An die Aktionäre der Molecular Partners AG (Gesellschaft)

Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2024

Mittwoch, den 17. April 2024, um 9.00 Uhr MESZ (Türöffnung um 8.30 Uhr MESZ)

JED Events, Zürcherstrasse 39, 8952 Schlieren, Schweiz

Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates

  • 1. Genehmigung des Lageberichts, des IFRS Konzernabschlusses und der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2023

    Der Verwaltungsrat beantragt, den Lagebericht 2023, den IFRS Konzernabschluss 2023 und die Jahresrechnung 2023 zu genehmigen.

    Erläuterungen

    Der Geschäftsbericht 2023 beinhaltet den Lagebericht, den IFRS Konzernabschluss (Seiten 69ff. des Geschäftsberichtes 2023) sowie den Jahresabschluss der Gesellschaft (Seiten 115ff. des Geschäftsberichtes 2023). Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) und Art. 8 lit. c und d der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zuständig. Die Genehmigung der Jahresrechnung ist eine Voraussetzung für den Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns.

  • 2. Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht

    Der Verwaltungsrat beantragt, den Vergütungsbericht 2023 in einer Konsultativabstimmung zu genehmigen.

    Erläuterungen

    Der Vergütungsbericht 2023 ist im Geschäftsbericht 2023 (Seiten 51ff.) enthalten. Gemäss Art. 735 Abs. 3 Ziff. 4 OR und Art. 28 Abs. 5 der Statuten legt der Verwaltungsrat den Aktionären zusätzlich zu den zwingend erforderlichen Genehmigungen der Vergütungen unter Traktandum 10 den Vergütungsbericht zur Konsultativabstimmung vor, sofern variable Vergütungen prospektiv genehmigt werden.

  • 3. Verwendung des Nettoverlusts

    Der Verwaltungsrat beantragt, den Nettoverlust von CHF 56'285'222 für das Geschäftsjahr 2023 auf die neue Rechnung vorzutragen und nicht zu verrechnen, wodurch sich die Position Kumulierte Verluste von CHF 92'511'521 auf CHF 148'796'743 erhöht.

    Erläuterungen

    Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 674 OR sowie Art. 8 lit. d der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Genehmigung der Verwendung des Bilanzgewinns oder des Bilanzverlusts zuständig.

  • 4. Verwendung der Reserven

    Der Verwaltungsrat beantragt, CHF 148'000'000 aus der Unterposition "Reserven aus Kapitaleinlagen" in den freien Reserven in die "Reserven aus Kapitaleinlagen" in den gesetzlichen Reserven zu übertragen.

    Erläuterungen

    Um eine allfällige Verrechnung der freien Kapitaleinlagereserven mit Verlusten infolge der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Schweizerischen Obligationenrechts zu vermeiden, beantragt der Verwaltungsrat die Rückübertragung der Reserven wie oben beschrieben.

  • 5. Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

    Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 die Entlastung zu erteilen.

    Erläuterungen

    Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR und Art. 8 lit. f der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zuständig. Mit der Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung erklären die Gesellschaft sowie die zustimmenden Aktionäre, dass sie die Personen, denen die Entlastung erteilt wird, für Vorgänge aus dem vergangenen Geschäftsjahr, die der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht wurden, nicht mehr zur Verantwortung ziehen werden.

  • 6. Änderung der Statuten

    Der Verwaltungsrat beantragt, die Artikel 3a und 3b der Statuten1 der Gesellschaft wie nachstehend aufgeführt zu ändern. (Einfügungen sind fett markiert und Streichungen durchgestrichen).

    6.1 Artikel 3a - Kapitalband

    Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 3a der Statuten wie folgt zu ändern:

Artikel 3a - Aktuelle Version Genehmigtes Aktienkapital

  • 1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 13. April 2024 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 457'316.20 durch Ausgabe von höchstens 4'573'162 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zu erhöhen. Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet.

  • 2 Zeichnung und Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von Artikel 5 dieser Statuten.

  • 3 Der Verwaltungsrat legt den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Dabei kann der Verwaltungsrat neue Aktien mittels Festübernahme durch eine Bank oder einen anderen Dritten und anschliessendem Angebot an die bisherigen Aktionäre oder an Dritte (sofern die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre aufgehoben sind oder nicht gültig ausgeübt werden) ausgeben. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu ermöglichen, zu beschränken oder auszuschliessen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen, oder er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.

