Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der

Swiss Steel Holding AG

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Datum

Donnerstag, 4. April 2024

Dauer

14:30 bis 15:38 Uhr

Ort

Restaurant Steeltec, Werkstrasse 7, 6020 Emmenbrücke

Vorsitz

Jens Alder, Präsident des Verwaltungsrats

Protokoll

Ludwina Tomas-Ariaans, Sekretärin des Verwaltungsrats

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Traktanden

  1. Kapitalherabsetzung durch Nennwertreduktion
  2. Ordentliche Kapitalerhöhung
  3. Statutenänderung betreffend das Nominierungsrecht für die Wahl in den Verwaltungsrat
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Traktandum 1: Kapitalherabsetzung durch Nennwertreduktion

Antrag des Verwaltungsrats: Der Verwaltungsrat beantragt, das Aktienkapital der Gesellschaft wie folgt herabzusetzen:

  1. Das Aktienkapital mit einem Nennwert von CHF 458'828'620.65 wird um CHF 214'120'022.97 auf CHF 244'708'597.68 herabgesetzt.
  2. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Herabsetzung des Nennwerts aller 3'058'857'471 ausstehenden Namenaktien von bisher je CHF 0.15 auf neu je CHF 0.08.
  3. Der gesamte Herabsetzungsbetrag wird in die gesetzliche Kapitalreserve gebucht.
  4. Artikel 3 Ziffer 1 der Statuten wird wie folgt geändert:

Bisherige Version

Neue Version

Art. 3

Art. 3

1. Das Aktienkapital der Gesellschaft

1. Das Aktienkapital der Gesellschaft

beträgt Fr. 458'828'620.65 und ist

beträgt Fr. 244'708'597.68 und ist

eingeteilt in 3'058'857'471

eingeteilt in 3'058'857'471

Namenaktien von je Fr. 0.15

Namenaktien von je Fr. 0.08

Nennwert. Es ist voll liberiert.

Nennwert. Es ist voll liberiert.

Absatz 2 gilt unverändert weiter.

Absatz 2 gilt unverändert weiter.

Die übrigen Statutenbestimmungen gelten, vorbehältlich der Annahme der Anträge in den nachfolgenden Traktanden, unverändert weiter.

5. Die Kapitalherabsetzung durch Nennwertreduktion gemäss diesem Traktandum 1 erfolgt im Sinn von Art. 653q OR gleichzeitig mit der unter Traktandum 2 beantragten ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals und ist gleichzeitig mit dieser im Handelsregister anzumelden.

Beschluss: Der Antrag des Verwaltungsrats wird mit der gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Statuten erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2'524'241'728 (99.78%) Ja-Stimmen, bei 5'487'162 (0.22%) Nein- Stimmen, angenommen.

Traktandum 2: Ordentliche Kapitalerhöhung

Antrag des Verwaltungsrats: Der Verwaltungsrat beantragt der ausserordentlichen Generalversammlung nach Annahme der Kapitalherabsetzung durch Nennwertreduktion gemäss Traktandum 1 hiervor die Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung wie folgt:

  1. Das Aktienkapital wird durch die Ausgabe von 3'101'000'000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.08 zum Ausgabebetrag von je CHF 0.0925 um nominal
    CHF 248'080'000.00 erhöht. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Kapitalerhöhung im gesamten Umfang des gezeichneten Kapitals durchzuführen.
  2. Die neu auszugebenden Namenaktien sind mit Eintrag der Kapitalerhöhung im Handelsregister dividendenberechtigt. Die Stimmrechte der neu auszugebenden Namenaktien entstehen mit Eintragung der Namenaktien im Aktienregister der Gesellschaft.
  3. Die neu auszugebenden Namenaktien haben keine Vorrechte und es werden keine besonderen Vorteile eingeräumt.
  4. Die Einlagen für sämtliche neu auszugebenden Namenaktien sind in Geld zu leisten.

