Schweizerische Übernahmekommission reduziert Pflichtangebotspreis um CHF 1.00 auf CHF 7.70 pro Aktie - Zwischenverfügung im Zusammenhang mit einem pendenten Gesuch von Mengke Cai zur Anerkennung eines möglichen Reverse Triangular Merger als gleichwertig zu einem Pflichtangebot

Tel Aviv/Zürich, 31. Mai 2019 - SHL Telemedicine Ltd. (SIX Swiss Exchange: SHLTN, SHLTN, OTCPK: SMDCY) ("SHL"), ein führender Anbieter und Entwickler innovativer Telemedizinlösungen, teilte heute mit, dass sie von der Schweizerischen Übernahmekommission (UEK) angewiesen worden ist, das Dispositiv der Verfügung 672/07 der UEK vom 29. Mai 2019 betreffend eine Reduktion des Angebotspreises zusammen mit dem Dispositiv der Zwischenverfügung 672/06 vom 2. Mai 2019 im Zusammenhang mit einem Gesuch von Frau Mengke Cai vom 13. März 2019 zu veröffentlichen:

  • In ihrer Verfügung 672/06 vom 29. Mai 2019 entschied die UEK, dass der Angebotspreis pro Aktie des von Mengke Cai, Kun Shen and weiteren zu veröffentlichende Pflichtangebot von CHF 8.70 auf CHF 7.70 zu reduzieren sei. Die Verfügung erging vor dem Hintergrund der Dividendenausschüttung von USD 1.00 pro Aktie vom April 2019 für das Jahr 2018. Die Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen angefochten werden und ist noch nicht rechtskräftig.
  • Mit Zwischenverfügung 672/07 vom 2. Mai 2019 gewährte die UEK CR Capital Investment Management Ltd. Parteistellung in einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Gesuch von Mengke Cai an die UEK vom 13. März 2019. In diesem Gesuch ersuchte Mengke Cai die UEK unter anderem darum, dass ihre bestehende Angebotspflicht dadurch erfüllt werden könnte, dass sie und Kun Shen erfolgreich eine Reverse Triangular Merger Transaktion unter israelischem Recht durchführen würden, in deren Rahmen sie alle Aktien der SHL erwerben und allen übrigen Aktionären den für das Pflichtangebot festgesetzten Preis auszahlen würden. Eine entsprechende Transaktion bedürfte eines Mehrheitsbeschlusses der Aktionäre unter Ausschluss von Mengke Cai und Kun Shen. Diesbezügliche Diskussionen zwischen Mengke Cai, Kun Shen, CR Capital Investment Management Ltd. als einer möglichen finanzierenden Partei und SHL befinden sich in einem sehr frühen Stadium. Bislang sind keine Entscheide in Hinblick auf die Realisierung einer solchen möglichen Reverse Triangular Merger Transaktion gefasst worden. Weitere Mitteilungen erfolgen soweit erforderlich.

Verfügung 672/07 der UEK vom 29. Mai 2019:

"Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Der in der Verfügung 672/ 01vom 26. Januar 2018 in Sachen SHL Telemedicine Ltd. in Ziff. 1 des Dispositivs festgelegte Preis von CHF 8.70 pro Aktie von SHL Telemedicine Ltd. für das Pflichtangebot von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai ist um den Betrag von CHF 1.00 pro Aktie von SHL Telemedicine Ltd. auf CHF 7.70 pro Aktie von SHL zu reduzieren.
  2. SHL Telemedicine Ltd. wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung bis spätestens am 3. Juni 2019 zu veröffentlichen.
  3. Die vorliegende Verfügung wird im Anschluss an ihre Veröffentlichung durch SHL Telemedicine Ltd. gemäss Ziff. 2 des Dispositivs hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
  4. Die Gebühr zu Lasten von Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu, Kun Shen und Mengke Cai beträgt unter solidarischer Haftung CHF 10'000.
  5. Die Gebühr zu Lasten von Nehama & Yoram Alroy Investment Ltd., Elon Shalev und SHL Telemedicine Ltd. beträgt unter solidarischer Haftung CHF 10'000.

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen."

Zwischenverfügung 672/06 der UEK vom 2. Mai 2019:

"Die Übernahmekommission verfügt:

  1. CR Capital Investment Management Ltd. wird die Parteistellung gewährt, soweit es um die Frage geht, ob CR Capital Investment Management Ltd. angebotspflichtig i.S.v. Art. 135 Abs. 1 FinfraG wird oder ob CR Capital Investment Management Ltd. mit Mengke Cai sowie mit Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu und Kun Shen in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 UEV handelt.
  2. CR Capital Investment Management Ltd. wird das Recht eingeräumt, die Verfahrensakten seit dem Gesuch von Mengke Cai vom 13. März 2019 einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Von der Akteneinsicht ausgenommen werden diejenigen Akten, welche sich auf die beiden derzeit noch laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Sachen SHL Telmedicine Ltd. beziehen (Geschäfts-Nr. B-6879/ 2018 in Sachen Mengke Cai und Geschäfts-Nr. 6887 /2018 in Sachen Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu und Kun Shen) sowie diejenigen Akten, welche sich auf die Frage einer allfälligen Preisanpassung beziehen (act. 262 - 266). Zudem wird die Akteneinsicht in das Gesuch und die Stellungnahmen 1-3 nur soweit gewährt, als es um die Frage geht, ob CR Capital Investment Management Ltd. angebotspflichtig i.S.v. Art. 135 Abs. 1 FinfraG wird oder ob CR Capital Investment Management Ltd. mit Mengke Cai sowie mit Himalaya (Cayman Islands) TMT Fund, Himalaya Asset Management Ltd., Xiang Xu und Kun Shen in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 11 UEV handelt.
  3. Für die Akteneinsicht und die Stellungnahme wird CR Capital Investment Management Ltd. eine Frist bis am 13. Mai 2019 gewährt.
  4. SHL Telemedicine Ltd. wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Zwischenverfügung gemeinsam mit dem Dispositiv der voraussichtlich nächsten Verfügung im vorliegenden Fall zu veröffentlichen.
  5. Die vorliegende Zwischenverfügung wird im Anschluss an ihre Veröffentlichung durch SHL Telemedicine Ltd. gemäss Dispositivziffer 4 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
  6. Die Gebühr zu Lasten von CR Capital Investment Management Ltd. beträgt CHF 15'000.

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, unter den Voraussetzungen von Art. 45 und 46 VwVG angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen."

Für weitere Informationen:

Martin Meier-Pfister, IRF, Telefon +41 43 244 81 40, shl@irf-reputation.ch


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