KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ein E-Mail-Anbieter muss bei einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung auch die IP-Adressen der Nutzer übermitteln. Das gilt nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2018 auch dann, wenn der Dienstanbieter die IP-Adressen aus Datenschutzgründen nicht protokollieren will. Die 3. Kammer des Zweiten Senats nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines Diensteanbieters nicht zur Entscheidung an. (2 BvR 2377/16)

Der Beschwerdeführer hatte bei seinem E-Mail-Dienst mit einem besonders effektiven Schutz der Kundendaten geworben. Das Amtsgericht Stuttgart hatte 2016 wegen Ermittlungen im Zusammenhang mit Drogen und Kriegswaffen eine Telekommunikationsüberwachung von Verdächtigen angeordnet. Das Unternehmen gab an, die IP-Daten nicht zur Verfügung stellen zu können. Daraufhin setzte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest. In der Folge reichte das Unternehmen eine Verfassungsbeschwerde ein, weil es seine Grundrechte verletzt sah.

Nach Angaben der Verfassungsrichter ist ein Verstoß gegen Grundrechte nicht erkennbar. Paragraf 100a der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung sei verfassungskonform. Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes zur Berufsfreiheit befreie nicht von gesetzlichen Vorgaben, die einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege dienen./moe/DP/jha