Vorstandsbericht

SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG

Klagenfurt, FN 109859h

Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 1b Satz 3 iVm §170 Abs 2 und

  • 153 Abs 4 AktG zu Punkt 5. der Tagesordnung der XXVII. ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2024
    (Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Veräußerung von gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien)

Zu Punkt 5. der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG vom 7.5.2024 stellen der Vorstand und der Aufsichtsrat folgenden Antrag:

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,

  1. die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 5.5.2022 zu widerrufen und gleichzeitig den Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG neuerlich dazu zu ermächtigen, innerhalb von 30 Monaten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag, somit ab dem 8.5.2024 bis zum 8.11.2026, eigene Aktien bis zu einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals zu erwerben (Gesamterwerbsvolumen), wobei der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert maximal 30 % unter und der höchste Gegenwert maximal 10 % über dem durchschnittlichen Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden drei Börsetage betragen darf. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen;
  2. den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag dieser Beschlussfassung die eigenen Aktien auf jede gesetzlich zulässige Art wieder zu veräußern, wobei der Vorstand ermächtigt ist, für die Veräußerung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts zu beschließen, wenn die eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland verwendet oder im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder Aktienoptionsprogramms an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gewährt werden; und
  3. den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne Nennwert ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Zum Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre bei Wiederveräußerung der gemäß § 65 Abs 1b Satz 3 AktG erworbenen eigenen Aktien:

Zu Punkt 5(b) der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 7.5.2024 soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß vorstehendem Beschlussvorschlag zur Wiederveräußerung eigener Aktien der Gesellschaft auf jede gesetzlich zulässige Art bzw. zur Veräußerung auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, wenn die eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland verwendet oder im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder Aktienoptionsprogramms an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder

Vorstandsbericht für die 27. ordentlichen Hauptversammlung 1/3

des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gewährt werden.

Auf die Veräußerung der eigenen Aktien ist grundsätzlich § 47a AktG anzuwenden, wonach die Gesellschaft alle Aktionäre gleich zu behandeln hat, wobei die Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot diesem Erfordernis genügt. Die Hauptversammlung kann den Vorstand jedoch auch zu einer anderen Art der Veräußerung ermächtigen. In diesem Fall bedarf der Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1b Satz 3 AktG iVm § 169 Abs 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.

Grundsätzlich muss gemäß § 153 Abs 1 AktG jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden (Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre). Die Ermächtigung kann vorsehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet (§ 65 Abs 1b Satz 3 iVm § 170 Abs 2 AktG). Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen (§ 65 Abs 1b Satz 3 iVm § 171 Abs 1 AktG).

Der Vorstand hat der Hauptversammlung diesen schriftlichen Bericht über den Grund für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zusammenhang mit einer Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 65 Abs 1b Satz 3 iVm § 170 Abs 2 und § 153 Abs 4 AktG vorzulegen.

Gegenständlich könnte der Vorstand in den im Beschlussvorschlag genannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf den Erwerb der gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien ausschließen. Dieser mögliche Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien liegt insbesondere aus den folgenden Gründen im Interesse der Gesellschaft:

  1. Bezugsrechtsausschluss zur Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland
    Der Vorstand führt im Rahmen seiner Akquisitionspolitik immer wieder Verhandlungen über den Erwerb von den in das strategische Konzept der Gesellschaft passenden Betrieben, Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen. Bei diesen Gesprächen haben Eigentümer ihr Interesse begründet, Betrieben, Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen nicht gegen Barzahlung an die Gesellschaft zu verkaufen, sondern sie als Gegenleistung ausschließlich oder zum Teil Aktien der Gesellschaft erhalten (z.B. Sacheinlage gegen Aktien der Gesellschaft). Eigene Aktien sollen daher auch als Gegenleistung verwendet werden können, um entweder Aktionäre (Gesellschafter) der jeweiligen Zielgesellschaften abzufinden und damit den Abfluss von Kapital zu vermeiden oder, wenn es der Veräußerer vorzieht anstelle von Bargeld Aktien der Gesellschaft zu erhalten, diesem solche zu gewähren.
    Die Verwendung der eigenen Aktien für diese Zwecke kann die Durchführung der Transaktion beschleunigen, da bestehende Aktien verwendet werden können und nicht erst im Wege einer Kapitalerhöhung neues Kapital geschaffen werden muss. Um auch diese Möglichkeit des Erwerbs von in das Konzept der Gesellschaft passenden Betrieben, Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen durch Ausgabe eigener Aktien als Gegenleistung wahrnehmen zu können, muss der Vorstand in der Lage und berechtigt sein, das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft auf die eigenen Aktien auszuschließen.
    Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann die Veräußerung der eigenen Aktien zeitnah und effektiv abgewickelt werden, was nicht nur im Interesse der Gesellschaft, sondern auch im Interesse der Aktionäre liegt. Die Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung einer strategischen Akquisition ist für die Gesellschaft auch deshalb vorteilhaft, weil der Finanzierungsbedarf für Akquisitionen reduziert werden kann und durch den Einsatz eigener Aktien die vorhandenen liquiden Mittel der Gesellschaft und somit auch den Aktionären erhalten werden kann.

Vorstandsbericht für die 27. ordentlichen Hauptversammlung 2/3

Der mögliche Bezugsrechtsausschluss bzw. die Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist verhältnismäßig, weil regelmäßig ein besonderes Interesse der Gesellschaft am Erwerb der in das Konzept der Gesellschaft passenden Betriebe, Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen besteht. Die Wahrung der Interessen der bestehenden Aktionäre ist dadurch sichergestellt, dass bei solchen Akquisitionen die Gewährung von Aktien im Verhältnis zum Unternehmenswert erfolgt.

  1. Bezugsrechtsausschluss zur Verwendung der eigenen Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder Aktienoptionsprogramms zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
    Die Notwendigkeit, eigene Aktien gegebenenfalls rasch und ohne Beeinflussung des Börsekurses zu erwerben, kann sich auch im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungs- oder Aktienoptionsprogrammen zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ergeben.
    Durch die Möglichkeit, die eigenen Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder Aktienoptionsprogramms an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben, besteht entsprechende Flexibilität, auch den vorgenannten Personenkreis durch entsprechende Beteiligungsprogramme Aktien der Gesellschaft zu gewähren, um Leistungsanreize oder größere Verbundenheit zum Unternehmen zu schaffen. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft, da dadurch die Mitarbeiter bzw. Organmitglieder der Unternehmensgruppe noch enger an das Unternehmen, in dem diese tätig sind, gebunden werden können.
    Durch die Beteiligung von Mitarbeitern bzw. Organmitgliedern besteht die Möglichkeit, diese am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren zu lassen. Dies entspricht auch den Gepflogenheiten anderer Aktiengesellschaften. Um auch diese Möglichkeit wahrnehmen zu können, muss der Vorstand in der Lage und berechtigt sein, das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre auf die eigenen Aktien auszuschließen.

Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt gemäß § 153 Abs 5 AktG einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes dar.

Zusammenfassung:

Die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbenen eigene Aktien der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Beschlussfassung auf jede gesetzlich zulässige Art bzw. eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen, wenn die eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland verwendet oder im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder Aktienoptionsprogramms an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gewährt werden, ist erforderlich, geeignet, angemessen und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und geboten.

Klagenfurt, April 2024

Der Vorstand:

Dipl.-Ing. Klaus Einfalt

Mag. János Váczi

Vorstandsbericht für die 27. ordentlichen Hauptversammlung 3/3

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