshalb Übersetzungen mit der originalen Sprachversion der Veröffentlichung ab.