Zielgesellschaft: Odeon Film AG; Bieter: Show Jupiter Beteiligungs AG

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe
des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9.
Juli 2017
über
die Befreiung gemäß 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG
in Bezug auf die Odeon Film AG, München


Mit Bescheid vom 9. Juli 2017 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die

Show Jupiter Beteiligungs AG ('Antragstellerin zu 1'),
Show Jupiter Verwaltungs GmbH ('Antragstellerin zu 2'),
Show Jupiter Beteiligungsverwaltung GmbH ('Antragstellerin zu 3'),
Show German AcquiCoGmbH ('Antragstellerin zu 4'),
Show German HoldCo GmbH ('Antragstellerin zu 5'),
SHOW Holding S.C.A. ('Antragstellerin zu 6'),
SHOW LUX GP 2 S.à r.l. ('Antragstellerin zu 7'),
SHOW TopCo S.C.A. ('Antragstellerin zu 8')
SHOW LUX GP 1 S.à r.l., ('Antragstellerin zu 9'),
KKR Show Aggregator L.P. ('Antragstellerin zu 10'),
KKR Show Aggregator GP Limited ('Antragstellerin zu 11'),
KKR European Fund IV L.P. ('Antragstellerin zu 12'),
KKR Associates Europe IV L.P. ('Antragstellerin zu 13'),
KKR Europe IV Limited ('Antragstellerin zu 14')
KKR SP Limited ('Antragstellerin zu 15')
KKR Fund Holdings L.P. ('Antragstellerin zu 16'),
KKR Fund Holdings GP Limited ('Antragstellerin zu 17'),
KKR Group Holdings Corp. ('Antragstellerin zu 18'),
KKR & Co. Inc ('Antragstellerin zu 19'), und
KKR Management LLC ('Antragstellerin zu 20' und zusammen mit den
Antragstellerinnen zu 1 bis 19, die 'Antragstellerinnen')

jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
AngebVO von der Verpflichtung,  gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am
06.05.2019 erfolgte (mittelbare) Kontrollerlangung an der Odeon Film AG,
München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

 1. Die Antragstellerinnen werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
    i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung gemäß § 35
    Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 06.05.2019 erfolgte (mittelbare)
    Kontrollerlangung an der Odeon Film AG, München, zu veröffentlichen
    sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
    zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14
    Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

 2. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den
    Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 WpÜG ist von
    den Antragstellerinnen eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.
I.

Zielgesellschaft ist die Odeon Film AG mit Sitz in München, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
HRB 188612 (folgend 'Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 18.04.2019 EUR
11.842.770,00, eingeteilt in 11.842.770 auf den Inhaber lautende
Stückaktien, die unter der ISIN DE0006853005 zum Handel im regulierten
Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.

Die Zielgesellschaft wies zum 31.12.2018 eine Konzernbilanzsumme in Höhe
von EUR 31,5 Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 einen
Konzernumsatz in Höhe von EUR 41,3 Mio. sowie einen Konzerngewinn in Höhe
von EUR 1,4 Mio.

II.

10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 85,23% des
Grundkapitals und der Stimmrechte) werden gehalten von der Tele-München
Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mit Sitz in München, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
HRA45091 (folgend 'TM KG'). Allein geschäftsführungsbefugte Komplementärin
der TM KG ohne Kapitalbeteiligung war zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH mit Sitz in München, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
HRB 114549 (folgend 'TM GmbH').

Die TM KG wies zum 31.12.2018 eine Bilanzsumme in Höhe von rd. EUR 246,1
Mio. aus und erzielte im Geschäftsjahr 2018 Umsatzerlöse in Höhe von rd.
EUR 122,4 Mio. sowie einen Jahresüberschuss in Höhe von rd. EUR 29,1 Mio.
Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018
beläuft sich das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG auf rd. EUR 246,1 Mio.
Davon beträgt der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der
Zielgesellschaft rd. EUR 9,2 Mio.

