MAX Automation SE

Hamburg

WKN: A2DA58

ISIN: DE000A2DA588

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein

zur ordentlichen Hauptversammlung der MAX Automation SE

am Donnerstag, den 30. Mai 2024, 11:00 Uhr (MESZ),

im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Reimarus-Saal, Eingang: Trostbrücke 6, D-20457

Hamburg.

  1. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die MAX Automation SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023

Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SEAG") am 7. März 2024 gebilligt. Da der Verwaltungsrat nicht beschlossen hat, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, ist der Jahresabschluss mit seiner Billigung durch den

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Verwaltungsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

Sämtliche Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse www.maxautomation.com/hv-2024zugänglich.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023

Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:

Die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.

Die Abstimmung über die Entlastung soll für jedes im Geschäftsjahr 2023 amtierende Mitglied des Verwaltungsrats einzeln erfolgen.

3. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Abschlussprüfers für das erste Halbjahr 2024, das dritte Quartal 2024 und das erste Quartal 2025

Der Verwaltungsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:

  1. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 gewählt.
  2. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gewählt.
  3. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes für das dritte Quartal 2024 und das erste Quartal 2025 gewählt.

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Über jeden der Beschlussvorschläge in vorstehenden Buchstaben a) bis c) soll einzeln abgestimmt werden.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem Verwaltungsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

4. Wahl des Prüfers des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive ("CSRD") müssen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 bzw. Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 auf konsolidierter Basis handelt, bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern- )Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Demgemäß muss die MAX Automation SE, die bereits heute der Verpflichtung zur nichtfinanziellen Berichterstattung im Sinne von § 289b Abs. 1, § 315b Abs. 1 HGB unterliegt, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und extern prüfen lassen.

Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ("CSRD-Umsetzungsgesetz") verabschieden und das CSRD- Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist, spätestens aber bis Ende 2024 in Kraft treten wird.

Der im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bereits vorliegende Referentenentwurf des CSDR-Umsetzungsgesetzes sieht vor, dass der Prüfer für den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht im Grundsatz gesondert zu bestellen ist, dass also die

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Prüfung nicht ohnehin durch den Abschlussprüfer erfolgt. Dass für die Gesellschaft eine davon abweichende Übergangsregelung Anwendung finden kann, ist nicht gesichert. Deshalb soll der Prüfer für den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 vorsorglich von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Verwaltungsrat schlägt daher, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 gewählt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.

5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023

Die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 des Aktiengesetzes ("AktG") für das Geschäftsjahr 2023 erstellt. Der Vergütungsbericht findet sich im Anschluss an die Tagesordnung unter "II. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (zu Punkt 5 der Tagesordnung)". Er ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse www.maxautomation.com/hv-2024zugänglich.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.

6. Wahlen zum Verwaltungsrat

Die gegenwärtige Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrats endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Mai 2024. Die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsrats sollen für eine neue Amtszeit wiederbestellt werden.

Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Satzung, §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 SEAG, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft ("SE-VO") aus sechs Mitgliedern zusammen, die sämtlich

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Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und von der Hauptversammlung gewählt werden, sofern keine abweichende Bestimmung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Hauptversammlung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung erfolgt.

  • 24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die nachfolgend genannten Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrats zu bestellen, und zwar jeweils mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Mai 2024 und bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, längstens jedoch bis zum 30. Mai 2030:

  1. Herrn Hartmut Buscher, geschäftsführender Direktor der MAX Automation SE sowie geschäftsführender Direktor der Günther Holding SE, Hamburg, wohnhaft in Oberursel;
    Herr Hartmut Buscher ist geschäftsführender Direktor der MAX Automation SE, Geschäftsführer weiterer Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns und bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE. Außerdem ist er geschäftsführender Direktor der Günther Holding SE, Hamburg, der insgesamt rund 59 % der Stimmrechte an der MAX Automation SE zuzurechnen sind. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Hartmut Buscher einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde;
  2. Herrn Dr. Wolfgang Hanrieder, unabhängiger privater Investor, Berater, Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten und sonstigen Unternehmensgremien, wohnhaft in Planegg;
    Herr Dr. Wolfgang Hanrieder ist bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Wolfgang Hanrieder einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits,

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die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde;

