IRW-PRESS: Medigene AG: Medigene AG: Einladung zur Hauptversammlung

Medigene AG: Einladung zur Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Planegg (10.04.2019) - Medigene AG 
Planegg, Ortsteil Martinsried 

WKN: A1X3W0
ISIN: DE000A1X3W00

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 22. Mai 2019, 11:00 Uhr (MESZ), im Haus
der Bayerischen Wirtschaft (HBW), Europasaal, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung 

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2018, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand
aufgestellten Konzernabschluss am 26. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sind der
Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
gefasst.

2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018 zu entlasten.

3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 zu entlasten.

4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019 
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer sowie zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der verantwortliche
Prüfungspartner ist Herr Dirk Gallowsky (Audit Partner-in-Charge, Global Client Service
Partner).

5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019/I mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Satzungsänderung 
Der Gesellschaft steht aufgrund der bislang erfolgten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/II
(vormalige Ziffer § 5 Absatz (9) der Satzung der Gesellschaft, nunmehr aufgehoben)
ausschließlich das Genehmigte Kapital 2018/I in Höhe von EUR 8.920.000,00 (Ziffer §
5 Absatz (4) der Satzung der Gesellschaft) zur Verfügung. Nunmehr soll ein neues Genehmigtes
Kapital 2019/I in Höhe von rund 10 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Einladung zur Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragenen Grundkapitals geschaffen
werden.

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das
Handelsregister des Amtsgerichts München wird ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von
§ 5 Absatz (9) der Satzung wie folgt neu geschaffen:

"(9) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum
21. Mai 2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.455.713 neuen, auf den Namen
lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu EUR 2.455.713,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I).

Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen.
Die neuen Aktien sollen dann von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach §
53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
aa) um etwaige Spitzen zu verwerten, oder
bb) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des
Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, welche zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 20
% des Grundkapitals - berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen oder
der Ausübung dieser Ermächtigungen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist - nicht
überschreiten. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund
sonstiger genehmigter Kapitalia, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen
bestehen, unter einem Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen
ausgegeben werden sowie (ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, deren Ermächtigungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigungen bestehen, während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen
auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind."

6. Wahlen zum Aufsichtsrat 
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 10 der Satzung der
Medigene AG zusammen und besteht derzeit aus sieben Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht
der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus
Aktionärsvertretern zusammen. Soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt,
erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird in jedem Fall
mitgerechnet.

Die von der Hauptversammlung vom 11. August 2016 unter Tagesordnungspunkt 6 gewählten drei
Mitglieder des Aufsichtsrats wurden unter derselben Maßgabe für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das dritte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt. Ferner wurden die
von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 gewählten drei weiteren
Mitglieder des Aufsichtsrats unter derselben Maßgabe für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt. Schließlich erfolgte die Wahl des siebten
Aufsichtsratsmitgliedes in der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 nach
derselben Maßgabe bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung
für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Somit
läuft die Amtszeit von allen bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern mit Ablauf dieser
Hauptversammlung ab.

Dies vorausgeschickt sind nunmehr sieben Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die
Hauptversammlung ist bei der Wahl der neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder nicht an
Wahlvorschläge gebunden. Die neu zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats sollen mit
Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeiten
der neu zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats sollen jedoch dann unterschiedlich lang
laufen. Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit § 95 Satz 3 AktG.

Der Aufsichtsrat schlägt nun vor, die nachfolgend unter lit. a), b), c), d), e), f) und g)
genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu
wählen. Die Bestellung der unter lit. a) und b) genannten Personen erfolgt für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das erste
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2020)
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei mitgerechnet. Die
Bestellung der unter lit. c) und d) genannten Personen erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2021) beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei mitgerechnet. Die Bestellung der unter
lit. e), f) und g) genannten Personen erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2022) beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei mitgerechnet.