Aufgrund eines Kaufvertrags vom 18.02.2019 hat mit Eintritt der letzten
aufschiebenden Bedingung am 06.05.2019 die Antragstellerin zu 1 sämtliche
Kommanditanteile an der TM KG und sämtliche Geschäftsanteile an der TM GmbH
erworben. Zeitgleich wurde die Antragstellerin zu 2 als neue Komplementärin
der TM KG an Stelle der TM GmbH im Handelsregister der TM KG eingetragen.

III.

Die Antragstellerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der
Handelsregisternummer HRB 246725. Sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 1
werden von der Antragstellerin zu 3 gehalten.

Die Antragstellerin zu 2 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter der Handelsregisternummer HRB 246334. Sämtliche
Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2 werden von der Antragstellerin zu
3 gehalten.

Die Antragstellerin zu 3 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter der Handelsregisternummer HRB 246679. Sämtliche
Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 3 werden von der Antragstellerin zu
4 gehalten.

Die Antragstellerin zu 4 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter der Handelsregisternummer HRB 246195. Sämtliche
Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 4 werden von der Antragstellerin zu
5 gehalten.

Die Antragstellerin zu 5 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter der Handelsregisternummer HRB 246285. Sämtliche
Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 5 werden von der Antragstellerin zu
6 gehalten.

Die Antragstellerin zu 6 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en
Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und
Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232175. Persönlich
haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 7. Kommanditaktionärin der
Antragstellerin zu 6 ist die Antragstellerin zu 8.

Die Antragstellerin zu 7 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister
des Großherzogtums Luxemburg unter B232111. Sämtliche Geschäftsanteile der
Antragstellerin zu 7 werden von der Antragstellerin zu 8 gehalten.

Die Antragstellerin zu 8 ist eine Kommanditaktiengesellschaft (Société en
Commandite par Actions) nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und
Unternehmensregister des Großherzogtums Luxemburg unter B232080. Persönlich
haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der
Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 9. Kommanditaktionärin der
Antragstellerin zu 8 ist die Antragstellerin zu 10.

Die Antragstellerin zu 9 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach Luxemburger Recht, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister
des Großherzogtums Luxemburg unter B232021. Sämtliche Geschäftsanteile der
Antragstellerin zu 9 werden von der Antragstellerin zu 10 gehalten.

Die Antragstellerin zu 10 ist eine Limited Partnership nach dem Recht des
kanadischen Bundesstaates Québec, eingetragen im Unternehmensregister von
Québec unter der Nummer 3374307919. Einzige persönlich haftende und allein
geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin (general partner) der
Antragstellerin zu 10 ist die Antragstellerin zu 11. Daneben sind weitere
von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter ohne Stimmrecht
(special partners) an der Antragstellerin zu 10 beteiligt.

Die Antragstellerin zu 11 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 11 werden
von der Antragstellerin zu 12 gehalten.

Die Antragstellerin zu 12 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der
Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.
Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte
Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 12 ist die
Antragstellerin zu 13.

Die Antragstellerin zu 13 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der
Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.
Einzige persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte
Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 13 ist die
Antragstellerin zu 14. Die Antragstellerin zu 15 hat nach dem Vortrag der
Antragstellerinnen aufgrund des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin
zu 13 (Ziffer 6.5) als sog. Stimmpartner (voting partner) das Recht, zu
bestimmen, wie die Stimmrechte in Bezug auf Beteiligungen an Gesellschaften
außerhalb der USA ausgeübt werden.

Die Antragstellerin zu 14 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 14 werden
von der Antragstellerin zu 16 gehalten.

Die Antragstellerin zu 15 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
Kaimaninseln. Gesellschafter der Antragstellerin zu 15 sind nach dem
Vortrag der Antragstellerinnen eine zweistellige Anzahl natürlicher
Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 15 beherrscht.

Die Antragstellerin zu 16 ist eine Limited Partnership nach dem Recht der
Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der Kaimaninseln.
Persönlich haftende und allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafterinnen
(general partner) der Antragstellerin zu 16 sind die Antragstellerin zu 17
und die Antragstellerin zu 18.