  1. Herrn Oliver Jaster, alleiniger Verwaltungsrat der Günther Holding SE, Hamburg, wohnhaft in Eckernförde;
    Herr Oliver Jaster ist bereits gegenwärtig Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der MAX Automation SE. Außerdem ist er alleiniger Verwaltungsrat und maßgeblicher Aktionär der Günther Holding SE, Hamburg, der insgesamt rund 59 % der Stimmrechte an der MAX Automation SE zuzurechnen sind. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Oliver Jaster einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde;
  2. Frau Karoline Kalb, Rechtsanwältin und selbständige Unternehmensberaterin, wohnhaft in Augsburg;
    Frau Karoline Kalb ist bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Karoline Kalb einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde;
  3. Herrn Guido Mundt, freiberuflich tätiger Berater von Banken, Family Offices und Hedgefonds, wohnhaft in Düsseldorf;
    Herr Guido Mundt ist bereits gegenwärtig Mitglied und Vorsitzender des Verwaltungsrats der MAX Automation SE. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Guido Mundt einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits,

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die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde;

  1. Frau Dr. Nadine Christina Pallas, Rechtsanwältin, Partnerin der Kanzlei Sauter & Pallas PartGmbB, München, wohnhaft in München;
    Frau Dr. Nadine Christina Pallas ist bereits gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der MAX Automation SE. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Nadine Christina Pallas einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation- Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Über jeden der Wahlvorschläge in vorstehenden Buchstaben a) bis f) soll einzeln abgestimmt werden.

Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ("HGB"), zu denen die MAX Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer Aktien am regulierten Markt gehört, muss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Diese Anforderungen (Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung) werden durch sämtliche vorstehenden Kandidaten erfüllt. Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach der Überzeugung des Verwaltungsrats die Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.

Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6, insbesondere die Lebensläufe der Kandidaten sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter "III. Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG". Diese Informationen sind zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse www.maxautomation.com/hv-2024zugänglich.

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7. Beschlussfassung über die Bestimmung einer von § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung abweichenden Zahl der Verwaltungsratsmitglieder und Wahl zum Verwaltungsrat

Künftig sollen beide geschäftsführenden Direktoren auch Mitglieder des Verwaltungsrats sein. Dazu soll der Verwaltungsrat von sechs auf sieben Mitglieder erweitert und neben Herrn Hartmut Buscher (dessen Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) vorgeschlagen wird) auch Herr Dr. Ralf Guckert zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt werden.

Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Satzung, §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 SEAG, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus sechs Mitgliedern zusammen, die sämtlich Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und von der Hauptversammlung gewählt werden, sofern keine abweichende Bestimmung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Hauptversammlung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung erfolgt. Wenn der nachfolgend unter Buchstabe a) vorgeschlagene Beschluss gefasst wird, setzt sich der Verwaltungsrat gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung, §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 SEAG, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus sieben Mitgliedern zusammen, die sämtlich Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind und von der Hauptversammlung gewählt werden.

  • 24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:

  1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bestimmt die Hauptversammlung, dass der Verwaltungsrat aus sieben Mitgliedern besteht.
  2. Herr Dr. Ralf Guckert, geschäftsführender Direktor der MAX Automation SE, wohnhaft in Butzbach, wird zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt, und zwar mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bestimmt, dass der Verwaltungsrat aus sieben Mitgliedern besteht (voraussichtlich die ordentliche Hauptversammlung am 30. Mai 2024), und bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, längstens jedoch bis zum 30. Mai 2030.

Herr Dr. Ralf Guckert ist geschäftsführender Direktor der MAX Automation SE und Geschäftsführer weiterer Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns. Im Übrigen

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bestehen nach der Einschätzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Ralf Guckert einerseits und den Gesellschaften des MAX Automation-Konzerns, den Organen der MAX Automation SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der MAX Automation SE beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 7, insbesondere der Lebenslauf des Kandidaten sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter "III. Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG". Diese Informationen sind zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse www.maxautomation.com/hv-2024zugänglich.

  1. VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023 (ZU PUNKT 5 DER TAGESORDNUNG)

VERGÜTUNGSBERICHT 2023

MAX AUTOMATION SE

Mit Billigung der Hauptversammlung vom 25. Mai 2023 wurde ein neues Vergütungssystem ("das neue Vergütungssystem") für die geschäftsführenden Direktoren ("GfD") der MAX Automation SE eingeführt. Dieses findet Anwendung auf alle neuen Verträge der GfDs der Gesellschaft und wurde im Zuge der Vertragsverlängerungen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 rückwirkend auf die Verträge von Dr. Ralf Guckert und Hartmut Buscher angewendet. Bisher galt das mit Billigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 eingeführte Vergütungssystem ("das alte Vergütungssystem") für die GfD der MAX Automation SE. Dieses fand Anwendung auf die Verträge von Dr. Christian Diekmann, der seine Tätigkeit für die MAX Automation SE zum 31. August 2023 einvernehmlich beendet hat und bis zum 31. Dezember 2022 auf die Verträge Dr. Ralf Guckert und Hartmut Buscher.

