Webac Holding Aktiengesellschaft

München

ISIN DE0008103102

WKN 810310

Eindeutige Kennung des Ereignisses: RKB082022oHV

Einladung und Tagesordnung

zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 5. August 2022, um 14.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, im Mariott Courtyard München, Schwanthalerstraße. 37, 80336 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

  1. Tagesordnung
    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum Geschäftsjahr 2021, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
      Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 26. April 2022 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.
      Jahresabschluss und Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Vorstands mit den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Webac Holding Aktiengesellschaft, Rosenheimer Str. 12, 81669 München, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://webac-ag.com/hauptversammlung.html sowie während der Hauptversammlung zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
    2. Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglied des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
    4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstraße 1 a, 61352 Bad Homburg, zum neuen Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
    5. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
      Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den nachfolgend wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021 erstellten und von dem Abschlussprüfer Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstraße 1 a, 61352 Bad Homburg, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Webac Holding Aktiengesellschaft vor und schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
      "Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Webac Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt."
      Vergütungsbericht der Webac Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2021
      Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder der Webac Holding AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze des Vergütungssystems für das vergangene Jahr.
      Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.
100%
0%
0%
100%

Vorstandsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für den Vorstand der Webac Holding AG Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 1 AktG)

Das derzeitige, vom Aufsichtsrat beschlossene und von der Hauptversammlung 2021 bestätigte Vergütungssystem für den Vorstand der Webac Holding AG soll dazu dienen, den Vorstand entsprechend seinem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Es sollen Anreize für die Unterstützung beim Auffinden eines passenden Unternehmens sowie für die anschließende Durchführung eines Reversed-IPO gesetzt werden. Das Vorstandsvergütungssystem ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der Webac Holding AG.

Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an Unternehmensgröße und der Wertschöpfung auf alte Aktien der Webac Holding AG sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.

Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • einer Festvergütung als Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, zzgl. etwaiger anfallender Reisekosten, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird
    sowie
  • einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich, im Falle der erfolgreichen Durchführung eines Reversed-IPO mit 1 % auf die Wertschöpfung auf alte Aktien der Webac Holding AG sowie für die Hilfe bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reversed-IPO auf 3 % der Wertschöpfung bemisst.

Der seit dem 01.10.2020 neu berufene Vorstand ist auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages auf Honorar-Basis für die AG tätig. Die fixe Grundvergütung beläuft sich auf monatlich 3 TEUR netto zzgl. etwaiger anfallender Reisekosten. Variable Bonusregelungen wurden für den Fall einer erfolgreichen Durchführung eines Reversed-IPO mit 1 % auf die Wertschöpfung der alten Webac Holding AG bemessen. Im Fall der Unterstützung beim Auffinden eines passenden Unternehmens für den Reversed IPO erhöht sich der Bonus auf insgesamt 3 % der Wertschöpfung.

Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung wie folgt zusammen:

Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen

Maximalvergütung

Festvergütung

erfolgsabhängige Vergütung

Nebenleistungen

Gesamtvergütung

Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:

  • Für die Festvergütung wird ein Anteil an der jährlichen Maximalvergütung in Höhe von 100% angesetzt, da diese regelmäßig gezahlt werden.
  • Der variable Vergütungsanteil im Verhältnis zur Festvergütung ist nur einmalig im Falle der erfolgreichen Durchführung eines Reversed-IPO sowie für bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reversed-IPO durch den Vorstand von Bedeutung.
  • Die Nebenleistungen werden in Höhe von 0% angesetzt, da keine Nebenleistungen vereinbart sind.

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Daten zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen des Unternehmens, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem herzustellen.

Methoden zur Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung

Maßgeblicher Faktor bei der erfolgsabhängigen Vergütung ist die Hilfe bei der Durchführung des Reversed IPO ggf. in Verbindung mit der Auffindung des richtigen Unternehmens für den Reversed-IPO. Für die Durchführung beträgt die Vergütung 1% von der Wertschöpfung auf alle alten Aktien der Webac Holding AG sowie darüber hinaus für die Hilfe bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reversed-IPO in Höhe von 3% der Wertschöpfung.

Maximalvergütung

Es wurde keine Maximalvergütung vereinbart.

Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable Vergütungskomponente ist nach erfolgreicher Durchführung des Reversed-IPO vorgesehen.

Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung

Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Die grundsätzliche Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem Bestellungszeitraum.

Der Vertrag mit dem Vorstand Herrn Konrad Steinert eine Laufzeit bis zum 30.09.2022.

Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen angepasst werden.

Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund.

Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vereinbart.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.

Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen. Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.

Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut der Hauptversammlung vorgelegt.

Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht verwendeten Begrifflichkeiten "gewährt" und "geschuldet" erläutert.

Gewährt

Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zuflusszeitpunkt jener festgelegt, in dem die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die gewährte Vergütung der für das zu berichtende Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistung zustehende Vergütung.

Geschuldet

Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, die fällig, jedoch noch nicht erfüllt und damit in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.

Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird als Ertragskennziffer das Konzernergebnis vor Steuern (EBIT) festgelegt.

Vergütung der Arbeitnehmer

Eine Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 AktG Abs. 1 AktG unterbleibt, da der Konzern nur eine Mitarbeiterin in Teilzeit beschäftigt.

Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Konrad Steinert

Konzern-

ergebnis

2021

Gewährte

Geschuldete

Vergütung

Vergütung

Gesamtvergütung

TEUR

TEUR

2021

38

0

Festvergütung 2021

TEUR

TEUR

38

0

TEUR

Nebenleistungen 2021

TEUR

TEUR

-230

0

0

Variable Vergütung

TEUR

TEUR

2021

0

0

Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung an den Vorstand Herr Steinert besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Der angegebene Wert liegt dabei den Bruttogehältern des Vorstands zugrunde. Da im Jahr 2021 kein Reversed - IPO durchgeführt wurde, entfällt der Anspruch auf die nach den Verträgen vereinbarte variable Vergütung.

Zum Vergleich mit dem Vorjahr findet sich nachstehend eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2020.

Konrad Steinert

Michael J. Jürgensen

Konzern-

(ab 01. Oktober 2020)

(bis 30. September 2020)

ergebnis

2020

Gewährte

Geschuldete

Gewährte

Geschuldete

Vergütung

Vergütung

Vergütung

Vergütung

Gesamtvergütung

TEUR

TEUR

TEUR

TEUR

2020

10

0

49

0

Festvergütung 2020

TEUR

TEUR

TEUR

TEUR

10

0

49

0

TEUR

Nebenleistungen 2020

TEUR

TEUR

TEUR

TEUR

-200

0

0

0

0

Variable Vergütung

TEUR

TEUR

TEUR

TEUR

2020

0

0

0

0

Auch die für das Geschäftsjahr 2020 gewährte Gesamtvergütung an den Vorstand besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Der angegebene Wert liegt dabei den Bruttogehältern des ehemaligen Vorstandes Herr Jürgensen bzw. dem Honorar für den neuen Vorstand Herr Steinert zugrunde. Da im Jahr 2020 kein Reversed-IPO durchgeführt wurde, entfällt der Anspruch auf die nach den Verträgen vereinbarte variable Vergütung

Vertikalvergleich über die gewährte Vergütung des Vorstands und die Ertragsentwicklung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 und Vorjahr (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)

Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden. Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr 2020 beschränkt. Da nur eine Mitarbeiterin im Konzern auf Teilzeitbasis angestellt ist, entfällt der Vertikalvergleich in Bezug auf die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer.

Vertikalvergleich

Veränderung 2021zu 2020

Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder

Konrad Steinert

+0,0%

Ertragskennziffern

Konzernergebnis-15,00%

Im Vergleich zur Vorstandsvergütung 2020 hat sich die Vergütung für das Vorstandsmitglied Herr Steinert nicht verändert. Die Ertragskraft des Unternehmens hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 15,00% verschlechtert.

Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2021 gewährten Vergütungskomponenten an der für die einzelnen Vorstandsmitglieder gewährten Gesamtvergütung:

Konrad Steinert

Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen

Festvergütung 2021

100,0%

Nebenleistungen 2021

0%

Kurzfristige variable Vergütung 2021

0%

Langfristige variable Vergütung 2021

0%

Gesamtvergütung 2021

100%

Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG

Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der Webac Holding AG und die konkrete Darstellung der geschuldeten und gewährten Vergütung im Jahr 2021 - mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung - wird nachfolgend auf die zusätzlichen Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.

Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)

Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.

Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 wurde keine variable Vergütung gewährt, eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen.

Abweichungen vom Vergütungssystems des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 5 AktG)

Eine Abweichung von dem vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung 2021 bestätigten Vergütungssystem des Vorstands ist im zurückliegenden Jahr nicht erfolgt.

Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 (§ 162 Absatz 1, Nr. 6 AktG)

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems gemäß § 120a Absatz 4 AktG wird dem Grunde nach berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat den Vorschlag des neuen Vergütungssystems für den Vorstand am 28.05.2021 bei einer Stimmabgabe für 225.201 Aktien mit 215.985 Ja-Stimmen gegen 9.216 Nein-Stimmen in der Hauptversammlung vom 08.07.2021 angenommen. Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung erfolgten keine Anpassung des Vergütungssystems und keine Anpassung der konkreten Vergütungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern.

Einhaltung festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 1, Nr. 7 AktG)

Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung beträgt für den Vorstand Herr Steinert 38 TEUR. Es wurde keine für den Vorstand geltende Maximalvergütung festgelegt.

Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)

Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder zugesagt oder gewährt worden.

Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 hat der Vorstand seine Tätigkeit nicht vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 hat der Vorstand seine Tätigkeit nicht regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)

Für das Geschäftsjahr 2021 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Aufsichtsratsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Aufsichtsratvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der Webac Holding AG

Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der Webac Holding AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Webac Holding AG besteht nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 08.07.2021 ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der Webac Holding AG gewährleistet werden. Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.

Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Hierbei kann die Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.

Eine solche Bestätigung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung am 08.07.2021 beschlossen.

Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung

Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.

  1. Grundvergütung

Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der Webac Holding AG beträgt

4 TEUR.

b. Funktionszuschlag

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 8 TEUR. Der stellvertretende Vorsitzende erhält 6 TEUR.

Um den Rest dieser Noodl zu lesen, rufen Sie bitte die Originalversion auf, und zwar hier.

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Webac Holding AG published this content on 24 June 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 24 June 2022 04:35:03 UTC.