Anforderungsprofil für den Aufsichtsrat

  1. Grundlagen
    Nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Mit Blick auf die unterschiedlichen Vorgaben und Empfehlungen zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat der Aufsichtsrat der SFC Energy AG sein Anforderungsprofil wie nachfolgend ersichtlich ausgestaltet.
    Das Anforderungsprofil enthält neben (i) den wesentlichen gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen des DCGK zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch (ii) die Zielsetzungen des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und (iii) das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium im Sinne des DCGK sowie das Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat einschließlich der Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB.
  1. Anforderungsprofil
    1. Zielsetzung des Anforderungsprofils
      Der Aufsichtsrat strebt eine Zusammensetzung an, die jederzeit eine qualifizierte Kontrolle und Beratung des Vorstands gewährleistet. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine effektive Arbeit des Aufsichtsrats - und damit für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens - neben fachlichen und persönlichen Anforderungen auch Diversitätsaspekte voraussetzt. So vermeiden unterschiedliche Persönlichkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse "Gruppendenken", ermöglichen ganzheitlichere Betrachtungen und bereichern so die Arbeit des Aufsichtsrats. Dies trägt auch zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung bei. Die folgenden Zielsetzungen dienen insoweit als Leitlinie bei der langfristigen Nachfolgeplanung und der Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten und schaffen Transparenz im Hinblick auf die wesentlichen Besetzungskriterien. Hierbei berücksichtigt der Aufsichtsrat unter anderem auch die unternehmensspezifische Situation, den Unternehmensgegenstand, die konkrete Größe der Gesellschaft und den Anteil der internationalen Geschäftstätigkeit.
    2. Anforderungen an die einzelnen Mitglieder
      1. Allgemeine Anforderungen
        Jedes Aufsichtsratsmitglied soll aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen in der Lage sein, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in einem international tätigen, börsennotierten Unternehmen wahrzunehmen und das Ansehen der SFC Energy AG in der Öffentlichkeit zu wahren. Im Hinblick darauf sollte jedes Aufsichtsratsmitglied folgende Anforderungen erfüllen:
        • hinreichende Sachkenntnis, d.h. die Fähigkeit, die normalerweise im Aufsichtsrat anfallenden Aufgaben wahrzunehmen;
        • Leistungsbereitschaft, Integrität und Persönlichkeit;
        • allgemeines Verständnis des Geschäfts der SFC Energy AG, einschließlich des Marktumfelds und der Kundenbedürfnisse;
        • unternehmerische bzw. betriebliche Erfahrung, idealerweise in Form von Erfahrung aus der Tätigkeit in Unternehmensleitungen, als leitender Angestellter oder in Aufsichtsgremien.
      2. Zeitliche Verfügbarkeit
        Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass ihm die für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Regel mindestens zwei Mal im Kalenderhalbjahr Aufsichtsratssitzungen abgehalten werden und bei Bedarf zur Behandlung von Sonderthemen weitere außerordentliche Sitzungen hinzukommen können, die jeweils angemessener Vorbereitung bedürfen. Abhängig von der Mitgliedschaft in einem Ausschuss entsteht zusätzlicher Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Teilnahme an den Ausschusssitzungen.
      3. Mandatsgrenzen

EUROPE-LEGAL-289220713/1124568-0004

Aufsichtsratsmitglieder der SFC Energy AG, die außerdem dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehören, dürfen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen wahrnehmen. Ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, darf insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt.

  1. Altersgrenzen und Zugehörigkeitsdauer
    Bei Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat werden keine Personen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Wahl das 75. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen dem Aufsichtsrat in der Regel nicht länger als zwölf Jahre angehören; Wahlvorschläge des Aufsichtsrats sollen diese Regelgrenze berücksichtigen.

3. Anforderungen an das Gesamtgremium

Im Hinblick auf die Zusammensetzung des Gesamtgremiums strebt der Aufsichtsrat - auch im Interesse der Diversität und zugleich in Verfolgung des Diversitätskonzept - eine Zusammensetzung an, bei der sich die Mitglieder im Hinblick auf ihren persönlichen und beruflichen Hintergrund, ihre Erfahrungen und ihre Fachkenntnisse ergänzen, damit das Gesamtgremium auf ein möglichst breites Spektrum unterschiedlicher Erfahrungen und Spezialkenntnisse zurückgreifen kann.