a) Herr Prof. Dr. Horst Domdey
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der BioM Biotech Cluster Management GmbH,
Planegg/Martinried, und Abwickler der BioM AG Munich Biotech Development i.L.,
Planegg/Martinsried
Wohnort: Neuried

b) Herr Dr. Yita Lee
Ausgeübter Beruf: Chief Scientific Officer der Sinphar Gruppe, Taiwan
Wohnort: Taipei, Taiwan

c) Herr Ronald Scott
Ausgeübter Beruf: Konzernleitung Pharma - im Ruhestand
Wohnort: Riehen, Schweiz

d) Herr Dr. Gerd Zettlmeissl
Ausgeübter Beruf: Selbständiger Berater Immunoprophylaxe/-therapie
Wohnort: Wien, Österreich

e) Frau Antoinette Hiebeler-Hasner
Ausgeübter Beruf: Steuerberaterin, Partnerin der Vistra GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
Wohnort: München

f) Herr Dr. Keith Manchester
Ausgeübter Beruf: Partner und Head of Life Sciences QVT Financial LP, New York City, NY,
USA
Wohnort: New York City, USA

g) Herr Dr. Frank Mathias
Ausgeübter Beruf: Vorstand (CEO) der Rentschler SE, Laupheim
Wohnort: München

Mandate:

Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend unter (i) aufgeführten
Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii)
aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

a) Herr Prof. Dr. Horst Domdey
(i) Keine
(ii) Keine

b) Herr Dr. Yita Lee
(i) Keine
(ii) Sinphar Pharmaceutical Co., Ltd., Yilan, Taiwan
SynCore Biotechnology Co., Ltd, Yilan, Taiwan
CanCap Pharmaceutical Ltd., Richmond, Canada
ZuniMed Biotech Co., Ltd., Yilan, Taiwan

c) Herr Ronald Scott
(i) Keine
(ii) KIDpharma AG, Root, Schweiz
Basilea Pharmaceutical International Ltd., Basel, Schweiz (börsennotiert)

d) Dr. Gerd Zettlmeissl
(i) Keine
(ii) MSD Wellcome Trust Hilleman Laboratories, Neu-Delhi, Indien (Non-Profit), Vorsitz
Themis Bioscience GmbH, Wien, Österreich, Vorsitz

e) Frau Antoinette Hiebeler-Hasner
(i) Grob Aircraft SE, Tussenhausen-Mattsies, Vorsitz
Ventuz Technology AG, Grünwald
(ii) Keine

f) Dr. Keith Manchester
(i) Keine
(ii) Arbutus Biopharma Corporation, Kanada (börsennotiert)
Roivant Sciences, Inc., Delaware, USA; und Roivant Sciences Ltd., Bermuda

g) Herr Dr. Frank Mathias
(i) Mediatum AG, Heidelberg, Vorsitz
Leukocare AG, Planegg/Martinsried
(ii) August Faller GmbH & Co. KG, Waldkirch, Vorsitz
leon-nanodrugs GmbH, München

Weitergehende Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter
http://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2019 zur Ansicht zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
können.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach
Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zur Medigene AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der
Medigene AG oder einem wesentlich an der Medigene AG beteiligten Aktionär.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat
gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und streben
die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an. Insbesondere wird das aus sieben Mitgliedern bestehende Aufsichtsratsgremium weiterhin mit
mindestens 50 % unabhängigen Mitgliedern besetzt sein.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen
zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist, vertraut.

Bericht an die Hauptversammlung: 

Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes berichtet der
Vorstand an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung wie folgt: 

1. Bericht über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/II 
Von der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals bis zu
2.230.000 neue Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben
(Genehmigtes Kapital 2018/II), hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
diesjährigen Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger durch Ausgabe von insgesamt 2.230.000
Stück neuen Aktien wie folgt Gebrauch gemacht:

Im Rahmen einer am 24. Mai 2018 veröffentlichten Privatplatzierung beschloss der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Barkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018/II,
wonach am 24. Mai 2018 2.230.000 neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zum Platzierungspreis
von jeweils EUR 14,50 pro Aktie ausgegeben wurden. Dies entsprach rund 10 % des zum damaligen
Zeitpunkt eingetragenen Grundkapitals von EUR 22.300.947,00. Mit dieser Kapitalerhöhung wurde
die Möglichkeit, Barkapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
in Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals vornehmen zu können (Ziffer § 5 Absatz
(9) der Satzung der Gesellschaft), vollständig ausgenutzt.

2. Vorschlag über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019/I 
Um auch in Zukunft möglichst flexibel agieren zu können, ist beabsichtigt, ein neues
Genehmigtes Kapital 2019/I in Höhe von rund 10 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
dieser Einladung zur Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragenen Grundkapitals zu
schaffen.