Die Antragstellerin zu 17 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach dem Recht der Kaimaninseln, registriert beim Unternehmensregister der
Kaimaninseln. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 17 werden
von der Antragstellerin zu 18 gehalten.

Die Antragstellerin zu 18 ist eine Corporation nach dem Recht des US-
Bundesstaates Delaware. Sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu
18 werden von der Antragstellerin zu 19 gehalten.

Die Antragstellerin zu 19 ist eine Incorporated nach dem Recht des US-
Bundesstaates Delaware. Sämtliche stimmberechtigte Geschäftsanteile der
Antragstellerin zu 19 werden von der Antragstellerin zu 20 gehalten. Die
nichtstimmberechtigten Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 19 sind zum
Handel an der New-Yorker-Börse (New York Stock Exchange) zugelassen (NYSE:
KKR).

Die Antragstellerin zu 20 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Gesellschafter der
Antragstellerin zu 20 sind nach dem Vortrag der Antragstellerinnen eine
Vielzahl natürlicher Personen, von denen keine die Antragstellerin zu 20
beherrscht.

Für eine weitergehende Darstellung der Antragstellerinnen und die grafische
Struktur der Beteiligungsverhältnisse wird insbesondere auf Anlage 4 zum
Antragsschreiben vom 23.04.2019 und Anlage 34 zum Schreiben vom 13.05.2019
Bezug genommen.

IV.

Die Antragstellerinnen haben am 23.04.2019 die Befreiung § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
beantragt.

Zur Begründung tragen sie u.a. vor, dass der Buchwert der Beteiligung an
der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der TM
KG betrage.

B.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I.

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie
fristgerecht gestellt.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebVO kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der
Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter
Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragstellerinnen
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kontrolle an der
Zielgesellschaft hatten (unten B 11.1.), ist der Antrag fristgerecht
gestellt worden.

Da Anträge gemäß § 45 Satz 1 WpÜG schriftlich zu erfolgen haben und der
Befreiungsantrag der Antragstellerinnen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht am 24.04.2019 per Post zugegangen ist, wurde
dieser zulässigerweise und fristgerecht gestellt.

Die Anträge der Antragstellerinnen können auch in einem einheitlichen
Verfahren beschieden werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend müssen
sich die Antragstellerinnen wegen des zwischen ihnen bestehenden Mutter-/
Tochter-(bzw. Enkel-Verhältnisses mit dem Erwerb der Kontrolle an der TM KG
sämtliche Stimmrechte aus den von der TM KG gehaltenen Aktien der
Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen
lassen (unten B.II.).

Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich
ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die mittelbare
Kontrollerlangung durch das Tochter- bzw. Enkelunternehmen (hier: die
Antragstellerinnen zu 1 und 2) fällt mit der Kontrollerlangung durch die
jeweiligen Mutterunternehmen (hier: die Antragstellerinnen zu 3 bis 20) in
Folge der Zurechnung zusammen. Verbindendes Element des gesamten
Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals. Das im Fall
einer Buchwertbefreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-AngebVO entscheidende Verhältnis des Buchwerts der Beteiligung
an der Zielgesellschaft zum gesamten buchmäßigen Aktivvermögen der TM KG
ist für alle mittelbaren Kontrollerwerber gleich.

II.

Die Antragstellerinnen sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den
Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf
die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 06.05.2019 von den
Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung
von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) setzt zum Einen voraus,
dass die Antragstellerinnen die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege
der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2
Nr. 3 WpÜG-AngebVO erlangen. Möglich ist ein solcher mittelbarer
Kontrollerwerb, wenn die Antragstellerinnen die Mehrheit der Stimmrechte an
der Gesellschaft erwerben, so dass diese zu ihrer Tochtergesellschaft im
Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden den
Antragstellerinnen die von der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in der
Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.
Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Gesellschaft
um eine Zielgesellschaft im Sinne des WpÜG handelt (Versteegen in Kölner
Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - § 9 AngebVO Rn. 50 f).

Zum Anderen setzt der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG- AngebVO
als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung)
voraus, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger
als 20% des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.

1. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 1

Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist vorliegend die
TM KG, denn diese hält 10.094.030 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend
ca. 85,23% des Grundkapitals und der Stimmrechte) und hat damit die
unmittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

Mit Eintragung als alleinige Kommanditistin im Handelsregister der TM KG
hat die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 alle Stimmrechte in der TM KG
erlangt, so dass diese Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1 gemäß §
2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB ist. Die von der TM
KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der Antragstellerin
zu 1 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe
zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 1 die mittelbare Kontrolle
i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

2. Kontrollerwerb der Antragstellern zu 2

Mit Eintragung am 06.05.2019 als alleinige Komplementärin im
Handelsregister der TM KG an Stelle der TM GmbH ist die Antragstellerin zu
2 allein zur Geschäftsführung der TM KG befugt, so dass diese
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2 gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §
290 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB ist. Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht berechtigt, die
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen oder
abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da er
selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese
Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen.
Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der
Antragstellerin zu 2 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in
voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 2 die mittelbare
Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

3. Kontrollerwerb der Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20

Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG,
§ 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der jeweils
aufgeführten Mutterunternehmen, da letzteren als Alleingesellschaftern die
Mehrheit der Stimmrechte an ersteren zusteht:



Tochterunternehmen                     Mutterunternehmen
Antragstellerin zu 1                   Antragstellerin zu 3
Antragstellerin zu 2                   Antragstellerin zu 3
Antragstellerin zu 3                   Antragstellerin zu 4
Antragstellerin zu 4                   Antragstellerin zu 5
Antragstellerin zu 5                   Antragstellerin zu 6
Antragstellerin zu 7                   Antragstellerin zu 8
Antragstellerin zu 9                   Antragstellerin zu10
Antragstellerin zu 11                  Antragstellerin zu 12
Antragstellerin zu 14                  Antragstellerin zu 16
Antragstellerin zu 17                  Antragstellerin zu 18
Antragstellerin zu 18                  Antragstellerin zu 19
Antragstellerin zu 19                  Antragstellerin zu 20




Die im Folgenden aufgeführten Antragstellerinnen sind gemäß 2 Abs. 6 WpÜG,
§ 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 HGB Tochterunternehmen der jeweils
aufgeführten Mutterunternehmen, da letztere als Komplementäre bzw. general
partner geschäftsführungsbefugt für erstere sind. Im Hinblick auf § 290
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht
berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen
oder abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da
er selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese
Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen.
Der General Partner einer Limited Partnership ist hinsichtlich seiner
rechtlichen Befugnisse mit einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft
vergleichbar.



Tochterunternehmen                    Mutterunternehmen
Antragstellerin zu 6                  Antragstellerin zu 7
Antragstellerin zu 8                  Antragstellerin zu 9
Antragstellerin zu 10                 Antragstellerin zu 11
Antragstellerin zu 12                 Antragstellerin zu 13
Antragstellerin zu 13                 Antragstellerin zu 14
Antragstellerin zu 16                 Antragstellerinnen zu 17 und 18




Unerheblich ist, dass die Antragstellerin zu 16 über zwei Komplementäre
(general partner) verfügt. Zwar kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen
werden, dass eine Limited Partnership von mehreren Komplementären in
gleicher Weise beherrscht werden kann, wie von einem einzelnen
Komplementär. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die
Antragstellerin zu 18 die einzige Gesellschafterin der Antragstellerin zu
17 ist. Dadurch ist sichergestellt, dass sich die Einflusspotentiale der
beiden Komplementäre der Antragstellerin zu 16 nicht gegenseitig aufheben
und sich die Antragstellerin zu 16 einem einheitlichen beherrschenden
Einfluss ausgesetzt sieht. Da die Antragstellerinnen auch keine Umstände
vorgetragen haben, die gegen eine gemeinsame Beherrschung sprechen, ist
daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 16 von ihren beiden
Komplementären im Wege der Mehrmütterherrschaft beherrscht wird.

Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind den
Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zuzurechnen, so dass die
Antragstellerinnen zu 3 bis 14 und 16 bis 20 die mittelbare Kontrolle
i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt haben.

4. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 15

Die Antragstellerin zu 13 ist gemäß 2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 15, da der
Antragstellerin zu 15 als sog. Stimmpartner (voting partner) aufgrund des
Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 13 (Ziffer 6.5) das Recht
zusteht, zu bestimmen, wie (i) unmittelbar die Stimmrechte der
Antragstellerin zu 13 an der Antragstellerin zu 12 sowie (ii) mittelbar die
Stimmrechte in Bezug auf alle mittelbaren Beteiligungen der Antragstellerin
zu 13 an Gesellschaften außerhalb der USA ausgeübt werden.

Die von der TM KG gehaltenen Stimmrechte an der Zielgesellschaft sind der
Antragstellerin zu 15 damit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in
voller Höhe zuzurechnen, so dass die Antragstellerin zu 15 die mittelbare
Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt hat.

5. Buchwertverhältnis

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
WpÜG-AngebVO umschriebene Konstellation.

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller befreiungswürdig,
wenn der Buchwert der Beteiligung, den die Zielgesellschaft bei der vom
Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft (hier: TM KG) hat, weniger als
20 % des buchmäßigen Aktivvermögens der unmittelbar erworbenen Gesellschaft
beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer typisierten
Betrachtung davon aus, dass der Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft -
anders als an der Gesellschaft, an der der Bieter die unmittelbare
Kontrolle erworben hat - regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs,
sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert der
Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der der
Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund,
bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das
Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern,
konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82).

Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den
Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das
Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C
bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen.

Ausweislich des geprüften Einzelabschlusses der TM KG zum 31.12.2018
beläuft sich der Buchwert der Beteiligung der TM KG an der Zielgesellschaft
auf EUR 9,2 Mio. Das buchmäßige Aktivvermögen der TM KG beträgt EUR 246,1
Mio., nach Abzug der Rechnungsabgrenzungsposten EUR 246,0 Mio.

Der Buchwert der Zielgesellschaft entspricht somit rund 3,7 % des
buchmäßigen Aktivvermögens der TM KG zum 31.12.2018.

Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als
Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zwischengesellschaft Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG der
Antragstellerinnen wird und die Antragstellerinnen deshalb die mittelbare
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen (Versteegen, in: Kölner
Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - § 9 AngebVO Rn. 53).

Anhaltspunkte dafür, dass sich das buchwertmäßige Aktivvermögen der TM KG
und der maßgebliche Buchwert der (mittelbaren) Beteiligung an der
Zielgesellschaft in dem Zeitraum nach dem 31.12.2018 bis zum Erwerb der TM
KG durch die Antragstellerin zu 1 am 06.05.2019 verändert haben, bestehen
jedoch nicht.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen danach vor.

6. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S.
2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der danach
erforderlichen Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus
sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es den
Antragstellerinnen darauf ankam, gerade auch die Kontrolle über die
Zielgesellschaft zu erlangen. Oftmals spiegelt der Buchwert die
tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft nicht
zutreffend wieder (Strunk/Salomon/Holst in: Übernahmerecht in Praxis und
Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht S. 42).

Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Vielmehr
spricht auch das Verhältnis von Finanzkennzahlen zwischen der
Zielgesellschaft einerseits und der TM KG andererseits (Bilanzsumme: EUR
31,5 Mio. zu EUR 246,1 Mio., Umsatzerlöse: EUR 41,3 Mio. zu EUR 122,4 Mio.,
Gewinn: EUR 1,4 Mio. zu EUR 29,1 Mio.) für eine untergeordnete Bedeutung
der Zielgesellschaft im Verhältnis zur TM KG.

Vor diesem Hintergrund ist daher von einem geringen wirtschaftlichen
Interesse der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft auszugehen.

Anhaltpunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse der Antragstellerinnen an der
Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens
dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein
besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerinnen zu folgern, denn
der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in
Teilen antizipiert.

München, im Juli 2019

Show Jupiter Beteiligungs AG
Der Vorstand

Ende der WpÜG-Meldung 

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