Vergütungsbericht der Webac Holding AG für das Geschäftsjahr 2023

Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands und der Aufsichtsrats- mitglieder der Webac Holding AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze des Vergütungs- systems für das vergangene Jahr.

Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.

Vorstandsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für den Vorstand der Webac Holding AG

Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 1 AktG)

Das derzeitige, vom Aufsichtsrat beschlossene und von der Hauptversammlung 2021 bestätigte Vergütungssystem für den Vorstand der Webac Holding AG soll dazu dienen, den Vorstand entsprechend seinem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Es sollen Anreize für die Unterstützung beim Auffinden eines passenden Unternehmens sowie für die anschließende Durchführung eines möglichen Reverse IPO gesetzt werden. Das Vorstands- vergütungssystem ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der Webac Holding AG.

Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an Unternehmens- größe und der Wertschöpfung auf alte Aktien der Webac Holding AG sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.

Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • einer Grundvergütung als Dienstleistungsvertrag auf Honorarbasis, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, zzgl. etwaiger anfallender Reisekosten, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird, sowie
  • einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich, im Falle der erfolgreichen Durchführung eines Reverse IPO mit 1 % auf die Wertschöpfung auf alte Aktien der Webac Holding AG sowie für die Hilfe bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reverse IPO auf 3 % der Wertschöpfung bemisst.

Der seit dem 01.10.2020 neu berufene Vorstand ist auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages auf Honorar-Basis für die AG tätig. Die fixe Grundvergütung beläuft sich auf monatlich 3 TEUR netto zzgl. etwaiger anfallender Reisekosten. Variable Bonusregelungen wurden für den Fall einer erfolg- reichen Durchführung eines Reverse IPO mit 1 % auf die Wertschöpfung der alten Webac Holding AG bemessen. Im Fall der Unterstützung beim Auffinden eines passenden Unternehmens für einen Reverse IPO erhöht sich der Bonus auf insgesamt 3 % der Wertschöpfung.

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Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung wie folgt zusammen:

Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung

Festvergütung

100 %

erfolgsabhängige Vergütung

0 %

Nebenleistungen

0 %

Gesamtvergütung

100 %

Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:

  • Für die Festvergütung wird ein Anteil an der jährlichen Maximalvergütung in Höhe von 100 % angesetzt, da diese regelmäßig gezahlt werden.
  • Der variable Vergütungsanteil im Verhältnis zur Festvergütung ist nur einmalig im Falle der erfolgreichen Durchführung eines Reverse IPO sowie für bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reverse IPO durch den Vorstand von Bedeutung.
  • Die Nebenleistungen werden in Höhe von 0% angesetzt, da keine Nebenleistungen verein- bart sind.

Methoden zur Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung

Maßgeblicher Faktor bei der erfolgsabhängigen Vergütung ist die Hilfe bei der Durchführung des Reverse IPO ggf. in Verbindung mit der Auffindung des richtigen Unternehmens für den Reverse IPO. Für die Durchführung beträgt die Vergütung 1 % von der Wertschöpfung auf alle alten Aktien der Webac Holding AG sowie darüber hinaus für die Hilfe bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reverse IPO in Höhe von 3 % der Wertschöpfung.

Maximalvergütung

Es wurde keine Maximalvergütung vereinbart.

Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable Vergütungskomponente ist nach erfolgreicher Durchführung des Reverse IPO vorgesehen.

Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung

Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Die grundsätzliche Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem Bestellungszeitraum.

Der Vertrag mit dem Vorstand Herrn Konrad Steinert hat eine Laufzeit bis zum 30.09.2024.

Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen angepasst werden.

Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem Anpassungs- bedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund.

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Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individu- ellen Verträge mit dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vereinbart.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Verein- barungen. Dem Aufsichtsrat liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unter- nehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.

Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen. Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.

Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut der Hauptver- sammlung vorgelegt.

Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023

Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht verwendeten Begrifflichkeiten "gewährt" und "geschuldet" erläutert.

Gewährt

Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zuflusszeitpunkt jener festgelegt, in dem die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die gewährte Vergütung der für das zu berichtende Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistung zustehende Vergütung.

Geschuldet

Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, die fällig, jedoch noch nicht erfüllt und damit in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.

Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird als Ertragskennziffer das Konzernergebnis vor Steuern (EBIT) festgelegt.

