DGAP-News: STADA Arzneimittel AG / Schlagwort(e): Anleihe
Bevorstehendes Ende des Rückkaufangebots und Absicht eines Delistings der Schuldverschreibungen

23.05.2019 / 11:23
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23. Mai 2019 - Die STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft ("STADA") möchte alle Anleihegläubiger der 1,750% Schuldverschreibungen, die im Jahr 2022 fällig werden (ISIN XS1213831362, Common Code 121383136, WKN A14KJP) (die "Schuldverschreibungen"), daran erinnern, dass am 19. Juni 2019, 15.00 Uhr (MESZ) das finale Ablaufdatum des aktuellen Rückkaufangebots (das "Rückkaufangebot") bevorsteht. Alle Anleihegläubiger, die das Rückkaufangebot annehmen möchten, müssen ihre Schuldverschreibungen vor dem finalen Ablaufdatum andienen.

STADA plant in naher Zukunft den Widerruf der Einbeziehung und Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel am regulierten Markt der Börse Luxemburg zu beantragen (Delisting). Alle Anleihegläubiger, die nicht in Schuldverschreibungen investiert sein möchten, die nicht börsennotiert sind, werden gebeten zu erwägen, das Rückkaufangebot vor dem oben genannten finalen Ablaufdatum gemäß dem Rückkauf-Memorandum vom 8. Januar 2019 (das "Rückkauf-Memorandum") anzunehmen.

Weder STADA noch der Tender Agent (wie im Rückkauf-Memorandum definiert) geben irgendeine Empfehlung dazu ab, ob irgendwelche oder alle Schuldverschreibungen angedient werden sollten. Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot dar, Schuldverschreibungen zu kaufen, noch eine Aufforderung zu einem Angebot zu einem Verkauf von Schuldverschreibungen. Das Rückkaufangebot richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Rückkauf-Memorandums.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

NICHT ZUR VERBREITUNG VON, INNERHALB DER, IN DIE ODER IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, IHREN HERRSCHAFTSBEREICH UND IHRE BESITZTÜMER (EINSCHLIESSLICH PUERTO RICO, DIE U.S. VIRGIN ISLANDS, GUAM, AMERIKANISCH SAMOA, WAKE ISLAND UND DIE NÖRDLICHEN MARINA ISLANDS) ODER IRGENDEINEM BUNDESSTAAT DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER DISTRICT OF COLUMBIA.

Das Rückkaufangebot wird weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Ame-rika abgegeben oder wird abgegeben werden, auch nicht durch die Nutzung von Postsendun- gen oder durch irgendein Mittel oder Instrument zwischenstaatlichen oder ausländischen Handels oder der Einrichtungen einer nationalen Wertpapierbörse. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf, Faxübermittlung, Email, Telefon und das Internet. Die Schuldverschrei- bungen dürfen nicht im Wege des Rückkaufangebots aus den oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder durch in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige oder wohnhafte Personen auf diese Art, durch diese Mittel oder Instrumente angeboten werden. Daher werden und dürfen keine Kopien dieser Bekanntmachung, des Rückkauf-Memorandums und etwaiger Dokumente oder Unterlagen in Bezug auf das Rückkaufangebot direkt oder indirekt in die Vereinigten Staaten von Amerika oder an eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige oder wohnhafte Person versendet oder in anderer Weise übermittelt, geliefert oder weitergeleitet werden. Jedes als Antwort auf das Rückkaufangebot behauptete An- gebot zum Verkauf, das direkt oder indirekt auf einer Verletzung dieser Beschränkungen beruht, ist unwirksam, und Angebote zum Verkauf, die von einem Einwohner der Vereinigten Staaten oder einem Vertreter, Treuhänder oder anderen Intermediär abgegeben werden, der auf Anweisungen für einen Auftraggeber handelt, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten abgibt, werden nicht angenommen.

Die Verbreitung des Rückkauf-Memorandums kann in bestimmten Jurisdiktionen gesetzlich beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieses Rückkauf-Memorandums kommen, werden von der Emittentin und dem Tender Agent aufgefordert, sich über diese Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot dar, Schuldverschreiben zu kaufen, noch eine Aufforderung zu einem Angebot zu einem Verkauf von Schuldverschreibungen; das Rückkaufangebot gilt nicht in Rechtsordnungen, in denen die Unterbreitung des Rückkaufangebots, eine Aufforderung oder ein Kauf den Gesetzen und Vorschriften dieser Rechtsordnung widerspricht. Das Rückkaufangebot wird ausschließlich gemäß dem Rückkauf-Memorandum vom 8. Januar 2019 gemacht.