Artikel 3a - Vorgeschlagene neue Version Genehmigtes AktienkapitalKapitalband

  • 1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 13. April 2024 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 457'316.20 durch Ausgabe von höchstens 4'573'162 voll-ständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zu erhöhen.

    Erhöhungenin

    Gesellschaft verfügt über ein Kapitalband zwischen CHF 3'635'429.70 (untere Grenze) und CHF 5'453'144.55 (obere Grenze). Der Verwaltungsrat ist im Rahmen des Kapitalbands ermächtigt, bis zum 17. April 2029 oder bis zu einem früheren Dahinfallen des Kapitalbands das Aktienkapital einmal oder mehrmals und in beliebigen Beträgen zu erhöhen oder herabzusetzen oder Aktien direkt oder indirekt zu erwerben oder zu veräussern. Die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung kann durch Ausgabe von voll zu liberierenden Namenaktien bzw. Vernichtung von Namenaktien oder durch eine Erhöhung bzw. Herabsetzung der Nennwerte der bestehenden Namenaktien im Rahmen des Kapitalbands oder durch gleichzeitige Herabsetzung und Wiedererhöhung erfolgen.

  • 2 Im Falle einer Ausgabe von Aktien unterliegen Zeichnung und Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von Artikel 5 dieser Statuten.

  • 3 Der Verwaltungsrat legt den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der

DividendenberechtigungVerwaltungsrat neue Aktien mittels Festübernahme durch eine Bank oder einen anderen Dritten und anschliessendem Angebot an die bisherigen Aktionäre oder an Dritte (sofern die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre aufgehoben sind oder nicht gültig ausgeübt werden) ausgeben. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu ermöglichen, zu beschränken oder auszuschliessen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen, oder er kann diese bzw. Aktien, für welche

Bezugsrechteeingeräumt,werden,zuanderweitigim

verwenden.Bei einer Erhöhung des Aktienkapitals im Rahmen des Kapitalbands legt der

1https://investors.molecularpartners.com/corporate-governance/documents-and-charters

Teilbeträgenfest.

aberMarktkonditionensindgestattet.DieDabeikanndernichtausgeübtplatzierenoderInteressederGesellschaft

Verwaltungsrat, soweit Ausgabebetrag, die Art

erforderlich, den der Einlagen

(einschliesslich Barliberierung, Sacheinlage, Verrechnung und Umwandlung von Reserven oder eines Gewinnvortrags in Aktienkapital), den Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Dabei kann der Verwaltungsrat neue Aktien mittels Festübernahme durch eine Bank, ein Bankenkonsortium oder einen anderen Dritten und anschliessendem Angebot an die bisherigen Aktionäre oder an Dritte (sofern die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre aufgehoben oder nicht gültig ausgeübt wurden) ausgeben. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu ermöglichen, zu beschränken oder auszuschliessen. Nicht gültig ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen, oder er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht gültig ausgeübt wurden, zu Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden.

4

Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre zu beschränken oder aufzuheben und Dritten zuzuweisen:

(a) für die Übernahme von Unternehmen,

Unternehmensteilen oder Beteiligungen, den Erwerb von Produkten, Immaterialgütern oder Lizenzen oder für Investitionsvorhaben oder für die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Transaktionen durch eine Aktienplatzierung; oder

  • (b) zum Zwecke der Erweiterung des Aktionärskreises oder im Zusammenhang mit der Kotierung der Aktien an inländischen oder an ausländischen Börsen; oder

  • (c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien unter Berücksichtigung des Marktpreises festgesetzt wird; oder

  • (d) für die Einräumung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 20% der zu platzierenden oder zu verkaufenden Aktien an die betreffenden Erstkäufer oder Festübernehmer im Rahmen einer Aktienplatzierung oder eines Aktienverkaufs; oder

  • (e) wenn ein Aktionär oder eine Gruppe von in gemeinsamer Absprache handelnden Aktionären mehr als 15% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals der Gesellschaft auf sich vereinigt hat, ohne den übrigen Aktionären ein vom Verwaltungsrat empfohlenes Übernahmeangebot zu unterbreiten; oder

  • (f) zur Abwehr eines unterbreiteten, angedrohten oder potentiellen Übernahmeangebotes, welches der Verwaltungsrat, nach Konsultation mit einem von ihm beigezogenen unabhängigen Finanzberater, den Aktionären nicht zur Annahme empfohlen hat, weil der Verwaltungsrat das Übernahmeangebot in finanzieller Hinsicht gegenüber den Aktionären nicht als fair beurteilt hat.

