DGAP-News: LANXESS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2020 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

16.07.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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LANXESS Aktiengesellschaft Köln WKN 547040
ISIN DE0005470405
Wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung der LANXESS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln ein auf Donnerstag, den 27. August 2020, um 10:00 Uhr MESZ.


Die ordentliche Hauptversammlung findet mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (sog. Covid-19-Gesetz) statt.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de


übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Aktionäre werden gebeten, insbesondere den Abschnitt "Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung" (siehe Abschnitt II.1) zu beachten.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft und für den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 sowie 315a Absatz 1 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 279.358.454,56 EURO wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende von 0,95 EURO je dividendenberechtigter
Stückaktie

82.028.987,85 EURO
- Gewinnvortrag 197.329.466,71 EURO
Bilanzgewinn insgesamt 279.358.454,56 EURO

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien (86.346.303) zugrunde gelegt. Die Gesellschaft hielt zu diesem Zeitpunkt 1.101.549 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Die Gesellschaft hat die eigenen Aktien in der Zeit vom 12. März 2020 bis zum 6. April 2020 im Rahmen des am 10. März 2020 beschlossenen Aktienrückkaufprogramms erworben. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Aktienrückkaufprogramm am 6. April 2020 mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein an diese Änderung wie folgt angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von 0,95 EURO bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend.

Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am Dienstag, den 1. September 2020, fällig und wird dann ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

5.

Wahl zum Abschlussprüfer

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 27. August 2020 endet die Amtszeit der folgenden von der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats: Herr Dr. Matthias L. Wolfgruber (Aufsichtsratsvorsitzender), Herr Dr. Friedrich Janssen, Herr Lawrence A. Rosen sowie Herr Theo H. Walthie. Herr Dr. Matthias L. Wolfgruber und Herr Lawrence A. Rosen stehen für eine Wiederwahl für vier Jahre zur Verfügung. Herr Theo H. Walthie stellt sich, da er dem Aufsichtsrat seit 2010 angehört, nur für zwei weitere Jahre für eine Wiederwahl zur Verfügung. Herr Dr. Friedrich Janssen kandidiert nicht mehr.

Der Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz und § 8 Absatz 1 der Satzung aus sechs von den Aktionären und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Die zurzeit turnusgemäß stattfindende Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat wird voraussichtlich noch vor der Hauptversammlung abgeschlossen sein.

Da der Gesamterfüllung im Jahr 2019 von Seiten der Anteilseignervertreter im Vorfeld der Arbeitnehmerwahlen zum Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseignervertreter und der Seite der Arbeitnehmervertreter getrennt zu erfüllen. Von den sechs Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sein. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseignervertreter zwei Frauen an. Der Mindestanteil der Getrennterfüllung im Sinne von § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG ist damit von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer derzeit erfüllt. Aufgrund des Mindestanteilsgebots sind bei den anstehenden Wahlen der Anteilseignervertreter zum Aufsichtsrat mindestens zwei Männer zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Dr. Matthias L. Wolfgruber, Mühldorf a. Inn., Deutschland
Selbstständiger Berater
Vorsitzender des Aufsichtsrats der LANXESS AG

b)

Herrn Lawrence A. Rosen, Lighthouse Point, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika
Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen Wirtschaftsunternehmen
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Deutsche Post AG

c)

Herrn Hans Van Bylen, Edegem, Belgien
Selbstständiger Berater
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Henkel AG & Co. KGaA

jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

 

Herrn Theo H. Walthie, Pfäffikon, Schweiz
Selbstständiger Berater für die Branchen Energie, Chemie und Biopharmazie

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen jeweils auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Es ist vorgesehen, Herrn Dr. Matthias L. Wolfgruber im Falle seiner Wiederwahl dem neuen Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.

Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats sowie bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen (Angaben nach § 125 AktG).

Herr Dr. Matthias L. Wolfgruber

a)

LANXESS Deutschland GmbH, Köln (Vorsitzender)
ALTANA AG, Wesel (Vorsitzender)
Grillo Werke AG, Duisburg

b)

ARDEX GmbH, Witten (Vorsitzender des Beirats)
Cabot Corporation, Boston, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika (börsennotiert)

Herr Lawrence A. Rosen

a)

LANXESS Deutschland GmbH, Köln

b)

Qiagen N.V., Venlo, Niederlande (börsennotiert)

Herr Hans Van Bylen

a)

keine

b)

Ontex Group NV, Erembodegem (Aalst), Belgien (Vorsitzender) (börsennotiert)
Etex NV, Luchthaven Brussel Nationaal, Belgien, (börsennotiert)

Herr Theo H. Walthie

a)

LANXESS Deutschland GmbH, Köln

b)

keine

Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind nicht alle vorgenannten Mandate von Herrn Dr. Wolfgruber mit der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft vergleichbar. Herr Dr. Wolfgruber hat zudem mitgeteilt, zwei seiner konzernexternen vorgenannten Mandate spätestens in den nächsten 12 Monaten zu beenden.