Diese Bekanntmachung ist in Verbindung mit dem Rückkauf-Memorandum zu lesen. Diese Bekanntmachung und das Rückkauf-Memorandum enthalten wichtige Informationen, die vor einer Entscheidung über eine Beteiligung an dem Rückkaufangebot aufmerksam gelesen wer-den sollten. Sollte ein Anleihegläubiger irgendwelche Zweifel bezüglich der von ihm vorzu- nehmenden Handlung haben, wird ihm empfohlen, unverzüglich persönlichen rechtlichen und finanziellen Rat, einschließlich betreffend steuerliche Auswirkungen, durch seinen Aktienhändler, Bankmanager, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder einen anderen unabhängigen Finanzberater einzuholen. Jede Einzelperson oder jedes Unternehmen, deren Schuldverschreibungen in ihrem Namen von einem Vermittler, Händler, einer Bank, Treuhänder, Treuhandunternehmen oder einer anderen Mittelsperson gehalten werden, müssen diese Mittelsperson kontaktieren, wenn sie an dem Rückkaufangebot teilnehmen möchten. Weder STADA noch der Tender Agent geben irgendeine Empfehlung ab, ob Anleihegläubiger an dem Rückkaufangebot teilnehmen sollten. Jegliche Fristen, die von einer Mittelsperson gesetzt werden, können kürzer sein als die Fristen, die im Rückkauf-Memorandum vorgesehen sind.

Weder die Informationen in dieser Bekanntmachung noch irgendein anderes Dokument oder andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rückkaufangebot wurden von der Luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier) für Zwecke einer öffentlichen Bekanntmachung oder eines Verkaufs im Großherzogtum Luxemburg ("Luxemburg") genehmigt und werden auch nicht für Zwecke der Genehmigung eingereicht werden. Aufgrund dessen darf das Rückkaufangebot in Luxemburg weder direkt noch indirekt öffentlich bekannt gemacht werden und weder das Rückkauf-Memorandum noch jedes andere Angebotsrundschreiben, Prospekt, Antragsformular, Werbung oder andere mit dem Rückkaufangebot verbundenen Unterlagen dürfen verbreitet oder auf andere Weise in oder innerhalb von Luxemburg veröffentlicht werden. Hiervon ausgenommen sind Verbreitungen, welche kein öffentliches Angebot von Wertpapierpapieren darstellen, abhängig von der Prospektpflicht gemäß dem Luxemburgischen Gesetz vom 10. Juli 2005 über die Prospektpflicht von Wertpapieren in seiner aktuellen Fassung, welches die Prospektrichtlinie in seiner aktuellen Fassung implementiert.

Das Rückkaufangebot fällt nicht unter das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Das Rückkauf-Memorandum wurde nicht an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Durchsicht, Überprüfung und/oder Genehmigung übersandt. Das Rückkaufangebot wird auch zukünftig nicht Gegenstand eines Notifizierungs-, Registrierungs-, Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren außerhalb von Deutschland sein, noch wurden solche Verfahren in der Vergangenheit angestrengt oder durchgeführt. Die Veröffentlichung, Versendung, Vertreibung oder Verbreitung dieses Angebotsdokuments oder mit diesem zusammenhängende Dokumente außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Das Rückkauf-Memorandum und andere, mit dem Rückkaufangebot zusammenhängende Dokumente dürfen von Dritten in Ländern, in denen dieses rechtswidrig wäre, nicht versendet, vertrieben, verbreitet oder veröffentlicht werden. Depotbanken dürfen das Rückkauf-Memorandum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht veröffentlichen, verbreiten oder vertreiben, es sei denn dies ist nach allen nationalen und ausländischen zwingenden Rechtsvorschriften rechtmäßig. Dieses Rückkaufangebot wird ausschließlich unter den in Rückkauf-Memorandum genauer bezeichneten Bedingungen unterbreitet.

Die Informationen in dieser Bekanntmachung wurden weder an eine autorisierte Person kommuniziert noch von dieser für Zwecke der Section 21 des Finanzdienstleistungen und Kapitalmarkt Gesetzes 2000 (Financial Services and Markets Act 2000) genehmigt. Daher dürfen die Dokumente und/oder Unterlagen nicht verbreitet werden und dürfen nicht an die allgemeine Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich weitergegeben werden. Die Kommuni- kation von solchen Dokumenten und/oder Materialien als Förderung von Finanzinstrumenten darf nur an solche Personen im Vereinigten Königreich erfolgen, die (i) unter die Definition des "investment professionals" (wie in Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (jeweils wie geändert die "Financial Promotion Order") definiert), (ii) oder an Personen, die unter Artikel 43(2) der Financial Promotion Order (inklusive Mitglieder oder Gläubiger der Gesellschaft), oder (iii) an Personen, die ansonsten die Materialien in rechtmäßiger Weise erhalten dürfen (diese Personen zusammen die "Relevanten Personen"). Jede andere Person im Vereinigten Königreich, die keine Relevante Person ist, darf nicht nach diesen Materialien oder Dokumenten handeln oder auf ihren Inhalt vertrauen.
 



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