4

DerVerwaltungsratistfernerermächtigt,dasBezugsrecht der Aktionäre zu beschränken oderaufzuhebenundDrittenzuzuweisenDer

Verwaltungsrat ist im Fall einer Ausgabe von Aktien ermächtigt, das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre aufzuheben oder zu beschränken und Dritten, der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften zuzuweisen:

(a) für die Übernahme von Unternehmen,

Unternehmensteilen oder Beteiligungen, den Erwerb von Produkten, Immaterialgütern oder Lizenzen oder für Investitionsvorhaben oder für die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Transaktionen durch eine Aktienplatzierung; oder

  • (b) zum Zwecke der Erweiterung des Aktionärskreises der Gesellschaft in bestimmten Finanz- oder Investoren-Märkten, zur Beteiligung von strategischen Partnern einschliesslich Finanzinvestoren oder im Zusammenhang mit der Kotierung der von neuen Aktien an inländischen oder an ausländischen Börsen; oder

  • (c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien unter Berücksichtigung des Marktpreises festgesetzt wird; oder

  • (d) für die Einräumung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 20% der zu platzierenden oder zu verkaufenden Aktien an die betreffenden Erstkäufer oder Festübernehmer im Rahmen einer Aktienplatzierung oder eines Aktienverkaufs; oder

  • (e) wenn ein Aktionär oder eine Gruppe von in gemeinsamer Absprache handelnden Aktionären mehr als 15% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals der Gesellschaft auf sich vereinigt hat, ohne den allen übrigen Aktionären ein vom Verwaltungsrat empfohlenes Übernahmeangebot zu unterbreitet zu haben; oder

  • (f) zur Abwehr eines unterbreiteten, angedrohten oder potenziellen Übernahmeangebotes, welches der Verwaltungsrat, nach Konsultation mit einem von ihm beigezogenen unabhängigen Finanzberater, den Aktionären nicht zur Annahme empfohlen hat bzw. nicht empfehlen wird, weil der Verwaltungsrat das Übernahmeangebot in finanzieller Hinsicht gegenüber den Aktionären nicht als fair beurteilt hat; oder

  • (g) die Beschaffung von Eigenkapital auf eine schnelle und flexible Weise, welche ohne den Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre nicht oder nur schwer oder zu wesentlich schlechteren Bedingungen möglich wäre; oder

(h)

für die Beteiligung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Mitarbeitende, Vertragspartner, Beratern oder anderen Personen, die für die Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften Leistungen erbringen.

  • 5 Nach einer Nennwertveränderung sind neue Aktien im Rahmen des Kapitalbands mit gleichem Nennwert auszugeben wie die bestehenden Aktien.

  • 6 Erhöht sich das Aktienkapital aufgrund einer Erhöhung aus bedingtem Kapital nach Artikel 3b und Artikel 3c dieser Statuten, so erhöht sich die obere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Erhöhung des Aktienkapitals.

  • 7 Bei einer Herabsetzung des Aktienkapitals im Rahmen des Kapitalbands legt der Verwaltungsrat, soweit erforderlich, die Verwendung des Herabsetzungsbetrags fest. Der Verwaltungsrat kann den Herabsetzungsbetrag auch zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer Unterbilanz im Sinne von Artikel 653p OR verwenden oder das Aktienkapital im Sinne von Artikel 653q OR gleichzeitig herabsetzen und mindestens auf den bisherigen Betrag erhöhen.

Erläuterungen

Mit der Aktienrechtsrevision wurde das Instrument des genehmigten Aktienkapitals durch das Instrument des Kapitalbands ersetzt. Unter dem Kapitalband ermächtigt die Generalversammlung den Verwaltungsrat, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Ermächtigung ist von Gesetzes wegen auf fünf Jahre begrenzt.

