DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Siemens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Siemens Aktiengesellschaft: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

03.12.2018 / 08:00
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Der am 5. November 2018 vom Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 7. November 2018 beschlossene und in der Pressemitteilung vom 8. November 2018 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 3. Dezember 2018. Im Zeitraum bis längstens zum 15. November 2021 sollen eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu 3 Milliarden Euro (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 50 Millionen Aktien zurückgekauft werden. Das Rückkaufprogramm dient ausschließlich den Zwecken der Einziehung, der Ausgabe an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft wie auch an Mitarbeiter und Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie der Bedienung/Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, insbesondere aus und in Zusammenhang mit Wandel-/Optionsschuldverschreibungen. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft am 27. Januar 2015 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Soweit der Aktienrückkauf die Gültigkeitsdauer oder die Erwerbsgrenzen dieser Ermächtigung erreichen sollte, kann er vorbehaltlich der Erteilung einer neuen, von der Hauptversammlung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter dieser neuen Ermächtigung fortgesetzt werden.

Der Rückkauf wird unter Führung einer von der Siemens Aktiengesellschaft beauftragten Bank durchgeführt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Siemens Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und fortgesetzt werden.

Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der Vorgaben des jeweils gültigen Beschlusses der Hauptversammlung durchgeführt werden. Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch die 'RückkaufVO'), damit der Aktienrückerwerb unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme (Safe Harbor) fällt, sowie sämtliche anderen einschlägigen Bestimmungen sowie auch die Rule 10b-18 Securities Exchange Act 1934 zu beachten. Die Rückkauf-VO fordert u.a., dass die Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Rückkauf-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die Siemens Aktiengesellschaft die Geschäfte auf ihrer Website unter www.siemens.com/aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

München, 3. Dezember 2018

Siemens Aktiengesellschaft

Der Vorstand



03.12.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Siemens Aktiengesellschaft
Werner-von-Siemens-Str. 1
80333 München
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Internet: www.siemens.com

 
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