Bericht des Vorstands

der

Semperit Aktiengesellschaft Holding

FN 112544 g

gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 und 153 Abs 4 AktG

(Erwerb und Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft)

zu den Punkten 11. der Tagesordnung der 135. ordentlichen Hauptversammlung

In der am 23. April 2024 stattfindenden 135. ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding, FN 112544 g, im TECH GATE VIENNA, in 1220 Wien, Donau- City-Straße 9 (die "Gesellschaft"), soll der Vorstand der Gesellschaft für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und 1b AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert muss innerhalb einer Bandbreite von ± 25% zum gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms liegen.

Der Vorstand soll zudem weiters ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen (samt Ermächtigung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung der Aktien ergeben, zu beschließen) oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

Diese Ermächtigungen sollen ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden können.

Schließlich soll der Vorstand der Gesellschaft für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Beschlussfassung an ermächtigt werden, für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

Da der mögliche Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre im Zusammenhang mit einer Veräußerung von gemäß § 65 AktG erworbenen Aktien materiell mit einem Bezugsrechtsausschluss vergleichbar ist, erstattet der Vorstand der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 iVm § 153 Abs 4 AktG den nachfolgenden

BERICHT:

Die Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG ohne Bindung an einen bestimmten Zweck zu erwerben, ermöglicht es der Gesellschaft, auf sich ändernde Situationen rasch und flexibel zu reagieren.

  • Ermächtigung zur außerbörslichen Veräußerung und zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre

Gemäß § 65 Abs 1b iVm § 47a AktG ist bei Erwerb und bei Veräußerung eigener Aktien auf die Gleichbehandlung aller Aktionäre der Gesellschaft zu achten. Der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Aktionäre genügen jedenfalls ein Erwerb oder eine Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot. Darüber hinaus soll der Vorstand in der

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135. ordentlichen Hauptversammlung am 23. April 2024 ermächtigt werden, eigene Aktien auch auf andere Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot veräußern zu dürfen, sodass - bei Vorliegen der gesetzlichen und der in diesem Bericht genannten Voraussetzungen - das Recht der Aktionäre auf den Erwerb dieser eigenen Aktien ausgeschlossen werden könnte. Der mögliche Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien liegt aus folgenden Gründen im Interesse der Gesellschaft:

  1. Der Gesellschaft bieten sich immer wieder Möglichkeiten, zu ihrer strategischen Planung passende Akquisitionsobjekte zu erwerben. Auch strategische Beteiligungen an solchen Unternehmen in den Gesellschaftssegmenten eröffnen Chancen auf potentielle Kooperationen.
  2. Eigentümer attraktiver Investitions- und Akquisitionsobjekte sowie mögliche Kooperationspartner sind in vielen Fällen nur dann zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarung mit der Gesellschaft bereit, wenn sie als Gegenleistung ausschließlich oder zum Teil Aktien der Gesellschaft erhalten.
  3. Neben der Notwendigkeit der Gewährung eigener Aktien als Gegenleistung aufgrund des Verlangens des Vertragspartners ist die Verwendung eigener Aktien als "Transaktionswährung" auch für die Gesellschaft aus folgenden Gründen vorteilhaft:
  1. Hat die Gesellschaft die eigenen Aktien zu einem günstigen Preis erworben und ist mittlerweile eine Kurssteigerung eingetreten, kann dadurch - etwa im Fall einer Akquisition - oftmals ein günstigerer Kaufpreis als bei einer "reinen" Barzahlung erzielt werden, weil bei der Bemessung der Gegenleistung für den Unternehmenserwerb die als (Teil der) Gegenleistung zu gewährenden eigenen Aktien in der Regel mit dem aktuellen (durchschnittlichen) Kurswert oder allenfalls höheren inneren Wert angesetzt werden, nicht jedoch mit den niedrigeren historischen Anschaffungskosten.
  2. Die Verwendung eigener Aktien ist auch deshalb für die Gesellschaft und sohin auch ihre Aktionäre von Vorteil, weil der Liquiditätsbedarf für Akquisitionen reduziert werden kann.
  3. Darüber hinaus ist es für die optimale Ausnutzung der sich am Markt bietenden Chancen durch die Gesellschaft oftmals erforderlich, dass der Vorstand in der Lage ist, flexibel und rasch zu reagieren. Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien als Transaktionswährung verhindert, dass die Durchführung interessanter Akquisitionen bzw. der Abschluss von Kooperationen daran scheitert, dass erst neue Aktien - etwa im Rahmen einer vergleichsweise zeitaufwändigen Sach- oder auch Barkapitalerhöhung - geschaffen werden müssen.
  1. Um eine bestmögliche Verwertung der eigenen Aktien zu erreichen - insbesondere durch die optimale Ausnützung der soeben erwähnten Vorteile für die Gesellschaft - ist es notwendig, einen derartigen Verkauf auf jede gesetzlich zulässige Art - also auch außerbörslich und unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre - zu ermöglichen und in diesem Zusammenhang dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch die Ermächtigung zur Festsetzung der Veräußerungsbedingungen einzuräumen.
  2. Die vorgesehene Ermächtigung an den Vorstand, eine andere Art der Veräußerung auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen, versetzt diesen in die Lage, die sich im Veräußerungszeitpunkt bietenden Möglichkeiten

