Zielgesellschaft: Köln-Düsseldorfer Rheinschiffahrt AG; Bieter: KD River Invest
GmbH

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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.12.2016 über die Befreiung gemäß §
37
Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG in Bezug auf die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG,
Düsseldorf (ISIN DE0008286006)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit
Bescheid vom 09.12.2016 die KD River Invest GmbH, Köln ('Antragstellerin zu
1)'), die Rifero AG, Basel, Schweiz ('Antragstellerin zu 2'), sowie Herrn
Robert Straubhaar, Muttenz, Schweiz ('Antragsteller zu 3') (gemeinsam die
'Antragsteller') von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin
und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG im Hinblick
auf
den unmittelbaren Erwerb von 1.746.435 Aktien der KÖLN-DÜSSELDORFER
Deutsche Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf, (entsprechen rund 97,32% des
Grundkapitals und der Stimmrechte) mit Vollzug des Vertrags vom 21.09.2016
durch die Antragstellerin zu 1) von folgenden Pflichten befreit: (i) die
Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
zu
veröffentlichen und (ii) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin
eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen.

2. Die BaFin behält sich vor, den Befreiungsbescheid jeweils in folgenden
Fällen zu widerrufen:

a) Eine Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG,
Düsseldorf, die auf Verlangen der Antragstellerin zu 1) über die
Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Antragstellerin zu 1)
gemäß § 327a Abs. 1 AktG beschließen soll ('Übertragungsbeschluss'),
wird
nicht bis zum 28.03.2017 einberufen (Vornahme der zur Einberufung einer
Hauptversammlung erforderlichen Handlungen).

b) Der Übertragungsbeschluss wird nicht bis zum 30.09.2017 gemäß § 327e
AktG im Handelsregister eingetragen.

c) Die den übrigen Aktionären der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche
Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf, nach § 327b AktG im Zusammenhang mit dem
Übertragungsbeschluss anzubietende Barabfindung darf nicht geringer sein
als die Gegenleistung eines Pflichtangebots unter Berücksichtigung eines
Vorerwerbspreises von EUR 3,52, welches die Antragsteller ohne die
Befreiung nach Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids bei Veröffentlichung
des Kontrollerwerbs am 18.10.2016 hätten abgeben müssen zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
BGB ab dem 17.02.2017 bis zum Zeitpunkt der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses im Handelsregister ('verzinster
Pflichtangebotspreis').

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

Die Antragsteller haben der BaFin folgendes nachzuweisen:

a) unverzüglich spätestens bis zum 15.04.2017 die Einberufung der
Hauptversammlung unter Ziffer 2. a) dieses Tenors durch Übersendung der
Einberufungsunterlagen

b) bis zum 15.05.2017 den Umstand, dass die den übrigen Aktionären der
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf, nach § 327b
AktG
im
Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss anzubietende Barabfindung nicht 
geringer ist als der verzinste Pflichtangebotspreis, durch Vorlage
geeigneter Unterlagen (etwa Gutachten oder Bescheinigung eines
Wirtschaftsprüfers) und

c) unverzüglich spätestens bis zum 15.10.2017 die Eintragung des
Übertragungsbeschlusses durch Übersendung eines Handelsregisterauszuges der
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG, Düsseldorf

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

Zielgesellschaft ist die KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG,
eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der
Handelsregisternummer HRB 10959 ('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 4.587.464,15 und ist eingeteilt in 1.794.460
auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind
unter der ISIN DE0008286006 am regulierten Markt der Düsseldorfer Börse
zugelassen.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Köln. 90% der
Geschäftsanteile und Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) hält die
Antragstellerin zu 2). Bei dieser handelt es sich um eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, Schweiz. Der Antragsteller zu 3) hält
55.700 Aktien der Antragstellerin zu 2). Dies entspricht rund 55,7% des
Grundkapitals und der Stimmrechte der Antragstellerin zu 2).

