Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

1. HORNBACH Baumarkt AGmit Sitz in Bornheim/Pfalz und eingetragen im Handelsregister des Amtsge- richts Landau unter HRB 2311,

  • nachfolgend auch "Organträgerin" -

und

2. HORNBACH Beteiligungen GmbHmit Sitz in Bornheim/Pfalz und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landau unter HRB 32732,

    • nachfolgend auch "Organgesellschaft" -
  • die Organträgerin und die Organgesellschaft nachfolgend jeweils einzeln auch eine "Partei" oder gemeinsam die "Parteien" -

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Vorbemerkung

  1. Die HORNBACH Beteiligungen GmbH mit Sitz in Bornheim/Pfalz und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz unter HRB 32732 ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der HORNBACH Baumarkt AG mit Sitz in Bornheim/Pfalz und eingetragen im Handelsregister des Amtsge- richts Landau in der Pfalz unter HRB 2311.
  2. Das Stammkapital der HORNBACH Beteiligungen GmbH beträgt EUR 25.000,00 und ist voll eingezahlt.
  3. Die Geschäftsleitungen der beteiligten Gesellschaften haben entschieden, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:

Leitung und Weisungen

Die Organgesellschaft unterstellt hiermit die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin.

Die Organträgerin ist berechtigt, den Geschäftsführern der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Organträgerin erstreckt sich auf alle betrieblichen Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen, in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und personeller Hinsicht, durch ihre Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuer- halten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden.

Die Weisungen sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail) zu erteilen. Werden sie mündlich erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.

Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind - sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entge- genstehen - verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin Folge zu leisten. Das Recht zur Erteilung von Weisungen gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages.

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft obliegt weiterhin den Geschäftsführern der Organgesellschaft.

Gewinnabführung

Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Abs. 2.2 verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend der Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organ- trägerin abzuführen.

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Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss - ggf. mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirt- schaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während der Dauer dieses Vertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 Satz 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäfts- jahr zur Zahlung fällig.

Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme durch die Organträgerin gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner je- weils gültigen Fassung entsprechend.

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

Informationsrechte

Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben.

Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über ihre geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und wird mit seiner Eintra- gung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Er kommt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. März 2020 beginnt, frühestens jedoch für das Ge- schäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft ausgeübt werden.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Organ- gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frü- hestens jedoch mit Ablauf von fünf (Zeit-)Jahren, d.h. 60 Monaten (Mindestlaufzeit), seit Beginn des Ge- schäftsjahres, für welches der Vertrag nach Absatz 5.1 erstmals Anwendung findet, d.h. frühestens zum

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Ablauf des 28. Februar 2025, wenn er erstmals für das am 1. März 2020 beginnende Geschäftsjahr der Organgesellschaft anzuwenden ist.

Das Recht zur vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages mittels Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere

die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragungen von Anteilen an der Organgesellschaft,

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft,

der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn, die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesell- schaft anderer Rechtsform umgewandelt,

die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt.

Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Geschäftsjahr das Vorliegen einer kör- perschaftsteuerlichen Organschaft nicht anzuerkennen ist oder durch das Finanzamt nicht anerkannt wird, beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das die Vo- raussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals oder wieder vorliegen, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren. Für diese neue Mindestlaufzeit gelten Absätze 5.2 und 5.3 ent- sprechend.

Kosten

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organgesell- schaft.

Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführ- bar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht.

Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend für Lücken dieses Vertrages.

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Bornheim/Pfalz, den 4. Mai 2020

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HORNBACH Baumarkt AG

HORNBACH Baumarkt AG

vertreten durch: Susanne Jäger

vertreten durch: Ingo Leiner

- gesamtvertretungsberechtigtes

- gesamtvertretungsberechtigtes

Vorstandsmitglied-

Vorstandsmitglied -

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HORNBACH Beteiligungen GmbH

HORNBACH Beteiligungen GmbH

vertreten durch: Erich Harsch

vertreten durch: Roland Pelka

- gesamtvertretungsberechtigter

- gesamtvertretungsberechtigter

Geschäftsführer -

Geschäftsführer -

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Hornbach-Baumarkt AG veröffentlichte diesen Inhalt am 29 April 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 27 Mai 2020 10:36:06 UTC.

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