KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer darf klagen, wenn ein Unternehmen wie Facebook gegen den Datenschutz verstößt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Streit zwischen den Verbraucherzentralen und dem Internetkonzern am Donnerstag noch keine Entscheidung gefällt, sondern Fragen zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Schwierig wird die Sache durch die seit Mai 2018 in der EU geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Frage ist, ob die DSGVO allein die Datenschutzbeauftragten berechtigt, Verstöße zu ahnden.

Dass Facebook mit seinem monierten "App-Zentrum" mit kostenlosen Spielen anderer Anbieter gegen den Datenschutz verstoßen habe, sei relativ eindeutig, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch am Donnerstag. (Az. I ZR 186/17).

Zumindest in der Version von 2012 stimmten Nutzer mit ihrem Klick auf "Sofort spielen" automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zu. Sie berechtigten, die Anwendungen auch zu posten - "Statusmeldungen, Fotos und mehr"./moe/DP/fba