Hamburg, 26. Juni 2019 - Der Vorstand der Bijou Brigitte modische Accessoires AG hat beschlossen, in dem Zeitraum vom 27.06.2019 bis spätestens zum 17.06.2024 Aktien der Bijou Brigitte AG (ISIN DE0005229504, Inhaberaktien) im Gegenwert von bis zu 10.000.000,00 EUR zu den im Folgenden aufgeführten Bedingungen zurückzukaufen. Die Bijou Brigitte modische Accessoires AG macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 18.06.2019 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung eingetragenen Grundkapitals von 8.100.000,00 EUR Gebrauch. Die zurückerworbenen Aktien können zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 18.06.2019 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Sollte die derzeitige Ermächtigung zum Aktienerwerb durch eine ordentliche Hauptversammlung vor dem 17.06.2024 aufgehoben und durch eine neue ersetzt werden, kann das Aktienrückkaufprogramm auf Basis des neuen Ermächtigungsbeschlusses fortgesetzt werden.

Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch eine von der Gesellschaft beauftragte Bank, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien sowie das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Die Bank wird verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 08.03.2016 (EU-VO), die Vorgaben des Ermächtigungs-beschlusses der Hauptversammlung vom 18.06.2019 sowie sämtliche übrigen einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

Entsprechend Art. 3 Abs. 2 der EU-VO darf die Bank bei der Kaufpreisbestimmung nicht den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder des derzeit höchsten unabhängigen Gebots überschreiten. Maßgeblich ist der höhere Wert. Entsprechend Art. 3 Abs. 3 der EU-VO darf die Bank an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten zwanzig Börsentage vor dem Zeitpunkt des Erwerbs.

Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Bijou Brigitte AG die Geschäfte auf ihrer Website unter www.group.bijou-brigitte.com/investor-relations veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Hamburg, 26. Juni 2019

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Der Vorstand

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Fax: +49 (0) 40 / 602 64 09
E-Mail: ir@bijou-brigitte.com
wirtschaftspresse@bijou-brigitte.com

Bijou Brigitte AG veröffentlichte diesen Inhalt am 27 Juni 2019 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 26 Juni 2019 13:11:04 UTC.

Originaldokumenthttps://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/finanzkalender/aktienrueckkauf-27-06-2019

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