Vergütung der Arbeitnehmer

Eine Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 AktG Abs. 1 AktG unterbleibt, da der Konzern nur eine Mitarbeiterin in Teilzeit beschäftigt.

3

Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands in den Geschäftsjahren 2023 und 2022

Konrad Steinert

Konzern-

ergebnis

2023

Gewährte

Geschuldete

Vergütung

Vergütung

Gesamtvergütung

TEUR

TEUR

2023

37

0

Festvergütung 2023

TEUR

TEUR

37

0

TEUR

Nebenleistungen

TEUR

TEUR

-26

2023

0

0

Variable Vergütung

TEUR

TEUR

2023

0

0

Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Gesamtvergütung an den Vorstand Herr Steinert besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Der angegebene Wert liegt dabei dem Honorar des Vorstands zugrunde. Da im Geschäftsjahr 2023 kein Reverse IPO durchgeführt wurde, entfällt der Anspruch auf die nach den Verträgen vereinbarte variable Vergütung.

Zum Vergleich mit dem Vorjahr findet sich nachstehend eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022.

Konrad Steinert

Konzern-

ergebnis

2022

Gewährte

Geschuldete

Vergütung

Vergütung

Gesamtvergütung

TEUR

TEUR

2022

37

0

Festvergütung 2022

TEUR

TEUR

37

0

TEUR

Nebenleistungen

TEUR

TEUR

-1.403

2022

0

0

Variable Vergütung

TEUR

TEUR

2022

0

0

Auch die für das Geschäftsjahr 2022 gewährte Gesamtvergütung an den Vorstand Herr Steinert bestand ausschließlich aus einer Festvergütung. Da auch im Geschäftsjahr 2022 kein Reverse IPO durchgeführt wurde, entfiel der Anspruch auf die damit verknüpfte variable Vergütung.

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Vertikalvergleich über die gewährte Vergütung des Vorstands und die Ertragsentwicklung der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2020 bis 2023 (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)

Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut. Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2023 und dem Vorjahr 2022, zwischen dem Jahr 2022 und dem Jahr 2021 sowie dem Jahr 2021 und dem Jahr 2020 beschränkt. Da nur eine Mitarbeiterin im Konzern auf Teilzeitbasis angestellt ist, entfällt der Vertikalvergleich in Bezug auf die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer.

Vertikalvergleich

Veränderung

Veränderung

Veränderung

2023 zu 2022

2022 zu 2021

2021 zu 2020

Zum 31.12.

Konrad Steinert

+0,8 %

-2,6 %

+0,0 %

Ertragskennziffern

Konzernergebnis

+98,1%

-510,0%

-15,00%

Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2023 gewährten Vergütungskomponenten an der für die einzelnen Vorstandsmitglieder gewährten Gesamtvergütung:

Konrad Steinert

Relativer Anteil der gewährten

Zuwendungen

Festvergütung 2023

100,0%

Nebenleistungen 2023

0%

Kurzfristige variable Vergütung

0%

2023

Langfristige variable Vergütung

0%

2023

Gesamtvergütung 2023

100%

Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG

Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der Webac Holding AG und die konkrete Darstellung der geschuldeten und gewährten Vergütung im Jahr 2023 - mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung - wird nachfolgend auf die zusätzlichen Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.

Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)

Eine Vergütung des Vorstands in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.

Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)

Im Geschäftsjahr 2023 wurde keine variable Vergütung gewährt, eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen.

Abweichungen vom Vergütungssystems des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 5 AktG)

Eine Abweichung von dem vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung 2022 bestätigten Vergütungssystem des Vorstands ist im zurückliegenden Jahr nicht erfolgt.

5

Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 (§ 162 Absatz 1, Nr. 6 AktG)

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems gemäß § 120a Absatz 4 AktG wird dem Grunde nach berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat den Vorschlag des neuen Vergütungssystems für den Vorstand am 28.05.2021 bei einer Stimmabgabe für 225.201 Aktien mit 215.985 Ja-Stimmen gegen 9.216 Nein-Stimmen in der Hauptversammlung vom 08.07.2021 ange- nommen. Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung erfolgte keine Anpassung des Vergütungssystems und der konkreten Vergütungsvereinbarungen mit dem Vorstand.

Einhaltung festgelegte Maximalvergütung des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 7 AktG)

Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Gesamtvergütung beträgt für den Vorstand Herr Steinert 37 TEUR. Es wurde keine für den Vorstand geltende Maximalvergütung festgelegt.

Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)

Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder gewährt worden.

Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)

Im Geschäftsjahr 2023 hat der Vorstand seine Tätigkeit nicht vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)

Im Geschäftsjahr 2023 hat der Vorstand seine Tätigkeit nicht regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)

Für das Geschäftsjahr 2023 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Aufsichtsratsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Aufsichtsratvergütung für die Aufsichtsrats- mitglieder der Webac Holding AG

Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der Webac Holding AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Webac Holding AG besteht nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 08.07.2021 ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der Webac Holding AG gewährleistet werden. Da der Vorsitz des Aufsichtsrats mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.

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Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Haupt- versammlung Beschluss gefasst. Hierbei kann die Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.

Eine solche Bestätigung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung am 08.07.2021 beschlossen.

Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung

Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.

a. Grundvergütung

Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der Webac Holding AG beträgt

4 TEUR.

b. Funktionszuschlag

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 8 TEUR. Der stellvertretende Vorsitzende erhält 6 TEUR. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprech- partner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.

Fälligkeit

Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 mit Ablauf der Hauptversammlung 2023 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2023 mit Blick auf die Hauptversammlung 2024.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats existieren nicht.

7

Geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den Geschäftsjahren 2023 und 2022

Übersicht geschuldete Vergütung (Grundvergütung und Funktionszuschlag)

John Gajland

Dr. Tilmann

Christoph

Konzern-

(AR-Vorsitz)

Steinert

Walbrecht

Ergebnis

(stv. AR-

Vorsitz)

Gesamt-

8 TEUR

6 TEUR

4 TEUR

vergütung 2023

100%

50%

0%

Feste Vergütung

4 TEUR

4 TEUR

4 TEUR

TEUR

2023

100%

100%

100%

-26

Funktionszuschlag/

4 TEUR

2 TEUR

0 TEUR

Sitzungsgeld 2023

100%

50%

0%

Gesamt-

8 TEUR

6 TEUR

4 TEUR

vergütung 2022

100%

50%

0%

Feste Vergütung

4 TEUR

4 TEUR

4 TEUR

TEUR

2022

100%

100%

100%

-1.403

Funktionszuschlag/

4 TEUR

2 TEUR

0 TEUR

Sitzungsgeld 2022

100%

50%

0%

Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beläuft sich auf insgesamt 18 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herrn John Gajland 8 TEUR, auf Herrn Dr. Tilmann Steinert 6 TEUR und auf Herrn Christoph Walbrecht 4 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für Herrn Walbrecht lediglich aus einem festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhalten Herr Gajland einen Zuschlag in Höhe von 100 % und Herr Dr. Steinert in Höhe von 50 % funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung in Höhe von 4 bzw. 2 TEUR.

Die im Jahr 2023 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, entsprach aufgrund der vorstehend beschriebenen Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung der für das Jahr 2022 geschuldeten Vergütung.

Vertikalvergleich über die geschuldete Gesamtvergütung des Aufsichtsrats in den Geschäfts- jahren 2020 bis 2023

Für den Vergleich der geschuldeten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden. Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2023 und dem Vorjahr 2022, zwischen dem Jahr 2022 und dem Jahr 2021 sowie dem Jahr 2021 und dem Jahr 2020 beschränkt. Analog zum Vertikalvergleich des Vorstands wird auch hier kein Vergleich mit der durchschnittlichen Belegschaft vorgenommen, da der Konzern nur eine Mitarbeiterin auf Teilzeitbasis beschäftigt.

Vertikalvergleich

Veränderung

Veränderung

Veränderung

2023 zu 2022

2022 zu 2021

2021 zu 2020

Zum 31.12.

John Gajland

0%

0 %

0 %

Dr. Tilmann Steinert

0%

0 %

0 %

Christoph Walbrecht

0%

0 %

0 %

Ertragskennziffern

Konzernergebnis

+98,1 %

-510 %

-15 %

Die geschuldete Aufsichtsratvergütung hat sich im Geschäftsjahr 2023 gegenüber den Vorjahren nicht verändert. Dies erfolgte im Rahmen des von der Verwaltung vorgelegten und durch die Hauptversamm- lung beschlossenen Aufsichtsratsvergütungssystems.

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Webac Holding AG published this content on 29 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 29 April 2024 15:45:51 UTC.