KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Aufbau eines teilöffentlichen WLAN-Netzes des Internetanbieters Unitymedia mit Hilfe von Routern seiner Kunden ohne deren Zustimmung ist rechtlich möglicherweise in Ordnung. Das deutete der Vorsitzende Richter des zuständigen I. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Verhandlung am Donnerstag an. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Unitymedia streiten darüber, ob ein Widerspruchsrecht der Kunden ausreicht oder eine Zustimmung vorliegen muss. Ein Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden (Az: I ZR 23/18).

Unitymedia betreibt das Kabelnetz in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen und nutzt die Router, um neben dem passwortgeschützten WLAN der Kunden einen teilöffentlichen WLAN-Zugang zum Internet für seine anderen Kunden anzubieten. Darüber hatte das Unternehmen in einem Schreiben informiert und dabei über die Widerspruchsmöglichkeit aufgeklärt. Die Verbraucherschützer sehen darin eine unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik. Sie verlangen, dass Unitymedia nur bei Zustimmung in der beabsichtigten Weise auf die Router zugreift./moe/DP/mis