EINBERUFUNG

DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

DER STINAG STUTTGART INVEST AG

am 23. Mai 2023

ISIN DE 000 731 800 8

Wertpapier-Kenn-Nummer: 731800

Eindeutige Kennung des Ereignisses: STG052023oHV

Wir laden hiermit unsere

Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der STINAG Stuttgart Invest AG

am Dienstag, den 23. Mai 2023

um 10:00 Uhr (MESZ),

im Mozart-Saal des Kultur- & Kongresszentrums

Liederhalle

Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart

3

1

TAGESORDNUNG

der ordentlichen Hauptversammlung

der STINAG Stuttgart Invest AG, Stuttgart,

am Dienstag, den 23. Mai 2023, um 10.00 Uhr (MESZ)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie des Be- richtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrates werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Hauptver- sammlung vom Vorstand und der Bericht des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates erläutert.

2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von

36.309.389,47 Euro

a) einen Teilbetrag von 6.252.396,36 Euro

zur Ausschüttung

einer Dividende von 0,42 Euro je Stückaktie = 6.252.396,36 Euro

zu verwenden und

b) den verbleibenden Betrag in Höhe von 30.056.993,11 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehen-

de Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der

Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 113.342 eigenen

Aktien. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptver-

sammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entspre-

chend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbe-

schluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. Mai 2023, fällig.

4

3

Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstandes der STINAG Stuttgart Invest AG für

das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des Vorstandes der

STINAG Stuttgart Invest AG Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der STINAG Stuttgart Invest AG

für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates

der STINAG Stuttgart Invest AG Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss-

prüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

6 Satzungsänderung

  1. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung im Hinblick auf die Beschlussfassung des Auf- sichtsrats

Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats soll zur Klarstellung angepasst werden. Abwesende Aufsichtsrats- mitglieder sollen die Möglichkeit haben, durch schriftliche Stimmabgabe oder durch Zuschaltung per Video- konferenz ebenfalls an der Beschlussfassung teilnehmen können.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 10 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und an der Beschlussfassung min- destens drei Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschluss- fassung teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen las- sen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Sitzung teilnehmen, dass die Aufsichts- ratsmitglieder der Sitzung per Videokonferenz zugeschaltet sind und eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt. Als schriftliche Stimmabgabe im Sinne dieses Absatzes gilt auch eine durch ein anderes Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) übermittelte Stimmabgabe.

  1. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung im Hinblick auf die Beschlussfassung des Auf- sichtsrats in dringenden Fällen

Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats in dringenden Fällen soll zur Klarstellung angepasst werden. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Beschlussfassung in dringenden Fällen auch per E-Mail erfolgen kann.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 10 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

5

Attachments

Disclaimer

STINAG Stuttgart Invest AG published this content on 04 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 06 April 2023 10:23:02 UTC.