Abgesehen davon, dass Herr Dr. Matthias L. Wolfgruber, Herr Lawrence A. Rosen sowie Herr Theo H. Walthie bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft und des Aufsichtsrats ihrer Tochtergesellschaft LANXESS Deutschland GmbH sind, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der LANXESS Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der LANXESS Aktiengesellschaft sowie einem wesentlich an der LANXESS Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die jeweiligen Lebensläufe der Kandidaten jeweils mit einer Übersicht über deren wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind im Anhang zu dieser Einladung abgedruckt.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)

Die ordentliche Hauptversammlung hat am 23. Mai 2019 zur Umstellung der Aufsichtsratsvergütung auf eine reine Festvergütung die Neufassung von § 12 der Satzung beschlossen. Diese Neufassung von § 12 der Satzung wurde entsprechend der Anweisung der Hauptversammlung bislang noch nicht im Handelsregister eingetragen und ist damit noch nicht wirksam. Der zur Ermittlung für die bislang in der Satzung vorgesehene variable Vergütung des Aufsichtsrats maßgebliche Betrachtungszeitraum endet erst mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Die bisherigen Regelungen von § 12 der Satzung, die eine feste und variable Vergütung des Aufsichtsrats vorsehen, gelten deshalb noch bis zum Tag der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Die neuen Regelungen der reinen Festvergütung gelten gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2019 für die Zeit ab dem Tag nach Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung.

Um der gestiegenen Bedeutung des Nominierungsausschusses und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen, soll zukünftig abweichend von der im vergangenen Jahr durch die Hauptversammlung beschlossenen Neufassung von § 12 der Satzung für die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss eine Ausschussvergütung in Höhe von jährlich 10.000 EURO gewährt und ein Sitzungsgeld gezahlt werden.

Der von der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Mai 2019 beschlossene § 12 der Satzung, der folgenden Wortlaut hat

'§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung von jeweils 80.000 EURO ('feste Vergütung'). Der Vorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung.

(2)

Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten zusätzlich ein Halb der festen Vergütung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich ein weiteres Halb der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss den Vorsitz führen, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung. Der gem. § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildende Ausschuss sowie der Nominierungsausschuss gelten nicht als Ausschuss im Sinne dieses Absatzes 2. Insgesamt erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats im Rahmen der vorstehenden Regelungen maximal das Dreifache der festen Vergütung.

(3)

Die feste Vergütung ist vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den Vorsitz geführt haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung.

(4)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhält für jede Aufsichtsratssitzung und Ausschusssitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 1.500 EURO. Der gem. § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildende Ausschuss sowie der Nominierungsausschuss gelten nicht als Ausschuss im Sinne dieses Absatzes 4. Die dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr zustehenden Sitzungsgelder sind zusammen mit der für das Geschäftsjahr zu zahlenden festen Vergütung fällig.

(5)

Sämtliche Vergütungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der vom Aufsichtsratsmitglied gesetzlich geschuldeten Höhe.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer.

(7)

Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.'

soll deshalb in den neuen Absätzen 2 und 4 entsprechend geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Die Absätze 2 und 4 des § 12 der Satzung in der von Hauptversammlung vom 23. Mai 2019 beschlossenen Fassung werden wie folgt neu gefasst:

(2)

Aufsichtsratsmitglieder, die einem anderen Ausschuss als dem Nominierungsausschuss angehören, erhalten zusätzlich ein Halb der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Nominierungsausschuss angehören, erhalten zusätzlich ein Achtel der festen Vergütung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich ein weiteres Halb der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss oder dem Nominierungsausschuss den Vorsitz führen, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung. Für die Mitgliedschaft in dem gem. § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildenden Ausschuss und für den Vorsitz im Nominierungsausschuss wird keine zusätzliche Vergütung gewährt. Insgesamt erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats im Rahmen der vorstehenden Regelungen maximal das Dreifache der festen Vergütung.