Um das am 13. April 2024 auslaufende und nach neuem Recht nicht mehr bestehende genehmigte Aktienkapital zu ersetzen, beantragt der Verwaltungsrat die Einführung eines Kapitalbands für maximal fünf Jahre in Art. 3a der Statuten. Die Ober- und Untergrenze des Kapitalbands sollen 150% respektive 100% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals betragen. Wie beim bisherigen genehmigten Aktienkapital ist der Verwaltungsrat berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien innerhalb des Kapitalbands zu beschränken oder aufzuheben. Die Gründe für die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts bleiben dieselben wie beim bisherigen genehmigten Aktienkapital.

Das Kapitalband soll ein angemessenes Mass an finanzieller Flexibilität bieten, die für ein Biotech- Unternehmen mit Produkten in der klinischen Phase erforderlich ist.

6.2 Artikel 3b - Bedingtes Aktienkapital für Mitarbeiterbeteiligung Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 3b wie folgt abzuändern:

Artikel 3b - Aktuelle Version

Bedingtes Aktienkapital für Mitarbeiterbeteiligung

  • 1 Das Aktienkapital kann sich durch Ausgabe von höchstens 1'053'372 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.10 um höchstens CHF 105'337.20 erhöhen durch direkte oder indirekte Ausgabe von Aktien, Optionen oder diesbezüglichen Bezugsrechten an Mitarbeiter und Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften sowie an Mitglieder von Beiräten.

  • 2 Bei der Ausgabe von Aktien, Optionen oder diesbezüglichen Bezugsrechten sind das Bezugsrecht wie auch das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Ausgabe von Aktien, Optionen oder diesbezüglichen Bezugsrechten erfolgt gemäss einem oder mehreren vom Verwaltungsrat zu erlassenden Beteiligungsplänen und/oder Reglementen und unter Beachtung von Abschnitt 4 dieser Statuten.

  • 3 Die neuen Aktien, welche durch Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und ihrer

Artikel 3b - Vorgeschlagene neue Version Bedingtes Aktienkapital für Mitarbeiterbeteiligung

  • 1 Das Aktienkapital kann sich durch Ausgabe von höchstens 1'053'3724'000'000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.10 um höchstens CHF 105'337.20400'000 erhöhen durch direkte oder indirekte Ausgabe von Aktien, Optionen oder diesbezüglichen Bezugsrechten an Mitarbeiter und Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften sowie an Mitglieder von Beiräten.

  • 2 Bei der Ausgabe von Aktien, Optionen oder diesbezüglichen Bezugsrechten sind das Bezugsrecht wie auch das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Ausgabe von Aktien, Optionen oder diesbezüglichen Bezugsrechten erfolgt gemäss einem oder mehreren vom Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, vom Vergütungsausschuss zu erlassenden Beteiligungsplänen und/oder, Reglementen oder Beschlüssen und unter Beachtung von Abschnitt 4 dieser Statuten.

  • 3 Die neuen Aktien, welche durch Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und ihrer

Konzerngesellschaften oder Mitglieder von Beiräten im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms direkt oder indirekt erworben werden, sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von Artikel 5 dieser Statuten.

Erläuterungen

Konzerngesellschaften oder Mitglieder von Beiräten imRahmeneinesMitarbeiterbeteiligungsprogramms

direkt oder indirekt erworben werden, sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von Artikel 5 dieser Statuten.Die Erklärung über den Erwerb von Aktien gestützt auf diesen Artikel 3b hat auf diesen Artikel 3b hinzuweisen und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen. Ein Verzicht auf ein Recht auf Erwerb von Aktien gestützt auf diesen Artikel 3b kann auch formlos oder durch Zeitablauf erfolgen; das gilt auch für den Verzicht auf die Ausübung und den Verfall dieses Rechts.

4

Die neuen Aktien, welche durch Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften oder Mitglieder von Beiräten im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms direkt oder indirekt erworben werden, sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von Artikel 5 dieser Statuten.

Der Verwaltungsrat beantragt die Erhöhung des bedingten Aktienkapitals für Mitarbeiterbeteiligung gemäss Art. 3b der Statuten zwecks Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften sowie an Mitglieder allfälliger Beiräte von CHF 105'337.20 auf CHF 400'000. Diese Erhöhung soll dem Verwaltungsrat die Umsetzung eines Vergütungsmodells ermöglichen, das darauf abzielt, Mitarbeitende, Verwaltungsratsmitglieder und Beiratsmitglieder zu gewinnen, zu motivieren und zu halten.

7.