3. Neues Genehmigtes Kapital 2019/I, damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft sowie
Ausschluss des Bezugsrechts 
Aufgrund der bislang erfolgten vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/II
steht der Gesellschaft ausschließlich das Genehmigte Kapital 2018/I in Höhe von EUR
8.920.000,00 (Ziffer § 5 Absatz (4) der Satzung der Gesellschaft) zur Verfügung. Der
Gesellschaft soll aber wieder der umfassende Spielraum für genehmigtes Kapital in Höhe von
maximal 50 % (einschließlich des Genehmigten Kapitals 2018/I) des zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Einladung zur Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals eingeräumt werden. Hierdurch soll es der Gesellschaft auch weiterhin möglich
sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen und Unternehmen,
Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien, weitere Produkte oder
Produktkandidaten gegen Gewährung von Aktien zu erwerben.

Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende
Aktien, d. h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, die
seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht.

Die Ermächtigung sieht vor, dass die neu auszugebenden Aktien bei einer Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen dann von mindestens einem inländischen Kreditinstitut oder einem nach §
53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen ausländischen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden
sollen, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht
um eine Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die gleichen
Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen
Gründen wird jedoch mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder ein nach § 53
Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätiges ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die Zeichnungswünsche der
Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen
Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert.

Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung des
Genehmigtem Kapitals 2019/I grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für
bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke gemäß den
hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des
Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter
Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend erläuterten
Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen.

a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von
Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables
Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge
des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien
gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese
Ermächtigung würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines
Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für
die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die
Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Aktienspitzen gering.

b) Des Weiteren wird die Gesellschaft bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer
Höhe bis zu maximal insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des
Bezugsrechts ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie
der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten darf. Maßgeblich für die Berechnung der
10 %-Grenze ist das Grundkapital sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung; keine dieser Grenzen darf überschritten werden. Auf die
Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals wird die Gesellschaft diejenigen Aktien anrechnen, die zur
Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, aus denen sich diese Rechte ergeben,
während der Laufzeit der Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Der
Gesellschaft wird es durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken.

Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei einer Festsetzung des
Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen
beeinträchtigt. Ihnen bleibt die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote - sofern sie dies
wollen - durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Konditionen aufrecht zu
erhalten.

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der
nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 20 % des Grundkapitals - berechnet auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen oder der Ausübung dieser Ermächtigungen, je
nachdem, welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Dabei werden auf diese 20 %-Grenze
Aktien angerechnet, die unter Bezugsrechtsausschluss nach anderen Ermächtigungen, die
ausdrücklich genannt werden, veräußert oder begeben werden oder zu begeben sind. Auf
die vorgenannte 20 %-Grenze sind anzurechnen (i) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter
Kapitalia, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen bestehen, unter einem
Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden
sowie (ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, deren
Ermächtigungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen bestehen,
während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden
sind.

Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus
genehmigtem und bedingtem Kapital beschränkt. Die Aktionäre sind auf diese Weise
zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungsquote abgesichert. Aktien, die zur
Bedienung von Ansprüchen von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern aus
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen und bezugsrechtsfrei ausgegeben werden, unterfallen jedoch
nicht der Anrechnung, da der Verwässerungseffekt für die Aktionäre gering ist und den
Aktionären in diesem Zusammenhang ohnehin kein Bezugsrecht zusteht.

Der maximale Bezugsrechtsausschluss aufgrund des Genehmigten Kapitals 2019/I umfasst 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft.

Über die Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2019/I wird der Vorstand die Hauptversammlung
informieren.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft
eingeteilt in 24.557.137 (in Worten: vierundzwanzig Millionen
fünfhundertsiebenundfünfzigtausendeinhundertsiebenunddreißig) auf den Namen lautende
Stammaktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
zugegangen ist.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von
Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am 15. Mai 2019, 24:00 Uhr
(MESZ), (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch "technical record date" genannt)
maßgeblich, weil vom 16. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Tag der Hauptversammlung, dem 22.
Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen werden.

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre
können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter
frei verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr.
1 AktG ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist,
ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im
Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 22. Mai 2019 als Aktionär
nur gilt, wer als solcher am 15. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen ist, kann
eine Verfügung über Aktien Auswirkungen auf die Teilnahme- und Stimmberechtigung
haben.

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß den
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres
hierzu regelt § 135 AktG.

Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform (§ 126b BGB) an folgende
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen:

Medigene AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889690633
E-Mail: medigene@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der
Gesellschaft.

Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 8. Mai
2019, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind,
zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei
der Gesellschaft angefordert werden.

Die Anmeldung und Eintrittskartenbestellung ist alternativ unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre gemäß des von der
Gesellschaft festgelegten Verfahrens über folgende Internet-Adresse möglich:
https://aktionaersservice.de/medigene_de 

Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
für Aktionäre werden den Aktionären, die am 8. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung und
dem Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung per Post übersandt.

Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt.

Auch neue Aktionäre, die nach dem 8. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und
Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich zumindest in Textform (§ 126b BGB)
unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden. Sofern für die
Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige
Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen,
zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des
Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.

Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung
beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 

Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich gemäß § 16 Absatz 3 der Satzung
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist
eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung
erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und
gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen
gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr
Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft, so kann die Erklärung an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse gerichtet werden:

Medigene AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889690633
E-Mail: medigene@better-orange.de

Die Better Orange IR & HV AG ist für Erklärungen zur Erteilung bzw. zum Widerruf
einer Vollmacht die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an
der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten
erfolgen.

Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft ist alternativ
auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für
Aktionäre über folgende Internet-Adresse möglich:
https://aktionaersservice.de/medigene_de 

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein
zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch
Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft
gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 AktG nicht etwas anderes ergibt.

Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von
Vollmachten angegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der
Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen
Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des
Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten
an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann.

Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt.

Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder
einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder
Person besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Das allgemeine
Textformerfordernis gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG findet bei diesen
Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise
verlangen jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere Form der
Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in
Verbindung mit § 135 Absatz 8 oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG)
nachprüfbar festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten
bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person
bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher bei dem Kreditinstitut, der
Aktionärsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob dieses bzw. diese in der
Hauptversammlung der Medigene AG vertreten bzw. anwesend sein wird. In diesem Fall ist die Vollmacht
direkt gegenüber dem Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung, Institution oder Person und
so rechtzeitig zu erteilen, dass das Kreditinstitut, die Aktionärsvereinigung, die Institution
bzw. die Person den Aktionär fristgerecht bis 15. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zur
Hauptversammlung anmelden kann.

Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und
Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch die aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen Untervollmachten an Personen, die nicht
ihre Angestellten sind, nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet, siehe § 135 Absatz 5
Satz 1 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 AktG oder §§ 135 Absatz
10, 125 Absatz 5 AktG).

Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten und die
individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
für Aktionäre werden den am 8. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im
Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post
übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Außerdem
befindet sich auf dem Stimmkartenbogen, der bei Einlass zur Hauptversammlung ausgehändigt wird,
ein Formular zur Bevollmächtigung während der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft
ausgestellten Eintrittskarten enthalten auf der Rückseite ebenfalls ein Formular zur
Vollmachtserteilung. Ein entsprechendes Formular steht ferner über die Internetadresse
www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2019 zum Abruf zur Verfügung.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder
mehrere Bevollmächtigte zurückweisen.

Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 

Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung
entsprechend ihren Weisungen durch die Mitarbeiter der Medigene AG Frau Julia Hofmann oder Herrn
Christian Schmid als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch
in diesem Fall muss sich der Aktionär frist- und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
anmelden.

Wenn ein Aktionär Frau Hofmann oder Herrn Schmid bevollmächtigen möchte, muss er
diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das
Stimmrecht ausgeübt werden soll; Frau Hofmann und Herr Schmid sind verpflichtet, nach
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der
Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben.
In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der
Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne
ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht
möglich.

Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b
BGB) an die oben für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft genannte
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu erfolgen.

Die Better Orange IR & HV AG ist für Erklärungen zur Erteilung bzw. zum Widerruf
einer Vollmacht und die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter die Empfangsbevollmächtigte der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.

Alternativ kann die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder
Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf
elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für
Aktionäre über folgende Internetadresse erfolgen: https://aktionaersservice.de/medigene_de


Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist nicht
erforderlich.

Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
für Aktionäre sowie ein Formular unter anderem zur Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung an diese werden den am 8. Mai
2019, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen
mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Dieses Formular kann kostenfrei bei der
Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes Formular steht auch über die
Internetadresse www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2019 zum Abruf zur
Verfügung.

