PEH Wertpapier AG

60325 Frankfurt am Main

- WKN 620140 -

- ISIN DE0006201403 -

Virtuelle ordentliche Hauptversammlung der PEH Wertpapier AG

am Dienstag, dem 28. Juni 2022, 14:00 Uhr (MESZ).

Die Einberufung zur Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sowie zum Fragerecht der Aktionäre nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genos- senschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie(Covid-19-Gesetz).

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach

  • 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG und § 1 Covd-19- Gesetz

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen (das entspricht einem anteiligen Betrag von EUR 90.690,00), können von der Gesell- schaft schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Ge- genstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu senden:

PEH Wertpapier AG - Vorstand - Bettinastraße 57-59 60325 Frankfurt am Main

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Mindestanzahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.

Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Die Frist ist danach rückwärts zu berechnen, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitgerechnet wird und eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder ei- nem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag nicht in

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Betracht kommt. Für den Nachweis der Inhaberschaft reicht eine entsprechende Be- scheinigung des depotführenden Kreditinstituts aus.

Dem Eigentum steht gemäß § 70 AktG ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kre- ditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach

  • 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

Zu Grunde liegende Normen:

§ 122 Abs. 1 AktG

"Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter An- gabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu ver- langen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundka- pital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Ta- gen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden."

§ 122 Abs. 2 AktG

"In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versamm- lung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."

§ 70 AktG

"Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär wäh- rend eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigen- tum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinsti- tut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvor- gängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat."

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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Ak- tionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.peh.de/hauptversammlungen/ zugänglich machen, wenn der Aktionär min- destens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

PEH Wertpapier AG Investor Relations Bettinastraße 57-59

60325 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 2474799-10E-Mail:info@peh.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschluss- prüfers sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu wer- den, wenn einer der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe vorliegt.

Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenan- träge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfas- sen.

Die Begründung von Gegenanträgen braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Entsprechendes gilt für Wahlvor- schläge, sofern diese eine Begründung enthalten.

Der Vorstand braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Ab- schlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht gemäß § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, enthalten und bei Wahlvorschlägen von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden sind. Angaben zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz gelten Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachgewiesen hat und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

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Zu Grunde liegende Normen:

§ 126 AktG

"(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begrün- dung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Auf- sichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zu- gangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zu- gänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

  1. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
  1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irre- führende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs be- reits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich ge- macht worden ist,
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptver- sammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
  6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
  7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen ei- nen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
    Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insge- samt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
  1. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Ge- genanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen."

§ 127 Satz 1 bis 3 AktG

"Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Ab- schlussprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu

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werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu ma- chen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält."

§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG

"Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben."

§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

"Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsrats- mitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Auf- sichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und aus- ländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden."

§ 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz

"Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktien- gesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist."

Fragerecht von Aktionären

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können Fragen zu den Angelegenheiten der Gesellschaft, den rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen an den Vorstand richten, so- weit die erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Ta- gesordnung erforderlich ist.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19- Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation. Hierfür müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spä- testens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Covid-19-Gesetz einzureichen sind. Das bedeutet, dass Fragen der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten bis spätestens 26. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

info@peh.de

eingehen müssen. Es sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie z.B. PDF- oder Worddokumente und Videos, zugelassen.

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PEH Wertpapier AG published this content on 20 May 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 20 May 2022 08:54:09 UTC.