Wiederwahlen in den VergütungsausschussVerwaltungsratsowieindenNominierungs-und

7.1

Wiederwahlen in den Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahlen von:

  • 7.1.1 William (Bill) Burns;

  • 7.1.2 Agnete B. Fredriksen;

  • 7.1.3 Dominik Höchli;

  • 7.1.4 Steven H. Holtzman;

  • 7.1.5 Sandip Kapadia;

  • 7.1.6 Vito J. Palombella;

  • 7.1.7 Michael Vasconcelles; sowie

  • 7.1.8 Patrick Amstutz;

als Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung 2025. Alle Wiederwahlen werden individuell durchgeführt.

Erläuterungen

Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und Art. 8 lit. b der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates zuständig. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist von Gesetzes wegen auf ein Jahr begrenzt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils einzeln (wieder)gewählt. Für biografische Angaben zu den Kandidaten verweisen wir auf die Webseite der Gesellschaft2 und auf die Seiten 36ff. des Geschäftsberichtes 2023. Bitte beachten Sie zudem, dass Patrick Amstutz als CEO der Gesellschaft, kein Mitglied eines Komitees des Verwaltungsrates ist und auch nicht sein wird.

7.2. Wiederwahl des Präsidenten des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von William (Bill) Burns als Präsident des Verwaltungsrates für die Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung 2025.

2https://www.molecularpartners.com/about-us/

Erläuterungen

Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 1 und Art. 712 Abs. 1 OR und Art. 8 lit. b der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates zuständig. Seine Amtszeit ist von Gesetzes wegen auf ein Jahr beschränkt.

7.3. Wiederwahlen der Mitglieder des Nominierungs- und Vergütungsausschusses

Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahlen von:

  • 7.3.1 William (Bill) Burns;

  • 7.3.2 Steven H. Holtzman; sowie

  • 7.3.3 Michael Vasconcelles;

als Mitglieder des Nominierungs- und Vergütungsausschusses jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung 2025. Alle Wiederwahlen werden individuell durchgeführt.

Erläuterungen

Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 2 und Art. 733 Abs. 1 OR sowie Art. 8 lit. b der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Wahl der Mitglieder des Nominations- und Vergütungsausschusses zuständig. Deren Amtszeit ist von Gesetzes wegen auf ein Jahr beschränkt. Gewählt werden können nur Mitglieder des Verwaltungsrats. Bei einer Wiederwahl von William (Bill) Burns beabsichtigt der Verwaltungsrat, ihn wieder als Vorsitzenden des Nominierungs- und Vergütungsausschusses zu ernennen.

  • 8. Wiederwahl der Revisionsstelle

    Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von KPMG AG, Zürich, als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2024.

    Erläuterungen

    Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR sowie Art. 8 lit. b der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Wahl der Revisionsstelle zuständig. KPMG AG, Zürich, hat bestätigt, dass sie über die notwendige Unabhängigkeit verfügt, um das Mandat auszuführen.

  • 9. Wiederwahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

    Der Verwaltungsrat beantragt, die Anwaltskanzlei Keller AG, Zürich, als unabhängige Stimmrechtsvertreterin für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung 2025 wieder zu wählen.

    Erläuterungen

    Gemäss Art. 689c Abs. 1 und 698 Abs. 3 Ziff. 3 OR und Art. 8 lit. b der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters zuständig. Seine Amtszeit ist von Gesetzes wegen auf ein Jahr begrenzt. Anwaltskanzlei Keller AG, Zürich, hat bestätigt, dass sie über die notwendige Unabhängigkeit verfügt, um das Mandat auszuführen.

  • 10. Genehmigung der Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

    10.1 Genehmigung der Vergütung für den Verwaltungsrat für das folgende Amtsjahr

Der Verwaltungsrat beantragt die Genehmigung eines maximalen Gesamtbetrages von CHF 1'111'800 als Vergütung für den Verwaltungsrat für den Zeitraum zwischen der ordentlichen Generalversammlung 2024 bis zur ordentlichen Generalversammlung 2025.

Erläuterungen

Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 und Art. 735 Abs. 1 OR sowie Art. 8 lit. e der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung zuständig für die Genehmigung des Gesamtbetrages der Vergütung des Verwaltungsrates für die nächste Amtsperiode.

Wie setzt sich die maximale Vergütung zusammen?