(4)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhält für jede Aufsichtsratssitzung und Ausschusssitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 1.500 EURO. Der gem. § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildende Ausschuss gilt nicht als Ausschuss im Sinne dieses Absatzes 4. Die dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr zustehenden Sitzungsgelder sind zusammen mit der für das Geschäftsjahr zu zahlenden festen Vergütung fällig.

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals ab dem Beginn des Geschäftsjahrs 2020 anwendbar. Der Vorstand wird angewiesen, die Anmeldung der Änderungen von § 12 Abs. 2 und 4 der Satzung zur Eintragung im Handelsregister mit der Maßgabe vorzunehmen, dass diese erst eingetragen werden, nachdem zuvor die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2019 beschlossene Neufassung von § 12 der Satzung im Handelsregister eingetragen wurde.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Absatz 2 der Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung)

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.

Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG und der neue § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um mögliche Widersprüche der Regelungen zum Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 15 Absatz 2 Satzung, der zurzeit wie folgt lautet,

 

'Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen hat. Der Nachweis muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist.'

wird wie folgt neugefasst:

 

'Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen. Er muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist.'

II.

Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

1.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe des Covid-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigte haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen. Die Stimmrechtsausübung der angemeldeten Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Den angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (d.h. Verfolgung der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten - berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens am Donnerstag, den 20. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Donnerstag, 6. August 2020, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 20. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main

E-Mail: wp.hv@db-is.com
Telefax: + 49 (0)69 12012-86045

Der Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes Institut Sorge zu tragen, um die Organisation der virtuellen Hauptversammlung zu erleichtern.

3.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird am Donnerstag, den 27. August 2020, ab 10:00 Uhr (MESZ) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de

übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.

Die Rede des Vorstandsvorsitzenden kann auch von sonstigen Interessenten live im Internet unter

hv.lanxess.de

verfolgt werden.

4.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II. 2) erforderlich.

Briefwahlstimmen können schriftlich sowie in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Mittwoch, 26. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich) bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten

LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 (0)89 309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

abgegeben werden. Das Briefwahlformular, von dem bei der Briefwahl Gebrauch gemacht werden kann, ist auf der Anmeldebestätigung abgedruckt und ist auch im Internet unter

hv.lanxess.de

abrufbar.

Briefwahlstimmen können ferner elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de

abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das InvestorPortal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.

Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt II.7. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl können die Aktionäre den Erläuterungen im Briefwahlformular bzw. der Internetseite

hv.lanxess.de

entnehmen.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, für die Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.

Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.2) erforderlich.

Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.

Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Mittwoch, 26. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich) bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten

LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 (0)89 309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, ist auf der Anmeldebestätigung abgedruckt und ist auch im Internet unter

hv.lanxess.de

abrufbar.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de

erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt im Rahmen der Abstimmungen erfolgt sein.

Für Widerruf oder Änderung einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt II.7. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite

hv.lanxess.de

entnehmen.

6.

Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten, Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können sich nach entsprechender Vollmachtserteilung bei der Ausübung ihres Stimmrechts und ihrer anderen Rechte durch einen Bevollmächtigten - z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten - vertreten lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.2) erforderlich.

Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.

Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Wenn eine Vollmacht nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt wird, besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre werden gebeten, sich in diesen Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Mittwoch, 26. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich) bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten

LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 (0)89 309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, ist auf der Anmeldebestätigung abgedruckt und ist auch im Internet unter

hv.lanxess.de

abrufbar.

Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de

erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht über das Internet (InvestorPortal) ist nicht möglich.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite

hv.lanxess.de

entnehmen.

7.

Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen kann schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Mittwoch, 26. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang maßgeblich) über folgende Kontaktdaten

LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 (0)89 309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erfolgen.

Ein Widerruf oder eine Änderung ist auch über das Internet, InvestorPortal,

hv.lanxess.de

bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Wenn darüber hinaus für ein und denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet (InvestorPortal), 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Weitere Einzelheiten hierzu können die Aktionäre den Erläuterungen im Briefwahlformular bzw. Vollmachtsformular sowie auf der Internetseite

hv.lanxess.de

entnehmen.

8.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EURO erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es wird gebeten, das Verlangen an folgende Adresse zu richten:

An den Vorstand der
LANXESS Aktiengesellschaft
Abteilung Legal & Compliance
Kennedyplatz 1
50569 Köln

Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Montag, 27. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Ein später zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt.