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  1. Die neuen Namenaktien unterliegen den Eintragungsbeschränkungen gemäss Art. 4 der Statuten.
  2. Das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre wird materiell gewahrt. Zur Durchführung der Kapitalerhöhung werden die neu auszugebenden Namenaktien von der beauftragen UBS AG aufgrund eines Festübernahmevertrages gezeichnet und den bisherigen Aktionären zur Zeichnung angeboten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Modalitäten für die Ausübung der und im Zusammenhang mit den Bezugsrechten festzulegen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte werden vom Verwaltungsrat im Interesse der Gesellschaft zugeteilt, etwa an die bestehende Aktionärin BigPoint Holding AG, die sich verpflichtet hat, sämtliche neu auszugebende Namenaktien zum Ausgabebetrag zu erwerben.
  3. Der Verwaltungsrat soll die Kapitalerhöhung durchführen und sie zusammen mit der Kapitalherabsetzung gemäss Traktandum 1 hiervor beim Handelsregisteramt eintragen lassen, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist für die Durchführung von Kapitalerhöhungen.

Beschluss: Der Antrag des Verwaltungsrats wird mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2'524'665'867 (99.79%) Ja-Stimmen, bei 5'299'201 (0.21%) Nein-Stimmen, angenommen.

Traktandum 3: Statutenänderung betreffend das Nominierungsrecht für die Wahl in den Verwaltungsrat

Antrag des Verwaltungsrats: Der Verwaltungsrat beantragt der ausserordentlichen Generalversammlung unter der Bedingung der Annahme der Kapitalerhöhung gemäss Traktandum 2 hiervor, Art. 11 Ziffern 5, 7 und 8 der bisherigen Statuten wie folgt zu ändern und Art. 11 Ziffer 6 der bisherigen Statuten ersatzlos zu streichen:

Bisherige Version

Neue Version

Art. 11

Art. 11

5. Aktionäre, die allein oder in gemeinsamer

5. Aktionäre, die allein oder in gemeinsamer

Absprache 17,5% oder mehr des

Absprache 10% oder mehr des

Aktienkapitals und der Stimmrechte der

Aktienkapitals und der Stimmrechte der

Gesellschaft halten, sind berechtigt, eine

Gesellschaft halten, sind berechtigt, eine

Person zur Wahl als Mitglied des

Person zur Wahl als Mitglied des

Verwaltungsrats zu nominieren.

Verwaltungsrats zu nominieren.

6. Aktionäre, die allein oder in gemeinsamer

[bisherige Ziffer 6 gestrichen]

Absprache 35% oder mehr des

Aktienkapitals und der Stimmrechte der

Gesellschaft halten, sind berechtigt, zwei

Personen zur Wahl als Mitglieder des

Verwaltungsrats zu nominieren.

7. Das Recht zur Nominierung einer Person

6. Das Recht zur Nominierung einer Person zur

zur Wahl als Mitglied des Verwaltungsrats

Wahl als Mitglied des Verwaltungsrats

gemäss den vorstehenden Ziffern 5 bzw.

gemäss der vorstehenden Ziffer 5 dieses

6 dieses Artikels bzw. zur Abwahl einer

Artikels bzw. zur Abwahl einer aufgrund

aufgrund einer solchen Bestimmung

einer solchen Bestimmung nominierten und

nominierten und gewählten Person als

gewählten Person als Mitglied des

Mitglied des Verwaltungsrats muss

Verwaltungsrats muss innerhalb der Frist

innerhalb der Frist gemäss Art. 5 Ziff. 4

gemäss Art. 5 Ziff. 4 der Statuten ausgeübt

der Statuten ausgeübt werden. Der

werden. Der Verwaltungsrat kann

Verwaltungsrat kann Ausnahmen von

Ausnahmen von dieser Frist bewilligen.

dieser Frist bewilligen.