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schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Die Möglichkeit der Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre ist für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung, weil sie in der Lage sein muss, Marktchancen, die sich in ihrem sich schnell wandelnden Umfeld sowie in neuen Märkten ergeben, schnell und flexibel zu nutzen und den dadurch entstehenden Bedarf kurzfristig zu decken. Durch den Entfall der zeit- und kostenintensiven Abwicklung des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre können sowohl im Interesse der Gesellschaft als auch ihrer Aktionäre, die sich bietenden Marktchancen optimal genutzt werden, um unternehmenspolitische Ziele zu erreichen. Der Bezugsrechtsausschluss bzw. die Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist schließlich verhältnismäßig, weil oft ein besonderes Interesse der Gesellschaft am Erwerb des betreffenden Unternehmens oder der Anteile an dem betreffenden Unternehmen besteht. Die Wahrung der Interessen der Altaktionäre ist dadurch sichergestellt, dass beim Unternehmenserwerb eine verhältnismäßige Gewährung von Aktien - in der Regel nach Durchführung einer Unternehmensbewertung - stattfindet. Der Wert des einzubringenden Unternehmens oder der Anteile an diesem Unternehmen wird dem Wert der Semperit Aktiengesellschaft Holding gegenübergestellt; in diesem Verhältnis erhält der Sacheinleger von der Gesellschaft erworbene eigene Aktien. Die Altaktionäre nehmen ferner künftig an den Gewinnen des erworbenen Unternehmens teil. Durch den Einsatz der eigenen Aktien als Entgelt für das erworbene Unternehmen erspart sich die Semperit Aktiengesellschaft Holding einen entsprechenden Abfluss von liquiden Mitteln, diese bleiben also den Aktionären erhalten.

  1. Auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) überwiegt aus den oben angeführten Gründen insgesamt das Gesellschaftsinteresse gegenüber dem Interesse von Aktionären. Ein Ausschluss der allgemeinen Bezugsmöglichkeit erscheint daher sachlich gerechtfertigt. Die vorgesehene Verwendungs- bzw. Veräußerungs- ermächtigung an den Vorstand steht darüber hinaus im Einklang mit der gesetzlichen Wertung, eigene Aktien der Gesellschaft nicht bei der Gesellschaft zu belassen, sondern diese wieder dem Markt zuzuführen.
  2. Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur "typischen" Verwässerung der Aktionäre. Zunächst "erhöht" sich nämlich der Anteil der Altaktionäre bzw. die Stimmkraft aus den Aktien der Altaktionäre nur dadurch, dass die Gesellschaft eigene Aktien zurückerwirbt und die Rechte aus diesen Aktien ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder veräußert. Im Falle einer derartigen Veräußerung unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre hat der Aktionär sodann wieder jenen Status inne, den er bereits vor dem Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der mengenmäßigen Beschränkungen beim Erwerb eigener Aktien ein Erwerber der eigenen Aktien im Regelfall keine "beherrschende" Beteiligung an der Gesellschaft erwerben kann.
    Die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre werden besonders dadurch gewahrt, dass der Vorstand sowohl bei der Durchführung des Rückerwerbs der eigenen Aktien als auch im Falle einer späteren Veräußerung eigener Aktien - unabhängig davon, ob diese börslich bzw. durch ein öffentliches Angebot oder auf eine andere Art erfolgt und inklusive der Festsetzung der Veräußerungsbedingungen - an die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden ist. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegebenenfalls auf andere Weise als über die Börse oder

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durch öffentliches Angebot zu veräußern, gerade zum Zweck der Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung bei einem Unternehmenskauf, sohin als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland, ebenso wie für die Verwirklichung allfälliger gleichartiger strategischer Zielsetzungen, ein bei vielen börsenotierten österreichischen (und deutschen) Gesellschaften üblicher und allgemein anerkannter Vorgang ist. Dies kommt auch in § 5 Abs 2 Z 7 VeröffentlV 2018 zum Ausdruck, wonach die zum gegebenen Zeitpunkt durchzuführende Veröffentlichung Art und Zweck des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere, ob der Rückerwerb und/oder die Veräußerung über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, zu enthalten hat.