Das Ergänzungsverlangen wird nur berücksichtigt, wenn die Antragssteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des oben genannten Mindestaktienbesitzes sind und dass sie den Mindestbesitz bis einschließlich zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen gehalten haben. § 121 Absatz 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten.

Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de
9.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern zu unterbreiten, sind nach der gesetzlichen Konzeption des Covid-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln.

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten und müssen mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (ohne Tag des Zugangs und Tag der Hauptversammlung), also spätestens bis Mittwoch, 12. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:

LANXESS Aktiengesellschaft
Abteilung Legal & Compliance
Kennedyplatz 1
50569 Köln

Telefax: +49 (0)221 8885-4806
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Fristgerecht bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter

hv.lanxess.de

unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des Covid-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt. Weitergehende Erläuterungen, insbesondere zu den Umständen, unter denen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich zu machen sind, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de
10.

Möglichkeit zur Einreichung von Fragen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 von Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes

Aktionäre haben während der virtuellen Hauptversammlung kein Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG. Aktionäre, die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten haben jedoch die Möglichkeit, der Gesellschaft vorab Fragen bis spätestens zwei Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Montag, 24. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht unter

hv.lanxess.de

das InvestorPortal zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Danach und während der Hauptversammlung können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist insbesondere nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de
11.

Widerspruch

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über das InvestorPortal der Gesellschaft

hv.lanxess.de

auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären, § 1 Abs. 2 Nr. 4 von Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären.

12.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 87.447.852 Stückaktien ausgegeben. Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 1.101.549 eigene Aktien. Aus diesen eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu.

13.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und Datenschutz

Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de

zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de

veröffentlicht. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einberufung.


Köln, im Juli 2020

LANXESS Aktiengesellschaft

Der Vorstand


Lebensläufe der Kandidaten für den Aufsichtsrat


Dr. Matthias L. Wolfgruber

Geboren am 24. Januar 1954 in Anger, Deutschland

Nationalität: Deutsch

Selbstständiger Berater

Vorsitzender des Aufsichtsrats der LANXESS AG seit 15. Mai 2018

Mitglied im Aufsichtsrat der LANXESS AG seit 2015 (bestellt bis 2020)

Herr Dr. Wolfgruber ist promovierter Diplom-Chemiker. Für ein Jahr war er als Forschungsstipendiat an der University of California in Berkeley tätig.

Herr Dr. Wolfgruber begann seine berufliche Laufbahn 1985 bei der Wacker-Chemie GmbH. Er bekleidete verschiedene Positionen in den Bereichen Marketing, Produktion sowie Forschung & Entwicklung in Burghausen und München. Daneben war Herr Dr. Wolfgruber langjährig für die Wacker Silicones Corp. in den USA tätig, zuletzt als President & CEO. 2002 Wechsel in den Vorstand der ALTANA AG, Bad Homburg, sowie gleichzeitig als Vorsitzender in den Vorstand der ALTANA Chemie AG in Wesel. Von Mai 2007 bis Ende Dezember 2015 war er Vorsitzender des Vorstands bei der ALTANA AG in Wesel. Im Mai 2020 wurde Herr Dr. Wolfgruber zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der ALTANA AG gewählt.

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind

-

Mitgliedschaften in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

-

ALTANA AG, Wesel (Vorsitzender)

-

Grillo Werke AG, Duisburg

-

LANXESS Deutschland GmbH, Köln (Vorsitzender)

-

Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

-

ARDEX GmbH, Witten (Vorsitzender des Beirats)

-

Cabot Corporation, Boston, Massachusetts/Vereinigte Staaten (börsennotiert)

Herr Dr. Wolfgruber hat mitgeteilt, zwei seiner konzernexternen vorgenannten Mandate spätestens in den nächsten 12 Monaten zu beenden.


Lawrence A. Rosen

Geboren am 8. Dezember 1957 in New York, USA

Nationalität: US-amerikanisch

Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen Wirtschaftsunternehmen

Ehem. Mitglied des Vorstands der Deutsche Post AG

Mitglied im Aufsichtsrat der LANXESS AG seit 2015 (bestellt bis 2020)

Herr Rosen hat an der State University of New York Wirtschaftswissenschaften studiert und an der Universität Michigan einen MBA erworben.