Der nachfolgende Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge der relevanten Vergütungssysteme und erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung der GfDs sowie die satzungsgemäße Vergütung des Verwaltungsrats der MAX Automation SE für das Geschäftsjahr 2023. Im Rahmen des Vergütungsberichts werden die Vergütungen der einzelnen GfDs und des Verwaltungsrats individualisiert offengelegt. Die Darstellung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 entspricht aufgrund der hohen Zustimmungsrate von 89 % zur Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 auf der Hauptversammlung am 25. Mai 2023 der Darstellung des Vorjahres.

Der Vergütungsbericht entspricht den Erfordernissen der aktienrechtlichen Angaben gem. § 162 AktG. Darüber hinaus orientiert sich der Vergütungsbericht insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG).

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Das neue Vergütungssytem der geschäftsführenden Direktoren

1. Das neue Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren im Überblick

Die Hauptversammlung hatte bereits am 28. Mai 2021 durch eine Änderung des Unternehmensgegenstands die Grundlage für die Ausrichtung der MAX Automation SE hin zu einer Cashflow orientierten Beteiligungsgesellschaft gelegt. Das neue Vergütungssystem soll die Vergütung der GfD unmittelbarer als bisher auf die dadurch charakterisierte Geschäftsstrategie der Gesellschaft ausrichten.

Die kurzfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente, der STI, soll wie bisher an Steuerungsgrößen und diesbezügliche quantitative Ziele geknüpft sein, die aus der Strategie abgeleitet werden, und die aus den langfristigen Plänen für die einzelnen Geschäftsjahre heruntergebrochene Zwischenziele formulieren. Außerdem soll er weiterhin an strategisch wichtige Maßnahmen und diesbezügliche qualitative Ziele geknüpft sein. Auf diese Weise schafft der STI Anreize, die der erfolgreichen Umsetzung der Strategie dienen.

Als langfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente sieht das neue Vergütungssystem eine neugestaltete LTI-Komponente vor, die künftig nicht mehr am Aktienkurs, sondern unmittelbar an der wirtschaftlichen Entwicklung bzw. an der Wertentwicklung der Portfoliounternehmen orientiert ist. Dadurch soll für die GfD ein stärkerer Anreiz zur erfolgreichen Umsetzung der auf eine mittelständische Finanz- und Beteiligungsgesellschaft zugeschnittenen Strategie der MAX Automation SE entstehen.

Durch die beschriebenen Anreize, die STI und LTI setzen, sowie durch einen angemessen hohen erfolgsunabhängigen Teil der Vergütung, leistet die Vergütung einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Das neue System zur Vergütung der GfD wurde am 6. April 2023 durch den Verwaltungsrat beschlossen. Es findet bei Neu- und Wiederbestellungen von GfD Anwendung, die nach der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Mai 2023 erfolgen. Das neue Vergütungssystem wurde im Zuge der Vertragsverlängerungen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 rückwirkend auf die Verträge von Dr. Ralf Guckert und Hartmut Buscher angewendet. Das neue Vergütungssystem wurde im Zuge der Vertragsverlängerungen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 rückwirkend auf die Verträge von Dr. Ralf Guckert und Hartmut Buscher angewendet.

1.1 Die Komponenten des neuen Vergütungssystems

Die Gesamtvergütung der GfD setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten zusammen. Zu den erfolgsunabhängigen Komponenten zählen das Jahresfestgehalt sowie Nebenleistungen. Darüber hinaus erhalten die GfD eine erfolgsabhängige Vergütung, bestehend aus einem kurzfristigen Short-Term Incentive ("STI") und einem langfristigen Long-Term Incentive ("LTI"). Über ein Vorruhestands- bzw. Altersruhegeldprogramm verfügt die MAX Automation SE nicht. Dementsprechend enthält das Vergütungssystem auch keine Angaben zu Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen. Die Vergütungskomponenten und ihre maßgeblichen Parameter stellen sich im Überblick wie folgt dar:

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M.A.X. Automation SE published this content on 03 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 03 May 2024 00:18:06 UTC.