DGAP-News: LEWAG Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LEWAG Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2018 in Beverungen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

14.05.2018 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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LEWAG Holding Aktiengesellschaft Beverungen Wertpapier-Kenn-Nr. 633 600
ISIN: DE 000 633 600 1 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 25. Juni 2018, um 12.00 Uhr
in der Stadthalle Beverungen, Kolpingstraße 5, 37688 Beverungen ein. Tagesordnung
1.

Vorlage des Jahresabschlusses

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses per 31. Dezember 2017, des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB für das zum 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr.

Diese Unterlagen sind im Internet unter

www.lewag.de

zugänglich und werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der LEWAG Holding AG bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 13.917.706,18 wie folgt zu verwenden:

 
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30
je nennwertloser Stückaktie auf das Grundkapital von EUR 12.165.120,-
EUR 1.425.600,00
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 5.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 7.492.106,18
Bilanzgewinn EUR 13.917.706,18

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 28. Juni 2018, fällig.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit des bestehenden Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juni 2018. Gemäß § 11 Abs. 1. der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren

Georg F. Hesselbach, CH-Meggen
Geschäftsführer der INTERPANE International Glas GmbH, Lauenförde

Albrecht Hertz-Eichenrode, Hannover
Beiratsvorsitzender der HANNOVER Finanz GmbH, Hannover

Dr. Ulrich Bittihn, Paderborn
Vorstandsvorsitzender der VerbundVolksbank OWL eG

für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Juni 2018 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der LEWAG Holding AG zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, Herrn Jörn C. Hesselbach, CH-Meggen, Sprecher des Vorstands der INTERPANE Glas Industrie AG, Lauenförde, für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2018 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zum Ersatzmitglied für Herrn Georg F. Hesselbach zu wählen.

Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der LEWAG Holding AG wird das gewählte Ersatzmitglied Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Georg F. Hesselbach vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, so endet sein Amt mit Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

Die zur Wahl stehenden Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des Ersatzmitglieds haben ferner in folgenden, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten ein Mandat bzw. sind in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen tätig:

Georg F. Hesselbach: - INTERPANE Glas Industrie AG, Lauenförde
Albrecht Hertz-Eichenrode: - Commerz Unternehmensbeteiligungs-AG, Frankfurt/Hannover
Dr. Ulrich Bittihn: - R & V Lebensversicherung a. G., Wiesbaden
- Schwäbisch Hall Kreditservice GmbH, Schwäbisch Hall
- Nagel-Group Verwaltungs-SE, Versmold
Jörn C. Hesselbach: - keine weiteren Aufsichtsratsmandate

Angaben zur Unabhängigkeit der zur Wahl stehenden Kandidaten gemäß Ziffern 5.4.1 und 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Herr Jörn C. Hesselbach hält 600.300 Aktien der LEWAG Holding AG. Die weiteren zur Wahl stehenden Kandidaten halten keine Aktien der Gesellschaft. Die Herren Georg F. Hesselbach und Jörn C. Hesselbach sind zugleich Geschäftsführer des Mehrheitsaktionärs der LEWAG Holding AG, der HEVA Verwaltungs- und Anlagengesellschaft mbH & Co KG, Lauenförde. Herr Dr. Bittihn ist Vorstandsvorsitzender der VerbundVolksbank OWL eG, die in Geschäftsverbindung mit der LEWAG Holding AG sowie Tochterunternehmen der LEWAG Holding AG steht. Herr Hertz-Eichenrode steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Auf die Bildung eines Nominierungsausschusses wurde verzichtet (Ziffer 5.3.3 DCGK). Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt (Ziffer 5.4.3. S. 1 DCGK). Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Georg F. Hesselbach als Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden (Ziffer 5.4.3. S. 3 DCGK). Als unabhängiger Finanzexperte gemäß § 100 Abs. 5 AktG wird Herr Albrecht Hertz-Eichenrode eingestuft.

Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.lewag.de

Rubrik Investor Relations - Hauptversammlung.

6.

Schaffung eines Genehmigten Kapitals gegen Bareinlage und Satzungsänderung

Die in der Hauptversammlung vom 17. Juni 2013 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um EUR 6.000.000,- ist am 17. Juni 2018 ausgelaufen. Damit der Vorstand auch künftig in der Lage ist, genehmigtes Kapital zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen, bedarf es der Schaffung eines neuen hierfür zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgendes zu beschließen:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,- zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,- zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'

Ferner wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 6.000.000,- für einen Zeitraum von fünf Jahren zu schaffen, das an die Stelle des am 17. Juni 2018 ausgelaufenen genehmigten Kapitals tritt.

Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch die Akquisition von Beteiligungen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und neue Ertragspotentiale zu generieren. Um auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung von genehmigtem Kapital, auf das der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat schnell zurückgreifen kann.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

In Fällen der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand ferner gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines Erhöhungsbetrags, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabekurs ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. Dies führt im Vergleich zu Bezugsrechtsemissionen zu höheren Emissionserlösen. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden.

Durch die Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des bestehenden Grundkapitals wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung den Schutzbedürfnissen der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.

Sofern von dem genehmigten Kapital in anderer Weise Gebrauch gemacht werden soll, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand kann lediglich Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht ausnehmen, um ein praktikables Bezugsverhältnis zu ermöglichen.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.

Teilnahmevoraussetzungen:

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 18. Juni 2018 bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen:

LEWAG Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
oder per Telefax.: +49 69 12012 86045
oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform zugehen. Zum Nachweis für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts genügt in jedem Fall eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den Aktienbesitz. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, dies ist Montag, 4. Juni 2018 (0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes Sorge zu tragen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen.

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Als weiteren Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein entsprechendes Formular steht im Internet unter

www.lewag.de/Hauptversammlung

zur Verfügung bzw. kann unter der unten genannten Adresse angefordert werden. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich.

Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bitten wir, die Eintrittskarte mit ausgefüllter und unterschriebener Vollmacht sowie den Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bis spätestens 21. Juni 2018 unter der unten genannten Adresse an die Gesellschaft zu senden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die unten genannte Adresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die unten genannte E-Mail-Adresse zu übersenden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 195.313 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 25. Mai 2018, 24.00 Uhr, unter der unten genannten Adresse zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse

www.lewag.de/Hauptversammlung

zugänglich.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an die unten genannte Adresse zu richten.

Anträge von Aktionären zu Tagesordnungspunkten und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 10. Juni 2018 bei der Gesellschaft eingehen, werden unverzüglich unter der Internetadresse

www.lewag.de/Hauptversammlung

veröffentlicht soweit die Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Ein Wahlvorschlag braucht nach § 127 AktG nicht begründet werden. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzern und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2018 beträgt das Grundkapital der LEWAG Holding AG EUR 12.165.120,- und ist eingeteilt in 4.752.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Veröffentlichungen im Internet

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lewag.de

zur Verfügung.

Alle an die Gesellschaft gerichteten Eingaben im Zusammenhang mit der Hauptversammlung richten Sie bitte an die folgende Adresse:

LEWAG Holding AG
Investor Relations
Industriestraße 21
37688 Beverungen
Fax: 00 49 / 52 73 / 88 88 5
E-Mail: info@lewag.de

 

Beverungen, im Mai 2018

LEWAG Holding Aktiengesellschaft, Beverungen

Der Vorstand



14.05.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: LEWAG Holding Aktiengesellschaft
Industriestraße 21
37688 Beverungen
Deutschland
E-Mail: andreas.wiegran@lewag.de
Internet:http://www.lewag.de
ISIN: DE0006336001
WKN: 633600

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

685463  14.05.2018 

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