  1. Allgemeine Anforderungen
    Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG muss jederzeit so zusammengesetzt sein, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung, mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung soll in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig und unabhängig sein. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor Wasserstoff- und Methanol-Brennstoffzellen für stationäre und mobile Hybrid- Stromversorgungslösungen, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.
  2. Spezifische Kenntnisse und Erfahrungen
    Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG soll in seiner Gesamtheit alle Kompetenzfelder abdecken, die für eine effektive Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das beinhaltet - entsprechend dem Geschäftsmodell des Unternehmens - insbesondere Fachexpertise, Kenntnisse und Erfahrungen:
    • in der Führung von international tätigen und börsennotierten Unternehmen;
    • in den Bereichen Wasserstoff- und Brennzellentechnologie;
    • in den Bereichen (Leistungs-)Elektronik und Software;
    • in der Unternehmensstrategie;
    • in den Bereichen Corporate Governance und Compliance;
    • im Bereich M&A;
    • in der Unternehmensfinanzierung;
    • in der Rechnungslegung;
    • im Risikomanagement;
    • im Bereich Nachhaltigkeit/ESG (Umwelt, Soziales, Governance).

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Als umweltbewusstes Unternehmen zählt die SFC Energy AG insbesondere den Bereich Nachhaltigkeit/ESG und den Umweltschutz zu ihren Kernprinzipien. Dazu gehört die Übereinstimmung mit allen Gesetzen, Verordnungen und Konditionen staatlicher Behörden - sondern auch die Übereinstimmung selbst auferlegter, interner Standards sowie das Vermeiden von Umweltverschmutzung und die ständige Verbesserung ihrer umweltschützenden Maßnahmen.Die hohen Qualitätsstandards und Umweltrichtlinien finden auch Anwendung in der Entwicklung, Beschaffung und Produktion der SFC-Produkte sowie in der Arbeitsweise und den Prozessen des Unternehmens. Aus diesem Grund muss der Aufsichtsrat im Rahmen seiner durch ihn verkörperten Expertise dazu in der Lage sein, die für die SFC Energy AG in diesem Zusammenhang bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen zu überwachen und die ökologische und soziale Nachhaltigkeit bei der strategischen Ausrichtung und der Unternehmensplanung zu berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat strebt eine Besetzung an, bei der für jeden der vorstehend genannten Aspekte zumindest ein Mitglied als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

  1. Interessenkonflikte und Unabhängigkeit
    Regelungen zur Vermeidung und Behandlung von potenziellen Interessenkonflikten sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegt. Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber offenlegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandates führen. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Gesellschaft bedürfen eines Beschlusses des Aufsichtsrats. Über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
    In Bezug auf die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder der SFC Energy AG erachtet es der Aufsichtsrat darüber hinaus als angemessen, dass (i) dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft angehören und (ii) Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft ausüben dürfen.
    Es sollen drei Mitglieder unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 DCGK sein.
  2. Vielfalt (Diversität)
    Am 16. März 2022 hat der aus vier Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der SFC Energy AG für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat eine Höhe von 25% festgesetzt. Maßgebliche Erwägung war hierbei die Stärkung geschlechterspezifischer Vielfalt (Diversität) im Aufsichtsrat unter Beibehaltung hinreichender Flexibilität bei der Nachfolge für Aufsichtsratsämter.
    Daneben spiegelt sich die Vielfalt (Diversität) im Aufsichtsrat u.a. im individuellen beruflichen Werdegang und Tätigkeitsbereich sowie im unterschiedlichen Erfahrungshorizont seiner Mitglieder (z.B. Ausbildung, Branchenerfahrung) und der angemessenen Vertretung von Geschlechtern wider. Der Aufsichtsrat strebt insoweit im Interesse der Diversität eine Zusammensetzung an, bei der sich die Mitglieder im Hinblick auf ihren Hintergrund, ihre Erfahrungen und ihre Fachkenntnisse ergänzen. Dabei wird auch angestrebt, dass ein Teil der Mitglieder über einen internationalen Erfahrungshorizont verfügt.

SFC Energy AG

Der Aufsichtsrat

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SFC Energy AG published this content on 23 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 23 April 2024 08:43:05 UTC.