'Der Bundesgerichtshof hat uns mit seinem Urteil vom 17.03.2017 Rechtsklarheit verschafft, was ich ausdrücklich begrüße', so kommentiert Henning Deters, Vorstandsvorsitzender der Gelsenwasser AG, die Karlsruher Entscheidung von Donnerstag letzter Woche. 'Bisher war offen, ob wir als börsennotierte Aktiengesellschaft nach dem Landespressegesetz NRW Journalisten Auskünfte zu von uns abgeschlossenen Verträgen geben müssen, weil die Unternehmensanteile mehrheitlich in kommunaler Hand liegen.'

Das oberste Zivilgericht hat diese Frage in Fortführung einer Entscheidung betreffend eine kommunale Stadtwerke-GmbH aus dem Jahre 2005 bejaht. Es hat darüber hinaus angenommen, der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Gelsenwasser und deren Auftragnehmern gegenüber presserechtlichen Auskunftsansprüchen gelte nicht absolut, sondern müsse jeweils mit dem konkreten öffentlichen Interesse an einer möglichen Presseberichterstattung abgewogen werden. In dem zu entscheidenden Fall hat das Gericht dem Auskunftsinteresse Vorrang zuerkannt.

'Wir haben das Gericht davon überzeugen können, dass die verlangten Auskünfte für die Jahre 2009 bis 2013 zu gewähren sind. Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse wurde auch in der Revisionsinstanz nicht anerkannt, was uns aufgrund der Vertraulichkeit der betroffenen Geschäftsbeziehungen angemessen erscheint', so das Resümee von Henning Deters zum Abschluss des langjährigen Gerichtsverfahrens.

Gelsenwasser AG veröffentlichte diesen Inhalt am 21 März 2017 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 21 März 2017 09:33:11 UTC.

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