DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm
HolidayCheck Group AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation/Zulassungsfolgepflichtmitteilung

20.02.2020 / 11:07
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HolidayCheck Group AG, München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation/Zulassungsfolgepflichtmitteilung

Aktienrückkauf

Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052


ISIN: DE0005495329

Das von der HolidayCheck Group AG am 19. Februar 2020 per ad hoc-Mitteilung angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 24. Februar 2020 und endet spätestens am 15. Juni 2020. Eine Bank wird beauftragt, maximal bis zu Stück 750.000 Aktien der Gesellschaft zurückzukaufen, wobei jedoch der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien begrenzt ist, die einem Gesamtkaufpreis von ? 2.250.000 entspricht. Die zurückgekauften Aktien sollen Vorstand und Mitarbeitern der Gesellschaft und Mitarbeitern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zum Bezug angeboten werden. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 eingeräumten Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch.

Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung im Jahr 2016 und 2017 Gebrauch gemacht und hält derzeit 689.317 Aktien.

Ein Kreditinstitut wurde beauftragt, die Aktien ausschließlich an der Börse unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft zurückzukaufen. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Bank jederzeit zu beenden und eine andere Bank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung und Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen. Das Kreditinstitut darf hiernach an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen vor dem Kauftermin.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission entsprechenden Weise spätestens am Ende des 7. Handelstags nach deren Ausführung bekanntgegeben und unter anderem auf der Website der Gesellschaft unter https://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/aktienrueckkauf/ veröffentlicht.

HolidayCheck Group AG



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