Die Vergütung für die Tätigkeit im Verwaltungsrat und den Ausschüssen des Verwaltungsrates soll aus (i) einem Fixhonorar in bar in der Höhe von CHF 418'200 und (ii) einer Zuteilung von Restricted Share Units (RSUs) in der Höhe von CHF 693'600 bestehen. RSUs unterliegen einer dreijährigen Sperrfrist. Für diesen Antrag werden die RSUs am Zuteilungsdatum bewertet werden. Der Maximalbetrag enthält die geschätzten Sozialversicherungsabgaben mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge an staatliche Sozialversicherungseinrichtungen3.Weitere Einzelheiten zum Vergütungsmodell für den Verwaltungsrat finden Sie im Vergütungsbericht 2023.

Stellt der vorgeschlagene maximale Gesamtbetrag eine Erhöhung im Vergleich zum vorherigen Referenzzeitraum dar?

Ja, im Vergleich zu dem von den Aktionären an der Generalversammlung 2023 genehmigten Betrag (CHF 1'091'400) stellt die oben vorgeschlagene maximale Gesamtvergütung für den Verwaltungsrat eine Erhöhung von 1.9% dar.

Wird die tatsächlich ausbezahlte Vergütung öffentlich bekannt gegeben?

Ja, die tatsächlich an die Mitglieder des Verwaltungsrates ausbezahlte Vergütung für die Zeitdauer von der Generalversammlung 2024 bis zur Generalversammlung 2025 wird im Vergütungsbericht 2024 sowie im Vergütungsbericht 2025 offengelegt werden.

10.2 Genehmigung der fixen Vergütung für die Geschäftsleitung für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025

Der Verwaltungsrat beantragt die Genehmigung des maximalen Gesamtbetrages von CHF 2'489'303 als fixe Vergütung für die Mitglieder der Geschäftsleitung für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.

Erläuterungen

Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 und Art. 735 Abs. 1 OR sowie Art. 8 lit. e der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Genehmigung des Gesamtbetrags der Vergütung der Geschäftsleitung zuständig.

Wie setzt sich die maximale Vergütung zusammen?

Der beantragte Gesamtbetrag der Vergütung für die Geschäftsleitungsmitglieder soll aus einem Fixgehalt in bar, welches das Grundgehalt sowie die Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge an staatliche Sozialversicherungsinstitutionen4 umfasst, bestehen. Weitere Einzelheiten über das Vergütungsmodell für die Geschäftsleitung finden Sie im Vergütungsbericht 2023.

Stellt der vorgeschlagene maximale Gesamtbetrag eine Erhöhung im Vergleich zum vorherigen Referenzzeitraum dar?

Nein, der oben vorgeschlagene maximale Gesamtbetrag der Vergütung reduziert sich um 2.7% leicht gegenüber dem genehmigten Betrag der Vergütung im vorherigen Referenzzeitraum.

Der maximale Gesamtbetrag beinhaltet nicht nur die Vergütung der vier Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern auch die Vergütung für die beiden offenen Stellen des CMO sowie des CFO. Die Gesellschaft evaluiert derzeit den bestmöglichen Zeitpunkt für die Besetzung dieser Stellen.

Wird die tatsächlich ausbezahlte Vergütung öffentlich bekannt gegeben?

  • 3 Die Molecular Partners AG ist gesetzlich verpflichtet, auf die Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungseinrichtungen (Altersvorsorge-, Arbeitslosigkeits- und Invaliditäts-versicherung, etc.) zu leisten. Gemäss Schätzung, basierend auf den aktuell anwendbaren Beitragssätzen und unter Annahme des Vestings aller RSUs, wird erwartet, dass die Arbeitgeberbeiträge auf dem Fixhonorar und den langfristigen Vergütungselementen insgesamt CHF 52'837 nicht übersteigen werden.

  • 4 Die Molecular Partners AG ist gesetzlich verpflichtet, auf die Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungseinrichtungen (Altersvorsorge-, Arbeitslosigkeits- und Invaliditäts-versicherung, etc.) zu leisten. Gemäss Schätzung, basierend auf den aktuell anwendbaren Beitragssätzen, wird erwartet, dass diese Beiträge (i) in Bezug auf die fixe Vergütung CHF 193'136 und (ii) in Bezug auf die variable Vergütung (unter der Annahme einer vollständigen Zielerreichung und eines vollständigen Vestings der PSUs) den Betrag von CHF 352'191 nicht übersteigen werden.

