Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung  
zur Hauptversammlung                                                           
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur          
Hauptversammlung am 29.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten       
Verbreitung gemäß §121 AktG                                                    
                                                                               
19.07.2019 / 15:03                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0005897300 / WKN: 589730 Wir
laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen          
Hauptversammlung der Greiffenberger AG am Donnerstag, den 29. August 2019, um  
10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),                                               
im Hotel Alpenhof, Donauwörther Straße 233, 86154 Augsburg.                    
                                                                               
I. TAGESORDNUNG                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger AG und des  
gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2018, der              
Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu    
den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den Konzern (einschließlich der    
Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) für das Geschäftsjahr     
2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018           
                                                                               
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.            
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den vom        
Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 jeweils aufgestellten Jahresabschluss      
und Konzernabschluss der Greiffenberger AG bereits gebilligt und den           
Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch die                
Hauptversammlung entfällt damit.                                               
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr    
2018                                                                           
                                                                               
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018              
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung    
zu erteilen.                                                                   
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018                                                                           
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018              
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018           
Entlastung zu erteilen.                                                        
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I      
                                                                               
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 das genehmigte Kapital      
2014/I, das den Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das Grundkapital    
der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 725.490,20 durch die Ausgabe neuer,   
auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist bis   
zum 25. Juni 2019 begrenzt und kann somit danach nicht genutzt werden. Um      
der Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität bei der         
Aufnahme neuen Kapitals zu sichern, soll ein neues genehmigtes Kapital I       
geschaffen werden.                                                             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:         
                                                                               
Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 3   
der Satzung (genehmigtes Kapital 2014/I) - soweit noch nicht ausgenutzt -      
wird aufgehoben und der Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis zum      
28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des           
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 701.002,38        
durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen      
(genehmigtes Kapital 2019/I). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben     
Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen können gegen Bar-   
und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit      
Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der          
Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig   
(i) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer             
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck von       
Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs von            
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder         
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von             
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegenüber der Gesellschaft    
oder ihrer Konzerngesellschaften und/oder (iii), wenn im Falle einer           
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht       
wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung    
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien              
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 %   
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf diese Höchstgrenze    
von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital            
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser          
Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in unmittelbarer, sinngemäßer oder        
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des     
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand wird ferner        
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der          
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2019/I          
festzulegen. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für das             
genehmigte Kapital 2019/I.                                                     
                                                                               
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. August 2024 das        
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder   
                                                                               
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 701.002,38 durch Ausgabe neuer, auf den       
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2019/I). Die     
Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital       
erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen         
erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des              
Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Ein         
Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von           
Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer Kapitalerhöhung gegen             
Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck von                             
Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs von            
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder         
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von             
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegenüber der Gesellschaft    
oder ihrer Konzerngesellschaften und/oder (iii), wenn im Falle einer           
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht       
wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung    
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien              
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 %   
des                                                                            
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von    
10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen,   
                                                                               
der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu   
                                                                               
ihrer Ausnutzung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung   
                                                                               
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben      
oder veräußert werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung      
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von               
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2019/I festzulegen.'             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II     
                                                                               
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 4 das genehmigte Kapital      
2014/II, das den Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das Grundkapital   
der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die Ausgabe        
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder               
Sacheinlagen zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist bis zum 25. Juni 2019          
begrenzt und kann somit danach nicht genutzt werden. Um der Gesellschaft       
auch zukünftig verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu   
erhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital II geschaffen werden.             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:         
                                                                               
Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 4   
der Satzung (genehmigtes Kapital 2014/II) - soweit noch nicht ausgenutzt -     
wird aufgehoben und der Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis zum      
28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des           
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.804.009,52      
durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen      
(genehmigtes Kapital 2019/II). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben    
Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung kann gegen Bar-   
und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils   
mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der      
Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig   
(i) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer         
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck von       
Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs von            
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder         
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von             
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegenüber der Gesellschaft    
oder ihrer Konzerngesellschaften. Der Vorstand wird ermächtigt, mit            
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von    
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2019/II festzulegen. § 4 Abs.    
5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für das genehmigte Kapital 2019/II.       
                                                                               
