KARLSRUHE/HANNOVER (dpa-AFX) - Immobilienunternehmen können wohl nicht davon abgehalten werden, aus öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnungen früher oder später auf dem freien Markt anzubieten. Zulässig ist nur eine zeitlich befristete Sozialbindung, beispielsweise auf 20 oder 30 Jahre, wie sich in einer Verhandlung des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) am Freitag abzeichnete.

Geklagt hat eine Wohnungsgenossenschaft aus Hannover. Sie will sich aus einer Vertragsvereinbarung mit der Stadt Langenhagen aus den 1990er Jahren lösen, die die unbefristete Nutzung als Sozialwohnungen vorsieht. Wie der Senat andeutete, ist das tatsächlich nicht möglich. Die Frage sei nun, auf welche Laufzeit sich die Parteien damals geeinigt hätten, wenn das von vornherein klar gewesen wäre. Das Urteil soll am 8. Februar verkündet werden. (Az. V ZR 176/17)/sem/DP/mis