Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

Am 14. Juni 2016 stellte die Kuoni Reisen Holding AG ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Dieses Gesuch erfolgte im Anschluss an den Abschluss des öffentlichen Kaufangebots der Kiwi Holding IV S.à r.l. für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Kuoni Reisen Holding AG mit einem Nennwert von CHF 1.00 (die Kuoni B Aktien).

Mit Entscheid vom 24. Juni 2016 gewährte die SIX Exchange Regulation der Kuoni Reisen Holding AG verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung.

Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation, der hier wörtlich wiedergegeben wird, hervor. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

I. Die Kuoni Reisen Holding AG (Emittentin), Zürich, wird unter Vorbehalt von Ziff. V [Anmerkung Kuoni Reisen Holding AG: Vorbehalt der Veröffentlichung dieser Medienmitteilung] bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kauf- und Tauschangebots der Kiwi Holding IV S.à r.l., Luxemburg (Kiwi) für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Emittentin mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Kuoni B Aktien), das heisst bis und mit 3. November 2016, 23.59 Uhr, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:

a. Veröffentlichung und Einreichung des Halbjahresberichts für das Geschäftsjahr 2016 (Art. 50 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 11 ff. Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR] sowie Richtlinie für Emittenten mit Beteiligungsrechten (Beteiligungspapieren), Anleihen, Wandelrechten, Derivaten und kollektive Kapitalanlagen [RLRMP]);

b. Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

c. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung zur Kommunikation des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;

d. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

e. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]: Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender), Ziff. 2.01 (2) (Einreichung Halbjahresbericht für Geschäftsjahr 2016) und Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).

II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit der Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. V.

III. Im Fall eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I hat die Emittentin den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2016 innert zweier Monate ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP).


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