DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Rocket Internet SE / Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Rocket Internet SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

20.09.2018 / 07:45
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Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Berlin, Deutschland, 20. September 2018 - Der Vorstand der Rocket Internet SE hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu maximal 5.500.000 Aktien der Rocket Internet SE (ISIN: DE000A12UKK6) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal EUR 150 Millionen (das 'Aktienrückkaufprogramm') durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 20. September 2018 und erfolgt für einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des 19. September 2019. Es ist derzeit beabsichtigt, entweder die zurückgekauften Aktien der Rocket Internet SE einzuziehen und das Grundkapital der Rocket Internet SE entsprechend herabzusetzen oder diese Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten für den Fall, dass von der Gesellschaft gewährte Aktienoptionen ausgeübt werden.

Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE vom 8. Juni 2018 durchgeführt. Danach ist die Rocket Internet SE ermächtigt, bis zum 7. Juni 2023 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Rocket Internet SE zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der Aktien der Rocket Internet SE über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Rocket Internet SE im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.

Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgt durch ein internationales Kreditinstitut. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Rocket Internet SE entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unter Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig und unbeeinflusst von der Rocket Internet SE, selbst wenn Aktien der Rocket Internet SE während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Rocket Internet SE beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben. Die Rocket Internet SE wird keinen Einfluss auf die Entscheidung des Kreditinstituts nehmen.

Die Rocket Internet SE wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der Hauptversammlung der Rocket Internet SE vom 8. Juni 2018 durchführen. Rocket Internet SE hat das Kreditinstitut, das mit dem Erwerb von Aktien der Rocket Internet SE beauftragt ist, auch entsprechend verpflichtet.

Die Aktien der Rocket Internet SE werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der Rocket Internet SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem jeweils höheren Betrag (i) von dem letzten unabhängig getätigten Abschluss oder (ii) des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Rocket Internet SE an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Rocket Internet SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.rocketinternet. com) im Bereich 'Investors' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Ende

Haftungsausschluss:

Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen basieren auf der gegenwärtigen Sicht, Erwartungen und Annahmen des Managements der Rocket Internet SE ('Rocket Internet') und beinhalten bekannte und unbekannte Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse erheblich von den darin enthalten ausdrücklichen oder impliziten Aussagen abweichen können. Die tatsächlichen Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse können wesentlich von den darin beschriebenen abweichen aufgrund von, unter anderem, Veränderungen des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds oder der Wettbewerbssituation, Risiken in Zusammenhang mit Kapitalmärkten, Wechselkursschwankungen und dem Wettbewerb durch andere Unternehmen, Änderungen in einer ausländischen oder inländischen Rechtsordnung insbesondere betreffend das steuerrechtliche Umfeld, die Rocket Internet betreffen, oder durch andere Faktoren. Rocket Internet übernimmt keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren.



20.09.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Rocket Internet SE
Charlottenstrasse 4
10969 Berlin
Deutschland
Internet: www.rocket-internet.com

 
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