Ja, die tatsächlich ausbezahlte Gesamtvergütung der Geschäftsleitungsmitglieder für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 wird im Vergütungsbericht 2024 sowie im Vergütungsbericht 2025 offengelegt werden.

10.3 Genehmigung der variablen Vergütung für die Geschäftsleitung für das laufende

Geschäftsjahr

Der Verwaltungsrat beantragt die Genehmigung des maximalen Gesamtbetrages von CHF 3'913'238 als variable Vergütung für die Mitglieder der Geschäftsleitung für das laufende Geschäftsjahr.

Erläuterungen

Gemäss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 und Art. 735 Abs. 1 OR sowie Art. 8 lit. e der Statuten der Gesellschaft ist die Generalversammlung für die Genehmigung des Gesamtbetrags der Vergütung der Geschäftsleitung zuständig.

Wie setzt sich die vorgeschlagene maximale variable Vergütung zusammen?

Die beantragte maximale variable Vergütung beinhaltet die maximale Vergütung für die Mitglieder der Geschäftsleitung. Die beantragte maximale variable Vergütung besteht aus einer variablen kurzfristigen Vergütung in bar (Bonus) und einem variablen Long-Term Incentive (LTI) in Form von Performance Share Units (PSUs) sowie den geschätzten Sozialversicherungs- und Rentenbeiträgen, mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge an staatliche Sozialversicherungsinstitutionen.

Stellt die beantragte die maximale Vergütung im Vergleich zur vorherigen Referenzperiode eine Erhöhung dar?

Ja, im Vergleich zu dem von den Aktionären an der Generalversammlung 2023 genehmigten Betrag (CHF 3'853'656) für die Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2023 stellt der vorgeschlagene maximale Gesamtbetrag der Vergütung für die Geschäftsleitung eine Erhöhung von 1.5% dar.

Der maximale Gesamtbetrag beinhaltet nicht nur die Vergütung der vier Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern auch die Vergütung für die beiden offenen Stellen des CMO sowie des CFO. Die Gesellschaft evaluiert derzeit den bestmöglichen Zeitpunkt für die Besetzung dieser Stellen.

Was sind die wesentlichen Bestandteile des PSU Plans, und wie werden die PSUs für den vorliegenden Antrag berechnet?

PSUs unterliegen einer dreijährigen Sperrfrist. Nach Ablauf der Sperrfrist erhalten die Mitglieder der Geschäftsleitung, basierend auf dem Erreichen vorgegebener Leistungsziele für das Geschäftsjahr 2024, pro PSU zwischen null und maximal 1.5 Aktien der Gesellschaft. Die PSUs werden am Zuteilungsdatum bewertet. Für die Zwecke dieses Antrages erfolgt die Bewertung der PSUs basierend auf der Ausgabe von 1.5 Aktien pro PSU, d.h. basierend auf der Annahme, dass die Leistungsziele vollständig erreicht werden, aber ohne Berücksichtigung der Entwicklung des Aktienkurses. Der Vorschlag geht ebenso von einer maximalen Zielerreichung von 150% für die variable kurzfristige Vergütung (Bonus) aus.

Wird der effektive Zielerreichungsgrad des Bonus und der langfristigen Vergütung (PSUs) offen gelegt?

Ja, im Vergütungsbericht 2023 wird der Zielerreichungsgrad des Bonus sowie der PSUs der vergangenen Jahre offengelegt, und die Gesellschaft beabsichtigt, den Zielerreichungsgrad auch für das Geschäftsjahr 2024 im Vergütungsbericht 2024 offen zu legen.

Die ordentliche Generalversammlung 2024 wird auf Englisch abgehalten.

Schlieren, 26. März 2024

William (Bill) Burns, Präsident des Verwaltungsrates

Organisatorische Hinweise

Dokumente

Der Jahresbericht 2023, welcher nur in Englisch publiziert wird und den Vergütungsbericht sowie die Berichte der Revisionsstelle enthält, liegt zur Einsicht der Aktionäre am Sitz der Molecular Partners AG, Wagistrasse 14, 8952 Schlieren (Zürich) auf. Der Jahresbericht ist ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unterwww.molecularpartners.com abrufbar.