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. August 2024 das        
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder   
                                                                               
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.804.009,52 durch Ausgabe neuer, auf den     
Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2019/II). Die    
Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital       
erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen         
erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des              
Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu            
entscheiden. Der Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum        
Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer                 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck von       
Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs von            
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder         
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von             
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegenüber der Gesellschaft    
oder ihrer Konzerngesellschaften. Der Vorstand ist ermächtigt, mit             
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von    
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2019/II festzulegen.'            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals                  
                                                                               
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 7 das bedingte Kapital        
2014/I, das den Vorstand ermächtigt, bis zum 25. Juni 2019 das Grundkapital    
der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 4.000.000,00 durch die Ausgabe von    
bis zu insgesamt 1.562.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu     
erhöhen. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch   
gemacht. Die Ermächtigung ist bis zum 25. Juni 2019 begrenzt und kann danach   
nicht mehr genutzt werden. Ein neues bedingtes Kapital soll aktuell nicht      
geschaffen werden.                                                             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. | Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das             
Geschäftsjahr 2019                                                             
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft         
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft                             
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die              
Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
II. BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 AktG    
über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen                                 
der Ermächtigung zur Schaffung von genehmigtem Kapital (Tagesordnungspunkt 4   
und 5)                                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2   
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe                               
für die in Punkt 4 und 5 der Tagesordnung vorgesehenen Ermächtigungen zum      
Bezugsrechtsausschluss zu erstatten. Der Bericht                               
wird wie folgt bekanntgemacht:                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1.1 Gegenwärtig genehmigte Kapitalia und Anlass für die Änderung               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in der Hauptversammlung am 29. August 2019  
die Schaffung neuen genehmigten Kapitals I und                                 
II vor. Die derzeit geltende Satzung enthält in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 das      
genehmigte Kapital 2014/I und 2014/II. Die Ermächtigungen                      
des genehmigten Kapitals 2014/I und 2014/II laufen am 25. Juni 2019 aus. Um der
Gesellschaft auch zukünftig kursschonende                                      
Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl        
Barkapital- als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen,                     
soll die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt werden, das Grundkapital der   
Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien zu                                 
erhöhen.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1.2 Neues genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die            
Gesellschaft                                                                   
                                                                               
                                                                               
Insgesamt soll neues genehmigtes Kapital 2019/I und 2019/II bis zu einem Betrag
von zusammen EUR 3.505.011,90 geschaffen werden.                               
Dies entspricht der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft.     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das genehmigte Kapital 2019/I ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des      
Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 28. August 2024                              
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt   
EUR 701.002,38 durch die Ausgabe neuer, auf den                                
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dies
entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals                                  
der Gesellschaft. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt,
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre                                      
auszuschließen (siehe dazu unter 1.3). Das genehmigte Kapital 2019/II          
ermächtigt den Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats                   
in der Zeit bis zum 28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.804.009,52                             
durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-      
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist                             
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche           
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (vgl. dazu unter                      
1.3).                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten   
Kapital 2019/I und 2019/II soll den Vorstand                                   
in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig        
auftretende Finanzierungserfordernisse bzw. -möglichkeiten                     
im Zusammenhang mit der Umsetzung strategischer Entscheidungen reagieren zu    
können.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1.3 Ausschluss des Bezugsrechts bei dem genehmigten Kapital 2019/I und 2019/II 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren.  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals 2019/I und 2019/II     
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem     
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Bezugsrechtsausschluss für          
Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares               
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht    
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der     
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.      
Ein möglicher Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf            
Spitzenbeträge in diesem Fall gering.                                          
                                                                               
b) Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals 2019/I und 2019/II     
ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht     
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum      
Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs      
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder     
sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von             
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegenüber der Gesellschaft    
oder ihrer Konzerngesellschaften auszuschließen. Diese Ermächtigung zum        
Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von              
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen        
Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen.                          
                                                                               
