PubliGroupe AG erhält zeitlich und inhaltlich beschränkte Befreiung von Aufrechterhaltungsvorschriften kotierter Gesellschaften

Lausanne, den 13. Oktober 2014 - Wie bereits mitgeteilt, stellte die PubliGroupe AG ein Gesuch um Befreiung von Aufrechterhaltungspflichten kotierter Gesellschaften. Dieses Gesuch erfolgte im Anschluss an den Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots der Swisscom AG, welche heute mehr als 98% des Aktienkapitals und der Stimmrechte der PubliGroupe AG hält. PubliGroupe AG hatte gleichzeitig einen Antrag auf Dekotierung der PubliGroupe AG Aktien (PUBN) auf den Zeitpunkt des Abschlusses des hängigen Verfahrens betreffend Kraftloserklärung der sich noch im Publikum befindenden PubliGroupe AG Aktien gestellt.

Infolge dieses Gesuchs gewährte die SIX Exchange Regulation mit Entscheid vom 10. Oktober 2014 der PubliGroupe AG verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Aufrechterhaltungspflichten kotierter Gesellschaften.

Inhalt und Dauer der Befreiung gehen aus dem folgenden Teil des Entscheides, der hier wörtlich wiedergegeben wird hervor, wobei die Befreiung mit dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft tritt:

"I.

Die Emittentin wird unter Vorbehalt von Ziff. Vl [Vorbehalt der Veröffentlichung dieser Ad hoc-Mitteilung; Anmerkung] bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots von Swisscom AG, lttigen, Kanton Bern, für alle sich im Publikum befindenden Namensaktien der PubliGroupe AG (Best Price Rule), das heisst bis und mit 25. Februar 2015, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:

a)

Veröffentlichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2014 inkl. den Ausführungen zur Corporate Governance (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR] sowie Richtlinie betr. lnformationen zur Corporate Governance [RLCG]);

b)

Erstellung und Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

c)

Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung zur Kommunikation des Datums der Dekotierung der Namenaktien der Emittentin umgehend nach Kenntnisnahme von diesem Datum durch die Emittentin;

d)

Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

e)

Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten: Art. 52 und 55 KR i.V.m. Rundschreiben Nr.1, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (RS 1), Anhang 1, Zlff.1.05 -1.07 (ausgenommen: Ansprechperson für Regelmeldepflichten), Ziff. 1.08 (nur bezüglich den Unternehmenskalender), Ziff. 1.09 - 1.10, Ziff. 2.01 (bezüglich den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014), Ziff. 3.05 - 3.06 und Ziff. 5.02.

II.

Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben In Ziff. Vl.

III.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 26. Februar 2015 wird die Emittentin bis und mit 30. April 2015 von den Pflichten gemäss Ziff. l befreit, sofern und soweit dass keiner der folgenden Tatbestände eintrifft:

a)

Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien der PubliGroupe AG nach Art. 33 Börsengesetz vor dem Kantonsgericht des Kantons Waadt;

b)

Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der PubliGroupe AG vor dem Kantonsgericht des Kantons Waadt durch die Klägerin, Swisscom AG, Ittigen, Kanton Bern, oder einer Rechtsnachfolgerin;

c)

Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der PubliGroupe AG durch das Kantonsgericht des Kantons Waadt;

d)

Weiterzug des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Waadt betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien der PubliGroupe AG.

Trifft einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer lit. a) bis lit. d) ein, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. l umgehend wieder auf."


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