Am 21.09.2016 schloss die Antragstellerin zu 1) mit verschiedenen
Aktionären der Zielgesellschaft ('Verkäufer') einen Kaufvertrag über den
Erwerb von 1.746.435 Aktien (entsprechen rund 97,32% des Grundkapitals und
der Stimmrechte) der Zielgesellschaft ('Kaufvertrag'). Die Parteien des
Kaufvertrags haben diesen am 11.10.2016 vollzogen. Der höchste an einen
Verkäufer unter dem Kaufvertrag gezahlte Kaufpreis beträgt unter
Berücksichtigung der Nachbesserungsabrede EUR 3,52. Anhaltspunkte dafür,
dass weitere Aktien der Zielgesellschaft von den Antragstellern oder mit
ihnen gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren
Tochterunternehmen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung erworben
wurden, liegen nicht vor. Gleiches gilt für den Abschluss von
Vereinbarungen, aufgrund derer die Übertragung von Aktien der
Zielgesellschaft verlangt werden kann. Neben den Aktien der
Zielgesellschaft erwirbt die Antragstellerin zu 1) auch einen
Darlehensrückzahlungsanspruch von einem der Verkäufer nebst aufgelaufener
Zinsen in Höhe von EUR 1.112.423,95 ('Gesellschafterdarlehen') gegen
Zahlung eines Betrages, welcher der Anspruchshöhe entspricht. Ein gültiger
Dreimonatsdurchschnittskurs im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-Angebotsverordnung
für Aktien der Zielgesellschaft liegt weder zum Stichtag vor der
Antragstellung 13.10.2016 noch für den 17.10.2016, den sechsten Tag nach
Vollzug des Kaufvertrags, vor. In dem zu den denkbaren Stichtagen
13.10.2016 bzw. den 17.10.2016 endenden Dreimonatszeitraum wurden jeweils
lediglich 415 Aktien der Zielgesellschaft im regulierten Markt gehandelt.

Nach Vollzug des Kaufvertrags hält die Antragstellerin rund 97,32% der
Aktien der Zielgesellschaft. Die übrigen 48.025 Aktien der Zielgesellschaft
('Minderheitsaktien') befinden sich im Streubesitz. Nach der
Schlussmeldeliste zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 21.07.2016
verfügt diese über mindestens 455 außenstehende Aktionäre. Auf Grundlage
von seitens des Vorstands der Zielgesellschaft erteilten Information
schätzen die Antragsteller die tatsächliche Zahl der außenstehenden
Aktionäre der Zielgesellschaft jedoch erheblich höher ein, nämlich auf
1.000 bis 1.500.

Die Antragstellerin zu 1) plant zum Erwerb der Minderheitsaktien ein
Verfahren gemäß § 327a AktG ('aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren') zu
betreiben. Hierzu wollen die Antragsteller zeitnah und ggf. innerhalb eines
von der BaFin vorgegebenen Zeitrahmens die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft veranlassen. Die
Antragstellerin zu 1) ist zudem bereit, die für die Minderheitsaktien zu
gewährende Barabfindung (§ 327b AktG) in einer Höhe festzulegen, die
mindestens dem Wert der Gegenleistung entspricht, die im Rahmen eines
aufgrund der Kontrollerlangung der Antragsteller über die Zielgesellschaft
durchgeführten Pflichtangebots anzubieten wäre.

B. Rechtliche Würdigung

Den Anträgen der Antragsteller war stattzugeben, da sie zulässig und
begründet sind.

1. Die Anträge vom 14.10.2016 wurden fristgerecht gemäß § 8 Satz 2
WpÜG-
Angebotsverordnung gestellt. Auch konnten die Anträge der Antragsteller in
einem einheitlichen Verfahren beschieden werden, da sie auf einem
einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.

2. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1
Var. 4 WpÜG vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die Befreiung der
Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 WpÜG unter dem Aspekt der Beteiligungsverhältnisse an der
Zielgesellschaft und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt.

a) Die Antragstellerin zu 1) hat mit dem Vollzug des Kaufvertrags am
11.10.2016 1.746.435 Aktien der Zielgesellschaft erworben. Dies entspricht
rund 97,32% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Mit
Vollzug des Kaufvertrags hat die Antragstellerin zu 1) daher die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG von 30% überschritten.

b) Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in
der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB
zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2) 90% der Stimmrechte der
Antragstellerin zu 1) hält und die Antragstellerin zu 1) daher ein
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) ist. Gleiches gilt im Hinblick
auf das Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller
zu 3), da dieser mit 55.700 Aktien rund 55,7% der Aktien und Stimmrechte in
der Antragstellerin zu 2) hält.

c) Die Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG sind
grundsätzlich auch dann zu erfüllen, wenn der Kontrollerwerber, wie hier
die Antragstellerin zu 1), ein aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren
plant. Es können jedoch Konstellationen vorliegen, in denen der Sachverhalt
maßgeblich von den Umständen abweicht, für die der Gesetzgeber die
Verpflichtung zur Durchführung eines Pflichtangebotsverfahrens nach § 35
WpÜG zur Gewährleistung einer Deinvestitionsmöglichkeit für die
außenstehenden Aktionäre in einem geregelten Verfahren vorgesehen hat. In
der typischen Situation des Pflichtangebotsverfahrens ist eine Vielzahl
außenstehender und meist unbekannter Aktionäre vorhanden, an die sich das
Angebot richtet.

Eine von dieser typischen Situation abweichende Konstellation liegt hier
vor. So schätzen die Antragsteller, dass die 48.025 Minderheitsaktien von
lediglich bis zu 1.500 außenstehenden Aktionären gehalten werden. Hinzu
kommt, dass Aktien der Zielgesellschaft kaum noch tatsächlich gehandelt
werden. In dem zu den denkbaren Stichtagen 13.10.2016 bzw. den 17.10.2016
endenden Dreimonatszeitraum wurden jeweils lediglich 415 Aktien der
Zielgesellschaft im regulierten Markt gehandelt. Dies entspricht einem
Anteil von lediglich 0,86% der Minderheitsaktien. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht wahrscheinlich, dass eine erhebliche Anzahl an Aktionären ein
Pflichtangebot der Antragsteller annehmen würde. Ein Pflichtangebot, das
mit großer Wahrscheinlichkeit von den Adressaten nicht angenommen wird,
würde die Antragsteller aber mit unnötigen Kosten belasten, wenn die
Minderheitsaktien im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens
später sowieso erworben werden.

Zudem werden vorliegend die schutzwürdigen Interessen der außenstehenden
Aktionäre im Hinblick auf das ohne diese Befreiung erforderliche
Pflichtangebot gewahrt. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller
mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37
Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist dabei insbesondere Folgendes zu
berücksichtigen:

Wegen der geringen Liquidität der Aktien der Zielgesellschaft kann kein
gewichteter Durchschnittspreis als Mindestpreis nach § 31 WpÜG i.V.m. § 5
WpÜG-Angebotsverordnung bestimmt werden. Dies hat gemäß § 5 Abs. 4
WpÜG-
Angebotsverordnung zur Folge, dass die Antragsteller zur Festlegung des
Mindestpreises für ein Pflichtangebot ein Bewertungsgutachten zum Stichtag
17.10.2016 erstellen lassen müssten. Eine ähnliche Regelung enthält auch
§
327c Abs. 2 AktG im Falle des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens. Ein
wesentliches Element der Mindestpreisermittlung/Ermittlung der
Mindestbarabfindung ist danach in beiden Verfahren identisch. Im Rahmen des
Pflichtangebots gilt jedoch, dass ein Bewertungsgutachten im Sinne von § 5
Abs. 4 WpÜG-Angebotsverordnung von der Bundesanstalt in der zur Verfügung
stehenden Zeit von 10 Tagen nicht umfassend geprüft werden kann (BGH Urteil
vom 29.07.2014 zum Aktenzeichen II ZR 353/12). Damit fällt der
weitergehende Schutz des WpÜG gegenüber dem aktienrechtlichen Squeeze-Out-
Verfahren (vorherige Prüfung der Angemessenheit durch die BaFin) jedenfalls
teilweise faktisch weg. Besteht kein weitergehender Schutz des WpÜG wäre es
aber unverhältnismäßig, dem Bieter die Durchführung eines
Angebotsverfahrens, das aller Voraussicht nach von den verbleibenden
Aktionären nicht angenommen wird, aufzuerlegen.