8. Die Mehrheit des Verwaltungsrats soll

7. Die Mehrheit des Verwaltungsrats soll aus

aus Mitgliedern bestehen, die von

Mitgliedern bestehen, die von sämtlichen

sämtlichen Aktionären unabhängig sind,

Aktionären unabhängig sind, die allein oder

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die allein oder in gemeinsamer Absprache 17.5% oder mehr des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft halten, wobei eine Person als unabhängig gilt, wenn sie in keinem Mandats- , Arbeits- und anderem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem betreffenden Aktionär, dessen Konzerngesellschaften und dessen beherrschenden Gesellschaftern steht, weder direkt noch indirekt an einem der genannten beteiligt oder wirtschaftlich berechtigt ist, und in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem betreffenden Aktionär bzw. einer an diesem direkt oder indirekt beteiligten oder wirtschaftlich berechtigten Person steht. Das Recht zur Nominierung gemäss den vorstehenden Ziffern 5 und 6 dieses Artikels und die Wahl der entsprechend nominierten Personen durch die Generalversammlung wird durch diese Ziffer 8 nicht beschränkt. Der Verwaltungsrat hat die Bestimmung gemäss dieser Ziffer 8 bei seiner Antragsstellung an die Generalversammlung zu beachten. Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nach der Wahl durch die Generalversammlung oder aufgrund des Ausscheidens bzw. der Abwahl von Mitgliedern nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieser Ziffer 8, so hat der Verwaltungsrat an der nächsten ordentlichen Generalversammlung die Wahl zusätzlicher unabhängiger Mitglieder in den Verwaltungsrat vorzuschlagen.

Ziffern 1 bis 4 geltend unverändert weiter.

in gemeinsamer Absprache 10% oder mehr des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft halten, wobei eine Person als unabhängig gilt, wenn sie in keinem Mandats- , Arbeits- und anderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem betreffenden Aktionär, dessen Konzerngesellschaften und dessen beherrschenden Gesellschaftern steht, weder direkt noch indirekt an einem der genannten beteiligt oder wirtschaftlich berechtigt ist, und in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem betreffenden Aktionär bzw. einer an diesem direkt oder indirekt beteiligten oder wirtschaftlich berechtigten Person steht. Das Recht zur Nominierung gemäss der vorstehenden Ziffer 5 dieses Artikels und die Wahl der entsprechend nominierten Personen durch die Generalversammlung wird durch diese Ziffer 7 nicht beschränkt. Der Verwaltungsrat hat die Bestimmung gemäss dieser Ziffer 7 bei seiner Antragsstellung an die Generalversammlung zu beachten. Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nach der Wahl durch die Generalversammlung oder aufgrund des Ausscheidens bzw. der Abwahl von Mitgliedern nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieser Ziffer 7, so hat der Verwaltungsrat an der nächsten ordentlichen Generalversammlung die Wahl zusätzlicher unabhängiger Mitglieder in den Verwaltungsrat vorzuschlagen.

Ziffern 1 bis 4 gelten unverändert weiter.

Die übrigen Statutenbestimmungen bleiben, vorbehältlich der Annahme der Anträge in den übrigen Traktanden, unverändert.

Beschluss: Der Antrag des Verwaltungsrats wird mit der gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Statuten erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2'509'113'202 (99.27%) Ja-Stimmen, bei 18'484'499 (0.73%) Nein- Stimmen, angenommen.

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Traktandum 4: Statutenänderung betreffend Opting out

Wie in der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung vorbehalten, zieht der Verwaltungsrat den Antrag auf Einführung einer transaktionsspezifischen Opting out Bestimmung in die Statuten unter Traktandum 4 mangels Notwendigkeit zurück. Damit entfällt Traktandum 4.

Emmenbrücke, 4. April 2024

Jens Alder

Ludwina Tomas-Ariaans

Sig.

Sig.

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Präsident des Verwaltungsrats

Sekretärin des Verwaltungsrats

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Swiss Steel Holding AG published this content on 24 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 24 April 2024 10:10:55 UTC.