Herr Rosen begann seinen beruflichen Werdegang 1981 bei der Republic Steel Corporation, USA. 1984 wechselte er zur American Hoechst/Hoechst Celanese Inc. 1994 erfolgte dann der Wechsel zur Hoechst AG nach Frankfurt am Main. Nach der Fusion der Hoechst AG mit der Rhône Poulenc war Herr Rosen drei Jahre für die Aventis S.A. tätig. 2003 wechselte er in den Vorstand der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA. Von 2009 bis 2016 war er Mitglied des Vorstands der Deutsche Post AG.

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind

-

Mitgliedschaften in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

-

LANXESS Deutschland GmbH, Köln

-

Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

-

Qiagen N.V., Venlo/Niederlande (börsennotiert)


Hans Van Bylen

Geboren am 26. April 1961 in Berchem, Belgien

Nationalität: Belgisch

Selbstständiger Berater

Ehem. Vorstandsvorsitzender der Henkel AG & Co. KGaA

Ehem. Präsident des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

Herr Van Bylen hat Betriebswirtschaftslehre an der Universität Antwerpen, Belgien, studiert. Er schloss das Studium mit einem Master in Business Economics sowie einem Master in Business Administration ab. Zudem absolvierte Herr Van Bylen verschiedene Management-Programme (u.a. an der Harvard Business School).

Herr Van Bylen begann seine berufliche Laufbahn 1984 bei Henkel als Marketing- und Sales-Manager Benelux. Nachdem er sich in verschiedenen Leitungspositionen erfolgreich dem Geschäftsausbau in Europa, dem Mittleren Osten, Afrika und den USA widmete, wurde Herr Van Bylen 2005 Mitglied der Geschäftsführung von Henkel und verantwortete als Executive Vice President in den folgenden zehn Jahren den Geschäftsbereich Beauty Care. Im Mai 2016 wurde Herr Van Bylen zum Vorstandvorsitzenden der Henkel AG & Co. KGaA berufen. Dieses Amt nahm er bis zu seinem Ausscheiden im Dezember 2019 wahr. Herr Van Bylen war von September 2018 bis März 2020 Präsident des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI).

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind

-

Mitgliedschaften in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

-

keine

-

Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

-

Ontex Group NV, Erembodegem (Aalst), Belgien (Vorsitzender) (börsennotiert)

-

Etex NV, Luchthaven Brussel Nationaal, Belgien (börsennotiert)


Theo H. Walthie

Geboren am 30. September 1947 in Gouda, Niederlande

Nationalität: Niederländisch

Selbständiger Berater für die Branchen Energie, Chemie und Biopharmazie

Mitglied im Aufsichtsrat der LANXESS AG seit Mai 2010 (bestellt bis 2020)

Herr Walthie hat Chemieingenieurwesen an der Technischen Universität Delft, Niederlande, studiert.

Herr Walthie war seit 1970 in verschiedenen Leitungspositionen bei Gesellschaften der Dow Chemical Company tätig. Er fungierte von 1995 bis 2007 als Global Business President des Geschäftsbereichs Hydrocarbons & Energy. In dieser Position verantwortete er den gesamten Geschäftsbereich und dessen Gemeinschaftsunternehmen in einer Größenordnung von 30 Mrd. US$ Umsatz pro Jahr weltweit, einschließlich Einkauf, Produktion, Vertrieb, Financial Reporting, R&D, Recht und Logistik.

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind

-

Mitgliedschaften in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

-

LANXESS Deutschland GmbH, Köln

-

Mitgliedschaften in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

-

keine


Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die LANXESS Aktiengesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG sowie i.V.m. Art. 2 § 1 Covid-19-Gesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO). Die LANXESS Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank).

Die von der LANXESS Aktiengesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der LANXESS Aktiengesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der LANXESS Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab eingereicht haben (Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 Covid-19-Gesetz) sowie im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, den Namen des Aktionärs bzw. des Aktionärsvertreters anzugeben, sofern der Aktionär bzw. der Aktionärsvertreter dem nicht widersprochen hat.

Die LANXESS Aktiengesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der LANXESS Aktiengesellschaft unter:

LANXESS Aktiengesellschaft
Der Datenschutzbeauftragte
Kennedyplatz 1
50569 Köln
E-Mail: datenschutz@lanxess.com
 

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf der Internetseite der LANXESS Aktiengesellschaft unter

hv.lanxess.de/datenschutzhinweise_fuer_aktionaere

 



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1095647  16.07.2020 

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