Die Widerrufsvorbehalte stellen zudem sicher, dass die Befreiung nur dann
aufrechterhalten wird, wenn die Aktionäre der Zielgesellschaft zeitnah
tatsächlich im Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens eine
Abfindung erhalten, deren Höhe mindestens den Betrag erreicht, den die
Aktionäre der Zielgesellschaft im Rahmen eines Pflichtangebots durch die
Antragsteller erhalten hätten und ihnen ein möglicher Zinsnachteil
ausgeglichen wird. Da die schutzwürdigen Interessen der außenstehenden
Aktionäre im Hinblick auf die hypothetische Durchführung des
Pflichtangebotes gewahrt werden, fällt die Ermessensabwägung unter
Heranziehung der Nebenbestimmungen in Ziffer 2. des Tenors dieses Bescheids
vorliegend zugunsten der Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des
zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens aus.

3. Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. des Tenors
dieses Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. des Tenors sind geeignet und
erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall
widerrufen zu können, dass die außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft nicht zeitnah im Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-
Out-Verfahrens eine Abfindung erhalten, deren Höhe mindestens den Betrag
erreicht, den die Aktionäre der Zielgesellschaft im Rahmen eines
Pflichtangebots durch die Antragsteller erhalten hätten. Zudem ist der
Zinsnachteil auszugleichen, den die außenstehenden Aktionäre dadurch
erleiden, dass sie die Barabfindung aus dem aktienrechtlichen Squeeze-Out-
Verfahren voraussichtlich deutlich später erhalten, als die Gegenleistung
eines auf den Kontrollerwerb am 11.10.2016 folgenden Pflichtangebots.

Grundlage für die Möglichkeit, den Schutz der außenstehenden Aktionäre
im
vorliegenden Fall herzustellen, ist die Durchführung des aktienrechtlichen
Squeeze-Out-Verfahrens. Die in Ziffer 2. des Tenors genannten
Widerrufsvorbehalte sind i.S.d. § 36 Abs. 2 VwVfG geeignet, erforderlich
und angemessen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die für die Einleitung
des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens gemäß Ziffer 2. a) des Tenors
dieses Bescheids gesetzte Frist berücksichtigt einerseits das Interesse der
außenstehenden Aktionäre, die Barabfindung in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Kontrollwechsel zu erhalten. Sie ermöglicht es
andererseits der Antragstellerin zu 1) das aktienrechtliche Squeeze-Out-
Verfahren unter Berücksichtigung der nach dem Aktiengesetz maßgeblichen
Fristen einzuleiten. Durch den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. b) des
Tenors dieses Bescheids wird zudem sichergestellt, dass der
Befreiungsbescheid widerrufen werden kann, wenn die Antragstellerin zu 1)
das aktienrechtliche Squeeze-Out-Verfahren nicht durchführt. Dies ist
erforderlich, da die Befreiung der Antragsteller vorliegend nur dann
gerechtfertigt ist, wenn die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft die
Barabfindung nach § 327b AktG tatsächlich erhalten. Das Risiko, dass das
aktienrechtliche Squeeze-Out-Verfahren, etwa wegen aktienrechtlicher
Anfechtungsklagen scheitert, muss daher zu Lasten der Antragsteller gegen.
Die Frist für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses orientiert sich
dabei an der Sollbearbeitungsfrist im Freigabeverfahren nach § 327e i.V.m.
§ 319 Abs. 6 AktG.