Stimmberechtigte Aktionäre

Aktionäre, die am 9. April 2024, 17:00 Uhr MESZ, im Aktienbuch mit Stimmrecht eingetragen sind, sind berechtigt an der ordentlichen Generalversammlung 2024 teilzunehmen und abzustimmen. Sie erhalten ihre Eintrittskarte und das Stimmmaterial nach Einsendung des beiliegenden Anmeldeformulars oder bei Anmeldung unterhttps://molecularpartners.netvote.ch.Für die Anmeldung mit dem Anmeldeformular verwenden Sie bitte das beiliegende, voradressierte Rückantwortcouvert.

Neu haben Sie für diese Generalversammlung 2024 die Möglichkeit, Ihre Eintrittskarte in elektronischer Form zu erhalten. Wählen Sie hierfür unter der Internetseitehttps://molecularpartners.netvote.ch Ihre bevorzugte Variante aus.

Vertretung und Vollmachterteilung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen, können sich durch ihren gesetzlichen Vertreter, einen anderen Bevollmächtigten, der nicht Aktionär der Gesellschaft sein muss, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Anwaltskanzlei Keller AG, Splügenstrasse 8, 8002 Zürich, vertreten lassen. Aktionäre, die eine solche Vertretung durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wünschen, werden gebeten, das beiliegende Vollmachtsformular zu unterzeichnen und zusammen mit allfälligen Weisungen an den Aktienregisterführer der Gesellschaft areg.ch ag (Kontaktdetails siehe unten) zu senden. Der Entscheid, sich durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen, kann vom Aktionär bis spätestens 12. April 2024, 11:59 Uhr MESZ, zugunsten einer persönlichen Anwesenheit oder einer Anwesenheit eines anderen Aktionärs widerrufen werden.

Ohne spezifische Weisungen auf dem Vollmachtsformular ist der unabhängige Stimmrechtsvertreter ermächtigt, im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates abzustimmen. Dies gilt auch für Anträge, welche an der Generalversammlung 2024 gestellt werden und nicht in dieser Einladung enthalten sind.

Elektronische Vollmacht und Abstimmung

Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, Ihre Vollmacht und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter via Internet zu erteilen. Rufen Sie hierzu die Internetseitehttps://molecularpartners.netvote.ch auf und folgen Sie den Instruktionen. Die Antwortmöglichkeiten sind dieselben gemäss der Weisungsform im Papierformat. Ihre Zugangsdaten (ID und Passwort) für die erstmalige Registration finden Sie auf dem Anmeldeformular. Die elektronischen Weisungen sowie allfällige Änderungen der elektronisch erteilten Instruktionen können bis zum 12. April 2024, 11:59 Uhr MESZ erteilt werden.

Einträge im Aktienbuch - Aktienhandel

Während des Zeitraums vom 10. April 2024 bis zum Ende der ordentlichen Generalversammlung 2024 werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen. Die Aktien können jedoch ohne Einschränkungen gehandelt werden. Aktionäre, die einen Teil oder sämtliche Aktien vor der ordentlichen Generalversammlung 2024 veräussern, sind im Umfang der Veräusserung nicht mehr stimmberechtigt.

Zukünftiger elektronischer Erhalt der GV-Einladung

Wünschen Sie in Zukunft die Einladung zur Generalversammlung elektronisch zu erhalten, können Sie im Weisungserteilungssystem unterhttps://molecularpartners.netvote.ch die Option «Versandart» auswählen. Die Login-Daten befinden sich auf dem Antwortschein, welcher der schriftlichen Einladung beiliegt.

Fragen

Bei administrativen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an unseren Aktienregisterführer (areg.ch ag, Fabrikstrasse 10, 4614 Hägendorf, Tel +41 62 209 16 60, E-Mail:info@areg.ch).

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Ort

JED Events, Zürcherstrasse 39, 8952 Schlieren, Schweiz

Eingeschränkte Parkmöglichkeiten vor Ort, öffentliche Parkhäuser befinden sich in Gehdistanz beim Bahnhof Schlieren oder im Wagi Einkaufszentrum. JED Events ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in unmittelbarer Nähe (3 bis 5 Minuten Gehminuten) erreichbar.

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Molecular Partners AG published this content on 21 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 26 March 2024 13:24:20 UTC.