Fragerecht

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, bzw. deren Bevollmächtigte haben gemäß § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation, Fragen zu Angelegenheiten der Gesellschaft zu stellen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Fragen sind bis spätestens drei Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung, also bis spätestens Sonntag, dem 09. Juni 2024, 24:00 Uhr über die vorgesehene Eingabemaske im HV- Portal unter der Internetadresse unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, im Bereich "Hauptversammlung", dort "HV-Portal", einzureichen. Die notwendigen Zugangsdaten können der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung entnommen werden. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Des Weiteren behält sich die Gesellschaft vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich die Mitglieder ihrer Verwaltung durch die Veröffentlichung strafbar machen würden oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Die ordnungsgemäß eingereichten Fragen werden, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten, sämtlichen Aktionären zugänglich gemacht und werden durch den Vorstand der Gesellschaft bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Dienstag, dem 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) beantwortet. Die ordnungsgemäß eingereichten Fragen sowie die jeweiligen Antworten des Vorstands werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php veröffentlicht und werden bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.

Ab Beginn der Hauptversammlung können zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihre Nachfragen bzw. Fragen zu neuen Sachverhalten ausschließlich als Redebeitrag im Wege der Videokommunikation stellen.

  • 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG nach ihrer Wahl in einem Redebeitrag im Wege der Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter der Internetadresse https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort "HV-Portal", übermitteln können.
  • 131 Abs. 5 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen wer-den. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG nach ihrer Wahl in einem Redebeitrag im Wege der Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter der Internetadresse https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort "HV-Portal", übermitteln können. Es wird gewährleistet, dass ein im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal eingereichtes Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG während der Hauptversammlung direkt an den Notar zur Aufnahme in die Niederschrift weitergeleitet wird.

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