Vor der Hauptversammlung ist die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung
oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
möglich. Aus organisatorischen Gründen soll diese bzw. dieser der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse oder
über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://aktionaersservice.de/medigene_de zugehen.

Der Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch
durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die
Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.

Während der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen
Formulars erfolgen.

Rechte der Aktionäre 

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht
zum Zeitpunkt der Einberufung 1.227.857 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung, also bis zum 21. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich
(§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Anschrift lautet:

Medigene AG
Vorstand
Lochhamer Straße 11
82152 Planegg/Martinsried
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung
findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag,
einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung sowie zur
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu
machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2019
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis
zum 7. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefaxnummer bzw.
E-Mail-Adresse zugehen:

Medigene AG
Investor Relations
Frau Julia Hofmann
Lochhamer Straße 11
82152 Planegg/Martinsried
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 2000332920
E-Mail: gegenantraege.hv2019@medigene.com

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7
AktG vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des
§ 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von
Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder
Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
enthalten.

Auskunftsrecht

Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG
genannten Gründen absehen.

Ferner bestimmt § 17 Absatz 3 der Satzung, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist,
das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an und danach zeitlich
angemessen zu beschränken, insbesondere dazu, den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Rede- oder Fragebeiträge
zeitlich angemessen zu beschränken.

Datenschutzhinweis 

Die Medigene AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters) unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten
Rechtsvorschriften, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Aktien der Medigene AG sind auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Bei
derartigen Namensaktien sieht § 67 AktG vor, dass diese unter Angabe des Namens, des
Geburtsdatums und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen sind. Der Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, der
Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Die bei Erwerb, Verwahrung oder Veräußerung Ihrer
Medigene-Aktien mitwirkenden Kreditinstitute leiten diese sowie weitere, für die Führung
des Aktienregisters relevante Angaben (z.B. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und einreichende
Bank) regelmäßig an das Aktienregister weiter. Dies geschieht über Clearstream
Banking Frankfurt, die als Zentralverwahrer die technische Abwicklung von Wertpapiergeschäften
sowie die Verwahrung der Aktien für Kreditinstitute übernimmt.

Die Medigene AG verwendet Ihre personenbezogenen Daten zu den im Aktiengesetz vorgesehenen
Zwecken. Dies sind insbesondere die Führung des Aktienregisters und die Abwicklung von
Hauptversammlungen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an
der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Medigene AG die
verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung
mit Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. Daneben können Ihre Daten (Name, Geburtsdatum,
Anschrift, Stückzahl) zur Erstellung von Statistiken, z. B. für die Analyse von Trends,
genutzt werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des § 27 BDSG.

Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Beispielsweise ist bei der
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter
vorgeschrieben, die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar
festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren (§ 134 Absatz 3 Satz 5 AktG).
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO. In Einzelfällen verarbeitet die Medigene
AG Ihre Daten auch dann, wenn z.B. bei Kapitalerhöhungen einzelne Aktionäre aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes von der Information über Bezugsangebote
ausgenommen werden müssen, um Wertpapiervorschriften der betreffenden Länder einzuhalten.
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO.

Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber
der Medigene AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@medigene.com oder über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Medigene AG
Compliance Officer
Lochhamer Str. 11
82152 Planegg/Martinsried
Deutschland

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Sven Lenz
Deutsche Datenschutzkanzlei - Datenschutzkanzlei Lenz GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 50
87435 Kempten
Deutschland
E-Mail: datenschutz@medigene.com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Medigene AG unter
https://www.medigene.de/footer/datenschutz zu finden.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
Informationen gemäß § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2019 zur Verfügung und
können auf Wunsch heruntergeladen werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Medigene AG,
Lochhamer Straße 11, 82152 Planegg/Martinsried, und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch
die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der
vorgenannten Unterlagen erteilt.

Planegg/Martinsried, im April 2019 
Der Vorstand 

Aussender: Medigene AG
Adresse: Lochhamer Straße 11, 82152 Planegg
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Medigene PR/IR
Tel.: +49 89 2000 33 3301
E-Mail: investor@medigene.com
Website: www.medigene.de
ISIN(s): DE000A1X3W00 (Aktie)
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in
München, Freiverkehr in Hamburg, Freiverkehr in Düsseldorf, Freiverkehr in Hannover;
Freiverkehr in Berlin, Tradegate



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