Die Greiffenberger AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in      
der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse      
ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die   
Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen   
zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der     
Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im        
Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens oder von              
Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an Unternehmen über die Gewährung    
von Aktien an der Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die       
Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine             
Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der           
erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um solche Unternehmen erwerben zu          
können, muss die Greiffenberger AG die Möglichkeit haben, diese Aktien der     
Gesellschaft als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung    
zum Bezugsrechtsausschluss soll der Greiffenberger AG die Möglichkeit geben,   
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen     
oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel zu nutzen. Es kommt     
bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen      
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen         
Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber der Erwerb von         
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen        
Gewährung von Aktien nicht möglich und damit die für die Gesellschaft und      
die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.                           
                                                                               
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht      
werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von   
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen              
konkretisieren, wird der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen, ob er von dem     
genehmigten Kapital zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder des       
auch mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder              
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder         
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich             
Forderungen gegenüber der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften        
gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun,    
wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien      
der Greiffenberger AG im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt,    
und in jedem Fall die Interessen der Aktionäre angemessen wahren. Nur wenn     
diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine              
erforderliche Zustimmung erteilen.                                             
                                                                               
c) Zudem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital 2019/I begrenzt auf     
einen Erhöhungsbetrag von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung    
der Ermächtigung ausgeschlossen werden können, wenn im Falle einer             
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht      
wesentlich unterschreitet und somit die Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz    
4 AktG erfüllt sind. Auf den Höchstbetrag von 10 % des Grundkapitals ist der   
anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf Aktien entfällt,    
die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in           
unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3      
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert        
werden, anzurechnen.                                                           
                                                                               
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die      
Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und damit   
eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen. Eine derartige     
Kapitalerhöhung führt wegen der schnellen Handlungsmöglichkeit                 
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare          
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Das beruht vor allem darauf,    
dass bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Bezugsfrist von mindestens zwei    
Wochen besteht. Die Gesellschaft kann dann nicht kurzfristig auf günstige      
oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen          
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die          
Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar           
gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises     
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu             
beobachtenden Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein          
Marktrisiko über mehrere Tage, was zu Sicherheitsabschlägen und somit zu       
nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines           
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über den Umfang seiner Ausübung die        
erfolgreiche Platzierung bei Dritten beeinträchtigt oder mit zusätzlichen      
Aufwendungen verbunden. Eine geschilderte Barkapitalerhöhung mit               
Bezugsrechtsausschluss liegt damit im wohlverstandenen Interesse der           
Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung    
der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der       
vorhandenen Aktionäre. Die Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote      
und ihre relativen Stimmrechtsanteile halten möchten, haben indes jedoch die   
Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienanzahl über die Börse zu          
erwerben.                                                                      
                                                                               
