2024

Erklärung zur Unternehmensführung des Uzin Utz Konzerns

Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat haben im März 2024 eine aktualisierte Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben. Die gemäß § 161 AktG notwendige Begründung der Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex ist in der Entsprechenserklärung, die Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung ist, enthalten.

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Uzin Utz SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Uzin Utz SE haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 27. März 2024 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 ("Kodex") im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der Uzin Utz SE erklären, dass den Empfehlungen des Kodex mit den folgenden Ausnahmen zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats (C.1 / C.4 / C.7 / C.10 des Kodex) entsprochen wurde und wird:

Der Aufsichtsrat hat für den Anteil von Frauen im Aufsichtsrat Zielgrößen festgelegt. Im Übrigen sieht er davon ab, konkrete Ziele für seine Zusammensetzung zu benennen oder ein Kompetenzprofil zu erarbeiten, da ihm dies die notwendige Flexibilität bei der Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat nehmen würde. Im Vordergrund stehen vielmehr die professionelle Beratung und Überwachung des Managements. Hierzu können Aufsichtsratsmitglieder insbesondere auch dann geeignet sein, wenn sie die Kriterien für eine Unabhängigkeit im Sinne der Empfehlungen C.7 und C.8 des Kodex nicht erfüllen. Die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des Aufsichtsratsvorsitzenden sind nach den Kriterien des Kodex nicht als unabhängig von der Uzin Utz SE bzw. dem Vorstand anzusehen. Die Gründe hierfür liegen in der besonderen Aktionärsstruktur der Uzin Utz SE sowie dem damit verbundenen Charakter der Gesellschaft als börsennotiertes Familienunternehmen.

Der Aufsichtsrat orientiert sich bei seinen Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern neben den gesetzlichen Vorschriften überwiegend an der

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fachlichen und persönlichen Eignung der Kandidaten sowie an sachgerechten - die Funktion des Aufsichtsrats fördernden - Zweckmäßigkeitserwägungen. Hierzu gehört beispielsweise die Zugehörigkeit von Mitgliedern, die einschlägige unternehmerische Erfahrungen aufweisen. Ebenso vergewissert sich der Aufsichtsrat bei den jeweiligen Kandidaten, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Daher kann mit Ausnahme der Angaben zur Frauenquote in der Erklärung zur Unternehmensführung auch nicht in Form einer Qualifikationsmatrix über den Umsetzungsstand konkreter Ziele oder des Kompetenzprofils berichtet werden.

Im Hinblick auf das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Rainer Kögel wird schließlich erklärt, dass er Funktionen in mehr als fünf Aufsichts- und Beiratsgremien wahrnimmt. Die Mandate, die im Geschäftsbericht der Uzin Utz SE im Einzelnen aufgeführt sind, bestehen überwiegend in freiwillig eingerichteten Gremien und − mit Ausnahme der Uzin Utz SE − nicht bei börsennotierten Gesellschaften.

Insgesamt sind sie vom zeitlichen Umfang nur eingeschränkt mit dem Mandat bei der Uzin Utz SE vergleichbar, so dass die vorstehende Abweichung vorsorglich erklärt wird.

Uzin Utz SE, Ulm, im März 2024

Für den Vorstand:

Für den Aufsichtsrat:Christian Richter

Dr. H. Werner Utz (Vorsitzender)

Julian Utz

Philipp Utz

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Uzin Utz SE published this content on 27 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 28 March 2024 08:15:06 UTC.