Der Streik sei geplant, sagte Lars Watermann von der auf Entschädigungen spezialisierten Firma EUflight. "Insofern fällt er aus unserer Sicht unter die Regelungen der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, die Streiks als sogenannte 'außergewöhnlichen Umstände' wertet, die die Airlines von der Pflicht zur Entschädigung entbinden." Zu dieser Einschätzung kommt auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), nach denen Fluglinien bei Streiks nicht für Ausfälle gerade stehen müssen.

EUflight sieht dennoch eine kleine Chance, dass Ryanair seinen Passagieren doch eine Entschädigung zahlen muss. Deswegen habe die Firma in sechs Fällen Fluggästen die Forderungen gegen Ryanair abgekauft, um diese auf eigene Kosten vor Gericht zu bringen, sagte Watermann. "Sollte diese Causa dem Bundesgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden, würden wir hier eine höchstrichterliche Entscheidung haben, die gegebenenfalls deutliche Auswirkung auf unser Geschäftsmodell haben würde." Es gehe um die Frage, ob nicht doch auch innerbetriebliche Streiks eine Entschädigungspflicht auslösen könnten. Für EUflight würde dies einen Zuwachs potenzieller Kunden bedeuten.

Auch der vzbv schließt die Möglichkeit nicht aus, dass Ryanair doch noch zur Kasse gebeten werden kann. Der Verband verweist auf den Europäischen Gerichtshof, der eine Airline nach einem wilden Streik - viele Angestellte hatten sich krankgemeldet - zu Schadensersatz verurteilt hatte und schlussfolgert: "Aus der Urteilsbegründung lässt sich lesen, dass der EuGH diese Meinung eventuell auch bei regulären Streiks vertritt."