d) Bei Beachtung aller genannten Umstände erachten Vorstand und Aufsichtsrat   
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten   
Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden   
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1.4 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten    
Kapitals 2019/I und 2019/II berichten.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
III. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur    
Antragstellung sind gemäß § 123 Abs. 2, 3 und                                  
4 AktG i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen  
Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§                                  
126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden     
Adresse bzw. Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei                                
der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen:                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Greiffenberger AG                                                            
c/o Better Orange IR & HV AG                                                   
Haidelweg 48, 81241 München                                                    
Fax: +49 (0) 89/889 690 633 oder                                               
E-Mail: anmeldung@better-orange.de                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Für den Nachweis der Berechtigung reicht eine in Textform erstellte besondere  
Bescheinigung über den Anteilsbesitz des Aktionärs                             
durch dessen depotführendes Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
sich auf den Beginn (00:00 Uhr, MESZ) des                                      
Donnerstag, den 8. August 2019 beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und  
der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der                                 
oben genannten Adresse bzw. Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum  
Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des Donnerstag, den                                   
22. August 2019 zugehen.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des      
Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem                              
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes                       
einher. Auch im Falle der teilweisen oder vollständigen Veräußerung des        
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für                              
eine Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts          
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag            
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben     
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme                          
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und        
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,                      
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und sich erst danach als   
Aktionäre an der Gesellschaft beteiligen, sind                                 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt; sie können sich jedoch bevollmächtigen   
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
IV. STIMMRECHTSVERTRETUNG                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung    
durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch                               
das depotführende Institut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person  
ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Bevollmächtigt                                  
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen.                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.                              
Formulare, die zur Vollmachtserteilung (einschließlich der Vollmachts- und     
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten                        
Stimmrechtsvertreter) verwendet werden können, sind jeder Eintrittskarte       
beigefügt. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre                            
eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Bei Stimmrechtsvollmachten, die einem    
Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären,                              
einem geschäftsmäßigen Aktionärsvertreter oder mit diesen gemäß den            
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen                       
oder Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 135 AktG Besonderheiten zu     
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden                            
zu erfragen sind. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten sowie einen Widerruf der                                      
Bevollmächtigung bieten wir an, dass die Aktionäre den Nachweis bis zum Ablauf 
des 28. August 2019 per E-Mail unter                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
greiffenberger@better-orange.de                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis 
einer erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs                            
gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur          
Hauptversammlung erfolgen.                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der           
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter                 
zur Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
Bevollmächtigung kann bereits vor der Hauptversammlung                         
erfolgen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten                
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen                
hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt   
wird, müssen diesem in Textform zu jedem relevanten                            
Tagesordnungspunkt ausschließliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung   
des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche                      
und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den       
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.                         
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen, und   
nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen                        
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder 
zur Stellung von Anträgen entgegen. Einzelheiten                               
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten    
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit                                
der Eintrittskarte zugesandt.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen,   
sofern sie nicht während der Hauptversammlung                                  
erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 28. August 2019 unter der        
folgenden Adresse bzw. Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse                          
eingehen: Greiffenberger AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 
München, Deutschland, Fax: +49 (0) 89/889 690                                  
655, E-Mail: greiffenberger@better-orange.de.                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
V. ZUGÄNGLICH ZU MACHENDE UNTERLAGEN                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Bericht des Aufsichtsrats, der festgestellte Jahresabschluss, der          
gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die                          
Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a 
Abs. 1 HGB) und für den Konzern (einschließlich                                
der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB), alle vorgenannten    
Unterlagen jeweils für das Geschäftsjahr 2018                                  
und der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 
sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich gemacht. Abschriften der vorbezeichneten Unterlagen werden auch in  
der Hauptversammlung ausliegen.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
VI. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von den insgesamt ausgegebenen 5.855.629 Inhaberstückaktien der Gesellschaft,  
die alle derselben Aktiengattung angehören,                                    
sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Stückaktien    
teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie                                
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. Die 5.855.629 Stückaktien gewähren                             
damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 5.855.629   
Stimmen.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
VII. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1,
127 UND 131 ABS. 1 AKTG                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach §  
122 Abs. 2 AktG                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder  
den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR                                  
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass           
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt                           
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine          
Beschlussvorlage beiliegen.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der         
Hauptversammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs                      
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
Zugangstermin ist also Montag, der 29. Juli                                    
2019 (24:00 Uhr MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht     
berücksichtigt.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens hinsichtlich                          
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis  
zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 122                                 
Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AktG).                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ergänzungsverlangen sind ausschließlich zu richten an:                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Greiffenberger AG                                                            
- Der Vorstand -                                                               
Eberlestraße 28                                                                
86157 Augsburg                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Anderweitig übermittelte Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt       
werden.                                                                        
                                                                               