1.8 Der Vorstand wird die Ermächtigung, eigene Aktien auch auf andere Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen, nur dann ausnutzen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem wird der Gegenwert für die veräußerten eigenen Aktien vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter voller Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden. Ebenso wird der Vorstand die beim Erwerb und/oder bei der Veräußerung (mit oder ohne Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre) einzuhaltenden aktien- und börserechtlichen Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten beachten.

  • Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien
  1. Der Vorstand soll ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Zusätzlich soll der Aufsichtsrat dazu ermächtigt werden, Änderungen der Satzung, die sich durch eine solche Einziehung ergeben, zu beschließen. Für die Gesellschaft und ihre Aktionäre kann die Einziehung der eigenen Aktien insbesondere bilanzielle Vorteile haben, weil auch für eigene Aktien Rücklagen gebildet werden müssen. Sollten die einmal zulässig erworbenen eigenen Aktien nicht mehr benötigt werden und sollte es keine bessere Verwendungsmöglichkeit als deren Einziehung geben, so sind die Vorausermächtigung des Vorstands zur Einziehung der eigenen Aktien und die Vorausermächtigung des Aufsichtsrats, entsprechende Satzungsänderungen im Fall der tatsächlichen Einziehung zu beschließen, geeignete Mittel, um die zeit- und kostenintensive Abhaltung einer weiteren Hauptversammlung, die diese Maßnahmen beschließen müsste, zu vermeiden.
  2. Der Vorstand wird die Ermächtigung, einmal zulässig erworbene eigene Aktien einzuziehen, nur dann ausnutzen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wird der Vorstand die bei der Einziehung eigener Aktien einzuhaltenden aktien- und börserechtlichen Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten beachten. Dasselbe gilt für den Beschluss entsprechender Änderungen der Satzung der Gesellschaft.
  • Zusammenfassung

Fallen die Abstimmungen in der 135. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu Gunsten der eingangs dargestellten Ermächtigungen des Vorstands aus, einerseits eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zu erwerben, zu veräußern und einzuziehen, andererseits gemäß § 65 Abs 1b AktG im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu beschließen, wird dem Vorstand ein effektives Instrumentarium in die Hand gegeben, um rasch auf sich bietende, für die

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Gesellschaft vorteilhafte Marktchancen reagieren zu können. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner besonderen Gefahr ausgesetzt. Die Aktionärsinteressen werden einerseits dadurch geschützt, dass der Vorstand verpflichtet ist, sowohl vor der Durchführung des Erwerbs eigener Aktien als auch vor Einziehung oder Veräußerung der eigenen Aktien die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen und somit der Vorstand die Einkaufs- und Verkaufsmodalitäten mit dem Aufsichtsrat im Vorhinein abzustimmen hat. Es kann aufgrund der Systematik des Erwerbs eigener Aktien und der darauffolgenden Veräußerung im Falle eines Ausschlusses des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der bestehenden Aktionäre auch zu keiner Verwässerung ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft kommen. Aufgrund der betragsmäßigen Beschränkung des zweckfreien Erwerbs eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG auf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft ist nicht zu befürchten, dass ein neu eintretender Aktionär durch den Erwerb der eigenen Aktien eine "beherrschende" Beteiligung erlangen kann. Darüber hinaus sorgen die in § 65 AktG und der erwähnten VeröffentlV 2018 verankerten umfangreichen Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien - auch im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Veröffentlichungspflichten, die für börsenotierte Gesellschaften wie die Semperit Aktiengesellschaft Holding gelten - für umfassende Transparenz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Beschlussfassung im Sinne der eingangs dargestellten Ermächtigungen des Vorstands diesem die Möglichkeit eröffnet, rasch auf für die Gesellschaft vorteilhafte Chancen reagieren zu können, er sich jedoch nicht das Bestehen wesentlicher Nachteile für die einzelnen bestehenden Aktionäre entgegenhalten lassen muss.

Wien, im März 2024

Der Vorstand

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Semperit AG Holding published this content on 21 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 21 March 2024 15:35:08 UTC.