Bei der konkreten Festsetzung des Mindestbetrags, den die Abfindung im
Rahmen eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens nicht unterschreiten
darf, war auf die höchste nach dem Kaufvertrag mögliche Gegenleistung
abzustellen, mithin EUR 3,52. Diese wäre als Vorerwerb im Sinne von § 4
WpÜG-Angebotsverordnung als Mindestpreis bei der Bemessung der
Gegenleistung eines Pflichtangebots zu berücksichtigen gewesen. Nicht
mindestpreisrelevant war der ebenfalls im Rahmen des Kaufvertrags
vereinbarte Erwerb des Gesellschafterdarlehens. Nachdem sich in der
aktuellen Finanzberichterstattung der Zielgesellschaft keine konkreten
Hinweise auf eine bestandsgefährdende Situation finden, liefert der Erwerb
eines Gesellschafterdarlehens zum Nennwert nebst aufgelaufener Zinsen keine
zwingenden Hinweise darauf, dass (verdeckt) ein höherer Vorerwerbspreis für
die Aktien der Zielgesellschaft gezahlt wurde.

Der Zeitraum, welchen die Antragsteller bei der Ermittlung der fiktiven
Zinsen berücksichtigen müssen, rechtfertigt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Kontrollerlangung wäre gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 10
WpÜG
spätestens am 18.10.2016 zu veröffentlichen gewesen. Die Antragsteller
hätten ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen
eine
Angebotsunterlage bei der BaFin einreichen müssen. Da die Einreichungsfrist
für Angebotsunterlagen regelmäßig vollständig ausgenutzt wird, wäre mit
der
Einreichung der Angebotsunterlage am 15.11.2016 zu rechnen gewesen. Die
Gestattung der Angebotsunterlage durch die BaFin wäre gemäß § 14 Abs. 2
Satz 1, Satz 3 WpÜG voraussichtlich am 25.11.2016 erfolgt. Bei
Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 28.11.2016 wäre die Annahmefrist
gemäß § 16 Abs. 1 WpÜG spätestens nach 10 Wochen, mithin
spätestens am
06.02.2017 abgelaufen. Die Zahlung der Gegenleistung hätte von den
Antragstellern somit unter Berücksichtigung von bis zu acht
Bankarbeitstagen zur Abwicklung des Angebotes spätestens am 16.02.2017
erfolgen müssen. Ab dem 17.02.2017 ist damit eine Verzinsungspflicht
anzusetzen. In ihrer Höhe orientieren sich die Zinsen an den Vorgaben des §
38 WpÜG.

Die Widerrufsvorbehalte sind auch verhältnismäßig. Im Vergleich zu einer
auflösenden Bedingung sind sie ein milderes Mittel. Im Rahmen des
Widerrufsverfahrens wären die Antragsteller erneut zu hören und könnten
Umstände vortragen, welche die BaFin bei der Ausübung ihres Ermessens
berücksichtigen müsste. Die Widerrufsvorbehalte sind zudem auf das für die
Wahrung der Interessen der außenstehenden Aktionäre notwendige Maß
begrenzt. Sie orientieren sich insbesondere an dem Zeitrahmen, innerhalb
dessen die Antragsteller selbst die Durchführung des aktienrechtlichen
Squeeze-Out-Verfahrens für möglich halten und gewähren darüber hinaus
einen
Sicherheitszuschlag.

4. Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors dieses
Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors sind erforderlich, damit die BaFin
die Durchführung des aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens und die
Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben zur Mindesthöhe der Barabfindung
und damit das Überwiegen des Befreiungsinteresses der Antragsteller über
die Interessen der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft überwachen kann.
Da es sich lediglich um Nachweispflichten handelt, sind die Auflagen auch
verhältnismäßig im engeren Sinne.

Es ist ausreichend, wenn die Nachweise durch einen der Antragsteller
erbracht werden. Dies wirkt auch Pflichten erfüllend für die übrigen
Antragsteller. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die
Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen
werden.

Ende der WpÜG-Meldung 

20.12.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Notiert: Regulierter Markt Düsseldorf; Freiverkehr Hamburg, Frankfurt,
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