                                                                               
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht                               
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der                                   
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem den Aktionären nach
§ 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt und auf                                    
der Internetseite                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
bekannt gemacht.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand   
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der                                 
Tagesordnung (vgl. § 126 AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern  
(vgl. § 127 AktG) vor der Hauptversammlung übersenden.                         
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge von     
Aktionären müssen nicht begründet werden. Ferner                               
ist der Gesellschaft die Aktionärseigenschaft z. B. durch eine entsprechende   
Bescheinigung des depotführenden Instituts nachzuweisen.                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Greiffenberger AG                                                            
- Der Vorstand -                                                               
Eberlestraße 28                                                                
86157 Augsburg                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Anderweitig übermittelte Anträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt
werden.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur zugänglich zu machen, wenn sie        
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei                             
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzählen, unter der
vorstehend genannten Adresse eingehen und                                      
der Nachweis der Aktionärseigenschaft innerhalb dieser Frist erfolgt.          
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der                           
14. August 2019 (24:00 Uhr MESZ). Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen
weiter nicht zugänglich gemacht zu werden,                                     
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt.  
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach                                 
§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie   
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wahlvorschläge werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen,   
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen                       
natürlichen Person enthalten. Sofern eine juristische Person zur Wahl als      
Abschlussprüfer vorgeschlagen wird, sind die Firma                             
und der Sitz anzugeben. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt 
es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge                          
nicht zugänglich gemacht werden müssen.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen      
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs                             
sowie - bei Gegenanträgen - einer ggf. zugänglich zu machenden Begründung      
unverzüglich im Internet unter                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort
veröffentlicht.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu  
bestimmten Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge                        
jeweils ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt     
unberührt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die                               
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der     
Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich                         
gestellt werden.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten                            
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage                                 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit  
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands                                
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer      
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.                       
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern.                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der          
Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht                          
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4. Weitergehende Erläuterungen                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach  
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.                                    
1 AktG sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
abrufbar.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
5. Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Greiffenberger AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 
4 Nr. 7 der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung          
('DS-GVO') personenbezogene Daten (insbesondere Name, Anschrift,               
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der                     
Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der in Deutschland         
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären                           
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die   
Gesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder                               
ihres Vorstands, die Herren Martin Döring und André Bertram.                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von dem Aktionär oder               
Aktionärsvertreter im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung                
angegeben werden, übermittelt dessen depotführendes Institut diese             
personenbezogenen Daten an die Gesellschaft und/oder an                        
die von dieser beauftragte Anmeldestelle. Die Verarbeitung der                 
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter                   
erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der               
Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung                   
dieses Zwecks zwingend erforderlichen Umfang. Rechtsgrundlage für die          
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die                            
Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 10 
Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in                                   
dem die Hauptversammlung stattfand.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Dienstleister der Greiffenberger AG, welche zum Zweck der Ausrichtung der  
Hauptversammlung beauftragt wurden und/oder                                    
werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten zur   
Verfügung gestellt, welche für die Ausführung                                  
der jeweils beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten diese
Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen der  
Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung                            
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen von Aktionären   
wird auf die Erläuterungen in den Abschnitten                                  
VII. 1. und VII. 2. verwiesen.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und 
Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft                               
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer     
personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung                         
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der          
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.                          
18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen
von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit)                   
gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der         
Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten                     
geltend machen:                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Greiffenberger AG                                                            
- Der Vorstand -                                                               
Eberlestraße 28                                                                
86157 Augsburg                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein    
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde                            
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen         
Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern,                            
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
VIII. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu   
machenden Unterlagen und weitere Informationen                                 
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind vom Tag der Einberufung an über  
die Internetseite                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
abrufbar.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Augsburg, im Juli 2019                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Greiffenberger Aktiengesellschaft                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
------------------------------------------------------------                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
19.07.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                                           

Unternehmen: Greiffenberger Aktiengesellschaft                                 

             Eberlestr. 28                                                     

             86157 Augsburg                                                    

             Deutschland                                                       

Telefon:     +49 821 5212-261                                                  

Fax:         +49 821 5212-275                                                  

E-Mail:      ir@greiffenberger.de                                              

Internet:    https://www.greiffenberger.de                                     

ISIN:        DE0005897300                                                      

WKN:         589730                                                            

Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General          
             Standard), München, Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, Tradegate   
             Exchange                                                          







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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844167  19.07.2019